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2.3.2010
Google, Datenschützer und Politiker: Äußerungen zu Street View |
Zu Google Street View gab es letzte Woche von allen Seiten
(Google, Datenschützer und Politiker) die altbekannten
Positionen zu hören.
- Bundesverbraucherschutzministerin
Ilse Aigner (CSU) hat Google Street View einmal mehr
kritisiert und angedeutet, dass es eine gesetzgeberische
Initiative geben könnte, um den rechtlichen Rahmen für
derartige Dienste enger zu stecken (Heise).
- Der Justiziar von Google
Deutschland, Arnd Haller, konnte bei einer
Pressekonferenz noch kein genaues Startdatum für Street
View in Deutschland nennen. Er hat bestätigt, dass bei
Google bereits einige Tausend Widersprüche eingegangen
sind (Heise).
-
Alex Türk,
Präsident der französischen
Datenschutzbehörde CNIL, hat in
einem Brief an Google vom
11.2.2010 Bedenken im Namen
aller nationalen Datenschützer
der EU-Mitgliedstaaten geäußert
(Heise).
- In einem von Google in Auftrag
gegebenen Gutachten kommt der Professor Forgó zu dem
Ergebnis, dass keine datenschutzrechtlichen Bedenken
bestehen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im
Einzelfall zwar möglich, aber in der Regel
unwahrscheinlich sind. Ein "Executive
Summary" wurde im Netz
veröffentlicht, das vollständige Gutachten kann bei
Google
angefordert werden.
Falls zufällig ein Googler aus der Rechtsabteilung
mitlesen sollte, ich würde mich auch über das Gutachten
freuen. Ansonsten muss ich halt doch Briefporto
besorgen. Und das im Google-Zeitalter ... :-)
-
Wen soll es verwundern, ein von der
Landesregierung Rheinland-Pfalz in Auftrag gegebenes
Gutachten kommt zu einem genau gegenteiligen Ergebnis.
Das Karlsruher Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft
meint, dass Google Aufnahmen und Abbildungen von
Straßenansichten nur bis zu einer Höhe von rund zwei
Metern machen darf (aktuell sind die Aufnahmen aus einer
Höhe von 2,50 Metern). Dies entspreche der "üblichen
Augenhöhe", die Passagiere in Autos oder Bussen
erreichen könnten. Die von Google bislang praktizierte
automatische Verpixelung alleine reiche ferner dann
nicht aus, "wenn aufgrund anderer Merkmale dennoch auf
eine Person geschlossen werden kann" (Heise).
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