In der
VuR
3/2010 wurden wieder ein von mir aufbereitetes Urteil
veröffentlicht:
Auszahlungsgebühren in
Prepaid-Verträgen
1. Bei einer Klausel, die eine
Bearbeitungsgebühr eines
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens für die
Auszahlung eines Guthabens bei Kündigung eines
Prepaid-Vertrags vorsieht, handelt es sich nicht um eine
kontrollfreie Preisvereinbarung.
2. Die Regelung einer
Auszahlungsgebühr ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des
Gesetzes nicht vereinbar ist und Kunden entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Soweit
nicht anders im Gesetz vorgesehen, hat jeder
Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu
erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu
können.
3. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen
enthält die stillschweigende Abrede, einen etwaigen
Überschuss an den Kunden auszuzahlen.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.9.2009,
Az. 1 U 129/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Ein Verein zum Schutz von
Verbraucherinteressen hat eine Telefongesellschaft verklagt,
die Verbrauchern Verträge anbietet, bei denen diese per
Lastschriftverfahren im Voraus zahlen und die Beklagte den
Betrag auf ein Guthabenkonto bucht, über das dann das für
ihre Leistungen zu entrichtende Entgelt abgerechnet wird.
Der Kläger verlangt Unterlassung hinsichtlich einer Klausel
in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach für die
Auszahlung des Guthabens bei einer Kündigung eine
Bearbeitungsgebühr von 6,20 € zu entrichten ist. Das LG
Frankfurt hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 25.2.2009,
Az. 2-02 O 211/08), der Beklagte dagegen Berufung eingelegt.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Frankfurt hat in einem
Hinweisbeschluss angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.
Daraufhin wurde diese zurückgenommen.
Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger
gem. § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Unterlassung
der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel verlangen.
Es legt zunächst da, dass es sich bei dieser nicht um eine
aufgrund der Privatautonomie kontrollfreie Vereinbarung
hinsichtlich der Art und des Umfangs der vertraglichen
Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung,
handelt. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
weder von Rechtsvorschriften abweichen noch diese ergänzen,
sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308,
309 BGB entzogen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die verlangte
Bearbeitungsgebühr sei jedoch kein Entgelt für eine echte
Leistung der Beklagten. Mit den vertragstypischen
Leistungspflichten eines
Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens (dazu BGH,
Urteil vom 18.4.2002, NJW 2002, 2386, 2387) habe die
Auszahlung eines nach Vertragsbeendigung bestehenden
Kontoguthabens nichts zu tun. Die Verwaltung des
Guthabenskontos ist auch nicht Bestandteil der
Hauptleistungspflicht des Beklagten. Unabhängig vom
Vorliegen eines Prepaid- oder Postpaid-Models habe er im
Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbrachte Leistungen
gegenüber dem Kunden abzurechnen, ohne hiermit eine
besondere Leistung zu erbringen.
Die Regelung einer Auszahlungsgebühr ist
gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit
wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar ist
und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu
und Glauben unangemessen benachteiligt.
Zu den wesentlichen Grundgedanken des
dispositiven Rechts gehört, dass jede Vertragspartei seine
gesetzlichen Pflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein
gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf
Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im
Gesetz vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können diese
nicht auf Dritte abgewälzt werden. Das OLG Frankfurt nimmt
diesbezüglich Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, wonach
jede Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine auf
rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden
erbrachte Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die
Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders
abzuwälzen versucht, gegen § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt
(BGH, Urteil vom 18.4.2002, NJW 2002, 2386, 2387).
Bei der Vereinbarung von Vorauszahlungen
folgt bereits aus dem vorläufigen Charakter eine
Verpflichtung des Vertragspartners zur Abrechnung erbrachter
Leistungen. Zugleich enthält die Vereinbarung die
stillschweigende Abrede, einen etwaigen Überschuss an den
Kunden auszuzahlen (BGH, Urteil vom 24.1.2002, NJW 2002,
1567, 1568). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der
Vertragspartner kein gesondertes Entgelt verlangen. Der
Versuch, diese zu einer Dienstleistung gegenüber dem Kunden
zu erklären, steht somit mit dem wesentlichen Grundgedanken
des dispositiven Rechts nicht im Einklang, dass jeder
Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen
unentgeltlich zu erfüllen hat.
Praxishinweis:
Klauseln in Prepaid-Mobilfunkverträgen
haben die Rechtsprechung des öfteren in den letzten Jahren
beschäftigt. Nachdem inzwischen als geklärt gelten kann,
dass eine Klausel, nach der ein Prepaid-Guthaben nach einer
bestimmten Zeit verfällt, unwirksam ist, sind einige
Anbieter dazu übergegangen, eine Bearbeitungsgebühr für die
Auszahlung eines Guthabens nach der Kündigung des Vertrags
zu verlangen. Mit dem Hinweisbeschluss hat sich nun erstmals
ein OLG mit dieser Thematik beschäftigt und dieser Praxis
einen Riegel vorgeschoben. Das LG Hamburg hat allerdings die
Kontrollfähigkeit von Auszahlungsgebührenklauseln verneint
(Urteil vom 10.6.2008, Az. 312 O 196/08). Die dagegen
eingelegte Berufung ist noch beim OLG Hamburg anhängig.
Ausführlicher zu Verfall- und
Auszahlungsgebührenklausen in Prepaid-Mobilfunkverträgen
siehe den Beitrag von Lorenz in VuR 2009, 330 ff.