Der BGH hat mit Urteil vom 11.3.2010 (Az. I ZR 123/08)
entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über
eine Preissuchmaschine wirbt, wegen Irreführung in Anspruch
genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene
Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt
wird. Ein Verbraucher habe bei (bekannten)
Preisvergleichsportalen (hier: idealo.de) die Erwartung
höchstmöglicher Aktualität und gehe davon aus, dass die in
einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem
angegeben Preis zu haben sind.
Der Beklagte stand mit einem Preis von EUR 550,00 unter
45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch dann, als
er den Preis für eine Espressomaschine drei Stunden zuvor
auf EUR 587,00 heraufgesetzt hatte. Nach diesem Urteil ist
klar, dass Shop-Betreiber den Preis im eigenen System erst
dann erhöhen dürfen, wenn die Suchmaschinen, bei denen sie
werben, die Änderungen übernommen haben.
Eine Irreführung der Verbraucher wird nach dem BGH auch
durch den Hinweis "Alle Angaben ohne Gewähr!" in der
Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch
einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit
einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass "eine
Aktualisierung in Echtzeit ... aus technischen Gründen nicht
möglich (ist), so dass es im Einzelfall insbesondere
hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von
Produkten zu Abweichungen kommen kann".
Pressemitteilung des BGH