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9.2.2010
Kritik am Amended Settlement Agreement (ASA) |
Hunderte von Eingaben
sind bei dem Gericht eingegangen, das dem
Google-Buchsuchevergleich zustimmen soll. Die
weit überwiegende Zahl versucht den Richter
davon zu überzeugen, dass der Vergleich aus
verfahrens-, urheber- oder kartellrechtlichen
Gründen nicht genehmigt werden darf. Nachdem
auch das
US-Justizministerium in
seinem Schreiben in diese Richtung argumentiert
hatte,
zogen sich die Vergleichsparteien zu neuen
Verhandlungen zurück und präsentierten
schließlich im November 2009
einen überarbeiteten Vergleich (ASA – Amended
Settlement Agreement).
Dabei wiesen sie allerdings gleich darauf hin,
dass an den wesentlichen Eckpunkten festgehalten
wird („The ASA leaves the material terms –
indeed the overwhelming majority of the terms –
of the original Settlement Agreement unchanged”).
Von daher kann es kaum überraschen, dass die
Kritiker nicht besänftigt werden konnten. Bis
zum 28.1.2010 konnten Einwände gegen die
veränderten Vergleichsbedingungen vorgebracht
werden und hiervon wurde zahlreich Gebrauch
gemacht. Heute und in den nächsten Tagen werde
ich auf die wesentlichen Änderungen im ASA und
die dagegen vorgebrachten Kritikpunkte eingehen.
Ein Treuhänder soll die Interessen der Urheber
von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed
Works Fiduciary, 6.2.(iii) ASA). Kritisiert
wurde am ursprünglichen Entwurf, dass nach fünf
Jahren die Einnahmen aus der Verwertung
verwaister Werke zwischen dem Book Rights
Registry und den bekannten Rechteinhaber
verteilt werden sollten. Nach dem ASA werden
diese Einnahmen bis zu 10 Jahre zurückgehalten,
6.3(a)(i)(1). Ein Teil der Einnahmen darf nach
fünf Jahren auf die Suche nach den Urhebern
verwaister Werke verwendet werden.
Der Treuhänder soll für die Werke nicht
bekannter Urheber die gleichen Rechte geltend
machen können wie die Rechteinhaber. Theoretisch
kann er damit z.B. Werke von den "Display
Uses" ausnehmen.
Kritik hieran: Durch den Treuhänder soll
zwar eine bessere Vertretung der Urheber
verwaister Werke erreicht und so der Vorwurf
des US-Justizministeriums ausgeräumt werden,
diese Gruppe werde nicht hinreichend
repräsentiert. Die neu aufgenommene Regelung
greift aber zu kurz, weil der UWF noch nicht
eingesetzt ist und damit bei den
Vergleichverhandlungen selbst keine Rolle
spielt. In dieser Phase müssten die Belange
der Urheber verwaister Werke aber bereits
hinreichend vertreten werden (F.R.C.P.
Rule 23(a)(4) erfordert, dass „the
representative parties will fairly and
adequately protect the interest of the class
before a
class may be certified.”). Hätten die
Vergleichsparteien dem UWF oder anderen
Vertretern von Urhebern verwaister Werke bei
der Aushandlung des Vergleichs
Mitspracherechte eingeräumt, hätte die
große Gefahr bestanden, dass diese für die
von ihnen vertretenen Autoren kollektiv den
"Opt-Out" aus dem Vergleichsvorschlag
erklären. Diesem Risiko wollten sich die
Vergleichsparteien anscheinend nicht
aussetzen (Internet
Archive, S. 7).
Aber auch für die Zeit nach einer möglichen
Vergleichsgenehmigung ist die Rolle des UWF
eine schwache:
Der UWF wird von den Direktoren des
Buchrechteregisters eingesetzt, die andere
Ziele haben dürften, als eine effektive
Rechtewahrnehmung für Urheber verwaister
Werke. Schließlich spielt der UWF bei der
Suche nach den Urhebern keine Rolle und hat
er keine Möglichkeit, eine andere Aufteilung
der Einnahmen mit Google zu verhandeln oder
Dritten Rechte zur Verwertung der verwaisten
Werke einzuräumen.
Im Zusammenhang mit den verwaisten Werken
sei noch erwähnt, dass die Aufteilung der
Einnahmen geändert wurden.
Consumer Wachdog fasst dies treffend mit
den Worten "the parties continue to take
from absent class members, they just no
longer keep all of their money" zusammen
(S.2).
Kritisiert wurde in den letzten
Stellungnahmen ferner, dass der Vergleich
-
Zweifel daran lässt, ob ein Werk auch
dann als „commercially available“
angesehen wird, wenn es lediglich als
E-Book erhältlich ist (The
Society of Authors, S. 2)
-
gegen „Texas unclaimed property and
charitable trust laws“ verstößt (Attorney
General of Texas)
-
keine
Regelung darüber enthält, dass digitale
Kopie von Werken, die nicht unter das
ASA fallen gelöscht werden.
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