In der
VuR 2/2010 wurden wieder zwei von mir aufbereitete
Urteile veröffentlicht, die ich heute und morgen auch hier
posten werde:
Telefonnummer in der
Widerrufsbelehrung
Nach § 355 BGB ist der Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte,
insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese
Belehrung darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden.
Eine solche gesetzwidrige Irritierung kann durch die
Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch
für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne den
Widerruf entgegen § 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch erklären
und nicht nur in Textform.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 2.7.2009, Az. 4 U
43/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig
Autoersatzteile über eBay. Die Klägerin nimmt die Beklagte
auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch.
Sie beanstandet die Angabe einer Telefonnummer in der
Widerrufsbelehrung. Dadurch bestehe die Gefahr, dass der
Verbraucher den Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so
versteht, als könne er sein Widerrufsrecht auch telefonisch
ausüben.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat einen Anspruch aus §§ 8
Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. wie n.F. i.V.m. § 355 BGB
bejaht. Letztere Norm dient dem Schutz der Verbraucher, so
dass ein Verstoß zugleich einen Wettbewerbsverstoß
beinhaltet.
Gem. § 355 BGB ist der Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte,
insbesondere über sein Widerrufsrecht zu belehren. Diese
Belehrung darf auch nicht durch Zusätze verunklart werden (Palandt
BGB § 355 Rz. 14). Eine solche gesetzwidrige Irritierung
kann auch durch die Hinzufügung einer Telefonnummer bewirkt
werden, wenn dadurch für den Verbraucher der Eindruck
erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen § 355 Abs. 1
BGB auch telefonisch erklären und nicht nur in Textform (KG
NJW-RR 2008, 352).
Das Gericht untersuchte zunächst zwei
Internetausdrucke. Unter der Rubrik "Rücknahme" erfolgt dort
eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Es wird ausgeführt,
dass der Widerruf in Textform zu erklären ist und die
Beklagte als Widerrufsempfängerin wird nur unter ihrer
Adresse sowie unter ihrer Faxnummer und E-Mail-Adresse
angegeben. Ihre Telefonnummer taucht hier nicht auf, sondern
nur in einer weiteren Rubrik "Rechtliche Informationen des
Anbieters"
Das Gericht zeigte sich dann überrascht,
dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals auf
die Frage eingegangen wird, an wen der Widerruf zu richten
ist. Dort stand zu lesen:
"Der Widerruf ist zu richten an: Firma B
OHG
Inhaber X, X1; X2
...-Straße
Tel: ...“
An dieser Angabe müsse sich die Beklagte
festhalten lassen, urteilte das Gericht. Der Verbraucher,
der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, kann die
Angabe der Telefonnummer nur so verstehen, dass der Widerruf
auch telefonisch erklärt werden kann. Einen anderen Sinn
kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang
nicht haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen der
Widerruf zu richten ist. Dem Verstoß gegen § 355 BGB steht
nicht entgegen, dass die eigentliche Widerrufsbelehrung
zutreffend auf den Widerruf in Textform hinweist. Der
Verbraucher weiß bei derart unverbunden nebeneinander
stehenden Erklärungen nicht, was denn nun gelten soll.
Es liegt auch keine Bagatelle i.S.d. § 3
UWG vor. Die Frage des Widerrufs von Bestellungen und dessen
Geltendmachung betrifft wesentliche Verbraucherrechte. Zudem
ist zu beachten, dass es vorliegend um Internetangebote
geht, so dass eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr
besteht.
Praxishinweis:
In der Vergangenheit gab es des Öfteren
Abmahnungen mit der Begründung, dass eine Telefonnummer in
der Widerrufsbelehrung vorhanden ist. Diese haben sich auf
ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt a.M. gestützt
(Urteil vom 17.6.2004, Az. 6 U 158/03). Dieser Ansicht hat
sich nunmehr das OLG Hamm angeschlossen. Die Gegenposition
hierzu vertritt das LG Lübeck (Urteil vom 22.04.2008, Az. 11
O 9/08): Im konkreten Fall sah das Gericht keine Gefahr,
dass Nutzer nach der Belehrung, dass der Widerruf nur in
Textform erfolgen kann, aufgrund der Angabe der
Telefonnummer glauben könnten, diesen auch telefonisch
erklären zu dürfen. Die Telefonnummer eröffne dem
Verbraucher nur die Möglichkeit, ohne weitere Suche bei dem
Verfügungsbeklagten weitere Informationen zur Rücksendung
einzuholen. Angesichts der sich verfestigenden
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist Händlern
allerdings zu empfehlen, die Telefonnummer nur im Impressum
oder in Zusammenhang mit anderen Regelungen aufzuführen,
nicht aber bei der Belehrung über die Form des Widerrufs.