 |
 |
|
10.2.2010
Anwendungsbereich des ASA: Zu weit, zu unbestimmt? |
Der Geltungsbereich des
Google-Buchsuchevergleichs wurde im Amended
Settlement Agreement aufgrund massiver Kritik,
insbesondere auch aus Deutschland und
Frankreich, wesentlich eingeschränkt. Nach 1.19
ASA gilt der Vergleich für Bücher, die nicht in
den USA veröffentlicht worden sind, nur noch
dann, wenn sie entweder beim United States
Copyright Office registriert wurden oder
nachweislich in Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind. Wie bisher schon,
sind auch nur Bücher erfasst, die vor dem
5.1.2009 veröffentlicht worden sind.
Diese Neuformulierung geht
Kritikern jedoch nicht weit genug und produziert
neue Probleme.
-
Für Urheber ist es ggf.
schwer
zu bestimmen, welche Bücher von dem ASA
überhaupt betroffen sind (Literar
Mechanica, S.2 f.). Sie müssten
feststellen können, welche Bücher
registriert wurden,
wenn sie nach diesem langen Zeitraum keine
eigenen diesbezüglichen Unterlagen mehr
besitzen.
Registrierungen beim Copyright Office vor
dem Jahr 1978 liegen nur in gedruckter Form
im Copyright Office in Washington vor.
Urheber müssten als ggf. selbst dort
hinreisen bzw. eine Firma mit einer Suche
beim Copyright Office oder einen
Angestellten des Office (Gebühr von 165
Dollar pro Stunde) beauftragen.
-
Im
Amicus Curiae Brief der Bundesrepublik
wird bemängelt, dass die Aussagen von Google
zum betroffenen Personenkreis zumindest
missverständlich sind. So werde der Eindruck
erweckt, das ASA gelte nur noch für
britische, amerikanische, kanadische und
australische Werke. Deutsche Autoren könnten
daher dem Irrtum erliegen, von dem Vergleich
gar nicht mehr betroffen zu sein (S.5).
Erschwerend kommt hinzu, dass das ASA auch
nicht in andere Sprachen übersetzt wurde.
-
Nach der Stellungnahme der
French Publishers Association sollen von
französischen Verlegern zwischen 1925 und
1990 rund 200.000 Werke beim United States
Copyright Office registriert worden sein.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs geht
damit nicht weit genug.
-
Schließlich kann ein Urheber nur dann
feststellen, ob sein Werk von Google bis zum
5.5.2009 digitalisiert hat, indem er sich
beim Registry registriert:
"Does
the Registry provide a way for class members
to know if their Books have already been
digitized in a US library?
Yes. Once you have claimed your Books, a
details page on the website for each claimed
Book will inform you whether that Book was
digitized by May 5, 2009. In addition, when
you download search results in a spreadsheet
form from the website or download a
spreadsheet of Books that you have claimed,
digitization status information will be
displayed. Books digitized on or before May
5, 2009 are eligible for Cash Payments.
Books digitized after May 5, 2009 are not
eligible for a Cash Payment. Note that
digitization status is only relevant for
eligibility for a Cash Payment. The Amended
Settlement gives Google permission to
digitize your Books, unless you claim and
Remove them."
Der Versuch, den betroffenen Personenkreis zu
beschränken, könnte somit vom Gericht als
misslungen angesehen werden. Sinnvoller wäre es
wohl gewesen, das ASA auf amerikanische Urheber
zu beschränken und allen dann vom Vergleich
ausgenommenen eine Opt-In-Möglichkeit zu geben.
|
|
|
|
n
|
 |
|