“Das
Landgericht ist zu Recht von
einer Einwilligung des Klägers
in den Zugriff durch andere
Medien ausgegangen. Mit der
Einstellung seines Bildnisses in
die Plattform von Facebook hat
der Kläger seine Einwilligung in
einen Zugriff durch
Suchmaschinen wie die von der
Beklagten zu 1) betriebene
zumindest konkludent erklärt....
Der Entscheidung ist auf der
Grundlage des Vorbringens der
Beklagten zu 1) in der
Berufungserwiderung
zugrundezulegen, dass der Kläger
bei der Einsteilung seines
Bildnisses bei Facebook trotz
der ihm eingeräumten Möglichkeit
der Sperre gegenüber
Suchmaschinen keinen Gebrauch
gemacht hat, ferner, dass die
AGB von Facebook ausdrücklich
vorsehen, dass der Nutzer gerade
mit der Veröffentlichung von
Inhalten in anderen Medien
einverstanden ist, es sei denn,
er macht von der ihm
eingeräumten Option Gebrauch,
seine Daten durch Suchmaschinen
zu indizieren oder gänzlich zu
unterbinden."