"Ihr DJ, wenn professionelle
musikalische Unterhaltung gefragt ist.
[…] Party-Musik aus den
70'ern, 80'ern, 90'ern bis in die aktuellen (Dance-) Charts.
[…]
Eigene modernste Technik
(Sound & Light) und eine riesige Musiksammlung aus mehreren
10.000 Titeln erfüllen fast jeden Musikwunsch und lassen
keine Langeweile aufkommen. Ob für Jung - oder Jung
gebliebene !"
U.a. um diesen Text ging es in
einem Verfahren vor dem LG Köln (Urteil
vom 12.8.2009, Az. 28 O 396/09). Die Werbung war vom
Beklagten kopiert und auf seiner eigenen Website
veröffentlicht worden. Und wenn sie sich den Text einmal
ganz genau anschauen, dann fällt ihnen bestimmt auf, dass er
genau auf Suchmaschinen ausgerichtet formuliert wurde, damit
die Seite eine gute Position bei Google erreicht. Nicht
gemerkt? Dann lesen Sie noch einmal genauer! Wieder nicht?
Na gut, ich merke da auch nichts von
Suchmaschinenoptimierung. Aber ich bin auch nicht das LG
Köln, das u.a. damit die Schutzfähigkeit des Textes
begründet hat:
„Vielfach liegt gerade die
Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der
Sammlung, Einteilung und Anordnung (Dreier/Schulze, a. a.
O., RN 84, 101 m. w. N. aus der Rspr.). Für Webseiten gilt
deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade
auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen
kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte
Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der
Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den
ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, 27.06.2007 –
2 W 12/07, CR 2007, 737 f).
...
Außerdem ist unstreitig der
erste streitgegenständliche Textabschnitt ebenso wie die
weiteren streitgegenständlichen Textabschnitte, so verfasst,
dass durch die geschickte Auswahl und Anordnung von
Schlüsselwörtern in Suchmaschinen eine Spitzenposition
erzielt werden kann. Damit bilden die Auswahl, die
Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der
Alltagssprache in dem Textabschnitt ebenfalls die
individuelle schöpferische Eigenheit des Internetauftritts
des Verfügungsklägers. Die Gestaltung mit Mitteln der
Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit
hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich
das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf
einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und
mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht.“