Eine weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil (veröffentlicht in 2/2010):
Wer in einem Online-Shop
vorformulierte Einladungs-E-Mails „Tell-a-friend“
bereithält, deren Versand die Kunden durch Eingabe von
Adressen nur noch auslösen müssen, haftet für die versandten
E-Mails wenigstens als Mitstörer. Dies gilt zumindest dann,
wenn dem einladenden Kunden für das Werben von Neukunden
Einkaufgutscheine zur Belohnung versprochen und so
finanzielle Anreize zum massenhaften Versand von
Werbe-E-Mails gesetzt werden.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Berlin Mitte, Urteil vom 22.5.2009, Az.
15 C 1006/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Verfügungsbeklagte betreibt einen
Online-Shop, in dem nur registrierte Mitglieder einkaufen
können. Mitglied werden kann, wer zuvor von einem anderen
Mitglied eingeladen wurde. Hierzu können Mitglieder eine auf
dem Portal der Verfügungsbeklagten befindliche
vorformulierte Einladung "tell a friend" nutzen. Lässt sich
der Eingeladene registrieren und tätigt einen Kauf, erhält
das einladende Mitglied einen Gutschein.
Der Verfügungskläger erhielt am 31.03.2009 unter seiner
privaten E-Mailadresse eine derartige Einladung und forderte
daraufhin die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die
Verfügungsbeklagte weigerte sich mit dem Argument, sie habe
keine Mail gesandt. Am 21.04.2009 erhielt der
Verfügungskläger eine Mail des Verfügungsbeklagten, in
welcher er darauf hingewiesen wurde, dass seine Einladung
nur noch drei Tage gültig sei. Des weiteren heißt es dort
u.a.: "... ist Deutschlands No. 1 Shopping-Club und hat
deine Lieblingsmarken bis zu 70% günstiger." Daraufhin gab
die Verfügungsbeklagte eine Unterlassungserklärung
dergestalt ab, dass sie versprach, keine weiteren
Erinnerungsmails zu schicken, nachdem der Verfügungskläger
eine Einladungsmail erhalten und ihn aufgefordert hat, kein
weiteren Mails zu senden.
Der Verfügungskläger verlangt weiter eine
Unterlassung dahingehend, ihm keine E-Mail-Werbung zu
senden, senden zu lassen und/oder am Versand mitzuwirken.
Gründe (zusammengefasst):
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass
einer Einstweiligen Verfügung für zulässig und aufgrund
eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§
823, 1004 BGB) für begründet erachtet. Dabei ist es von der
Rechtsprechung des BGH ausgegangen, wonach in der
unaufgeforderten Zusendung von Werbemails eine
Rechtsverletzung zu sehen ist, weil ohne Einschränkung der
E-Mailwerbung aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den
Werbenden mit Nachahmungseffekten zu rechnen ist, welche zu
einer Ausuferung führen (BGH NJW 2004, 1655).
Die Mail vom 21.4.2009 stammte vom
Verfügungsbeklagten und enthielt Werbung. Der
Verfügungskläger hat dieser ausdrücklich widersprochen. Die
abgegebene Unterlassungserklärung deckt das rechtswidrige
Verhalten nicht vollständig ab, weil der Verfügungsbeklagte
zu verstehen gegeben hat, er werde auch weiterhin nach einer
Einladungsmail eines Mitglieds eine Erinnerung verschicken
und dies nur nach ausdrücklicher Aufforderung, dies nicht zu
tun, unterlassen. Dass jemand von einem Mitglied eine
Einladung erhalten hat, begründet aber kein Einverständnis
dieser Person, nunmehr von der Verfügungsbeklagten Mails
erhalten zu wollen.
Bezüglich der ersten Mail vom 31.03.2009
hielt das Gericht den Verfügungsbeklagten wenigstens als
Mitstörer für verantwortlich. Es begründete dies mit der
vorformulierten Einladung und der Anreizfunktion des
Gutscheins. Dem Verfügungsbeklagten gehe es nicht darum,
dass eine natürliche Person einem Freund oder guten
Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt
geben will, sondern dass eine unbestimmte große Anzahl von
natürlichen Personen durch finanzielle Anreize dazu
verleitet werden ggf. allen Anderen, deren E-Mailadressen
sie kennen, eine Werbemail der Verfügungsbeklagten
zuzuschicken.
Der bereits erfolgte Eingriff in das
allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet
eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen der
Wiederholungsgefahr begründet.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil
wurde Berufung eingelegt. Nachdem das LG Berlin in einem
Hinweisbeschluss vom 18.8.2009 zu erkennen gab, dass es
beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, wurde diese
zurückgenommen. Das Gericht unterstrich noch einmal die
Verantwortlichkeit für die erste Mail als Störer. Die
Einladung des Freundes werde vom Shop-Betreiber dazu
benutzt, einen eigenen werbenden Kontakt herzustellen.
Dieser beschränke sich in seiner E-Mail auch nicht auf die
Mitteilung des Ablaufens der Einladung, sondern beinhalte
bereits Werbung
Mit sog. „tell-a-friend“
Werbung hatte sich bereits 2005 das OLG Nürnberg beschäftigt
und war zum Ergebnis gelangt, dass eine reine
Produktempfehlung nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist,
weil der Versand auf dem Entschluss eines Dritten beruht,
dessen Tätigkeit nicht auf den Absatz eigener Ware gerichtet
ist (Urteil vom 25.10.2005, Az. 3 U 1084/05). Allerdings
liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vor, wenn die
Empfehlungsmail weitere Werbung des Händlers erhalte. Die
Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Verwerfung der Berufung als unzulässig. Der BGH hat sich
inhaltlich nicht zur Zulässigkeit der Werbemaßnahme geäußert
(Urteil vom 29.5.2008, Az. I ZR 189/05).
Händlern, die auf
diese Form der Werbung nicht verzichten wollen, ist zu
raten, Kunden keinen Anreiz zur Versendung der
Empfehlungsmails zu setzen und bis zu einer Registrierung
des Geworbenen auf zusätzliche Werbung innerhalb der
Empfehlungsmail und innerhalb weiterer Nachrichten mit
Hinweisen, wie dem Ablaufen der Frist für eine
Registrierung, zu verzichten.