Ein Urteil des LG Köln (13.1.2010,
Az. 28 O 578/09)
dürfte auch Google freuen. Es betrifft das Internet-Angebot
„Bilderbuch-Köln“, bei dem aktuelle und historische Fotos
von Häusern, Straßen und Plätzen der Stadt gezeigt werden.
Nach einzelnen Häusern kann durch Eingabe von Straßenname
und Hausnummer gesucht werden. Die Kläger wandten sich
vergeblich gegen die Veröffentlichung der Bilder ihres
Hauses. Das Gericht verneinte sowohl einen Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht als auch einen datenschutzrechtlichen
Unterlassungsanspruch.
Hinsichtlich der
Persönlichkeitsrechtsverletzung betonte das Gericht, dass
die Bilder von allgemein zugänglichen Stellen gemacht
wurden: "Allerdings liegt die
Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung eher fern,
wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines
Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und
die Verbreitung solcher Fotos in Frage stehen, weil die
Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich
betreffen (BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Denn die Erwartung
einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt
grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann
von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist.
Dementsprechend verneint die höchstrichterliche
Rechtsprechung eine Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur
das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden
Betrachter ohne weiteres zutage liegt (BVerfG NJW 2006,
2836, 2837). So liegt es hier: für den vor Ort anwesenden
Betrachter sind Haus und Anschrift der Klägerin mindestens
so offenbar wie im Internetauftritt der Beklagten."
Für irrelevant hielt das Gericht
die Verwendung der Bilder zu gewerblichen Zwecken:
"Die Kammer verkennt des weiteren
nicht, dass die Beklagte ihr Portal zu gewerblichen Zwecken
nutzt. Jedoch ergeben sich auch aus diesem Aspekt keine
Anhaltspunkte für die Annahme einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung. Zwar kann grundsätzlich
auch in der werbemäßigen Verbreitung der Abbildung eines
fremden Hauses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegen
(vgl. BGH, GRUR 1971, 417f – Teneriffa; NJW 1989, 2251 ff.
-Friesenhaus). Dies setzt jedoch voraus, dass der Eindruck
entstehe, der Eigentümer des Hauses stehe hinter der Werbung
des Veröffentlichenden, unterstütze sie oder habe Geld dafür
bekommen (BGH a.a.O.). Ein solcher Eindruck wird bereits
deshalb nicht erweckt, weil die Beklagte es sich
erklärtermaßen zum Ziel gesetzt hat, die Straßen der Stadt
Köln mit ihrer jeweiligen Bebauung möglichst vollständig
wiederzugeben. Daher liegt die Annahme fern, die Eigentümer
der abgebildeten Häuser stünden in einer wie auch immer
gearteten Verbindung zu der Beklagten."
Das Gericht bejahte dann zwar
das Vorliegen personenbezogener Daten (die Klägerin als
Bewohnerin des Hauses war bestimmbar), hielt deren
Veröffentlichung jedoch für datenschutzrechtlich zulässig: "Es
gehört zu ihrer sozialen Realität, dass die Adresse sowie
das äußere Abbild ihres Wohnhauses einer Vielzahl von
Personen bekannt sind oder werden, z.B. bereits dann, wenn
es darum geht, dass Briefe oder Pakete bei ihr abgegeben
werden. Ihr Name auf dem Klingelschild eröffnet sich jedem
Passanten, der darauf schaut; auch solchen Personen wird
dann eine Einschätzung möglich, wie die Lebensumstände der
Bewohner des Hauses sein könnten: ob sie arm oder reich, alt
oder jung sein könnten. Demgegenüber befriedigt die Beklagte
das Informationsinteresse einer breiten Öffentlichkeit,
indem sie Informationen über das Stadtbild, seine Geschichte
und Architektur gibt; diese Informationen stellt sie in den
räumlichen Kontext der Abbildungen von Gebäuden innerhalb
des Stadtplans. Dass die Klägerin durch die Abbildung auch
ihres Hauses konkret beeinträchtigt worden sein könnte, ist
nicht anzunehmen. Damit ist ein schutzwürdiges Interesse der
Klägerin gegen die Erhebung und Nutzung der Daten durch die
Beklagte nicht gegeben, so dass die Speicherung der Daten
nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig ist."