Für
die
VuR 12/2009 habe
ich das folgende Urteil aufbereitet. Eine
Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.
Wertersatz bei Widerruf
1. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind
dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für
die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz
gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein
Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für
die Nutzung der Ware verlangen kann.
2. Diese Bestimmungen stehen jedoch
nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die
Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf
eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen
von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten
Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern
die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die
Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf
nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache
des nationalen Gerichts.
(Antworten des EuGH)
EuGH, Urteil vom 3.9.2009, Az. C-489/07
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Klägerin hatte beim Beklagten am
2.5.2005 ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro
gekauft. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es
u.a., dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware
Wertersatz leisten müsse. Nachdem Verhandlungen wegen eines
im August 2006 aufgetretenen Defekts scheiterten, widerrief
die Klägerin fristgerecht am 7.11.2006 den Kaufvertrag. Sie
hatte keine Widerrufsbelehrung erhalten.
Der Klageforderung – Rückzahlung des
Kaufpreises – widersprach der Beklagte mit Hinweis auf
seinen Wertersatzanspruch. Dieser läge unter
Berücksichtigung der Mietpreise vergleichbarer Notebooks bei
316,80 Euro. Das AG Lahr hat das Verfahren ausgesetzt und
dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahin
auszulegen, dass diese einer nationalen gesetzlichen
Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im
Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher
Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes
verlangen kann?
Gründe (zusammengefasst):
Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass
gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7 die
einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die
unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Damit
soll gewährleisten werden, dass das Widerrufsrecht „mehr als
ein bloß formales Recht“ ist, das nicht durch negative
Kostenfolgen entwertet wird. Zweck des Widerrufsrechtes ist
es auch, den Nachteil auszugleichen, der sich für einen
Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag
ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt
wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu
prüfen und auszuprobieren. Im Licht dieser Ziele darf die
Wahrnehmung des von der Richtlinie eingeräumten Rechts nicht
von der Zahlung eines Wertersatzes abhängig gemacht werden.
Die Richtlinie schließt andererseits aber
einen Wertersatz dann nicht aus, wenn das Verhalten des
Nutzers über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen
Ausübung seines Widerrufsrechts erforderlich ist, dieser die
gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen
Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der
ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise
benutzt hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten die
Einzelheiten festzulegen (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie
97/7). Dabei darf aber insbesondere nicht die Wirksamkeit
und die Effektivität des Rechts auf Widerruf beeinträchtigt
werden. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn die Höhe eines
Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen
Ware stünde oder wenn die nationale Regelung dem Verbraucher
die Beweislast dafür auferlegte, dass er die Ware während
der Widerrufsfrist nicht in einer Weise benutzt hat, die
über das hinausgeht, was zur zweckdienlichen Ausübung seines
Widerrufsrechts erforderlich ist.
Es ist nun am AG Lahr, im Lichte dieser
Grundsätze seine Entscheidung zu treffen.
Dabei, so der Hinweis des
EuGH, habe es insbesondere die Natur der fraglichen Ware und
die Länge des Zeitraums, nach dessen Ablauf der Verbraucher
aufgrund der Nichteinhaltung der dem Verkäufer obliegenden
Informationspflicht sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, zu
berücksichtigen.
Praxishinweis:
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die
Rechte der Verbraucher beim
Versand- und Internethandel gestärkt.
Ein genereller Ausschluss eines Wertersatzes hätte bei einer
fehlenden Widerrufsbelehrung zur Folge gehabt, dass
Verbraucher noch nach Jahren widerrufen könnten, ohne
wertersatzverpflichtet für die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme, Verschlechterung oder gezogene Nutzungen zu
sein. Der EuGH ließ hier eine Hintertür offen mit dem
Verweis auf einen Anspruch des Händlers bei einer Nutzung
entgegen Treu und Glauben oder einer, die mit den
Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar
ist. Bei mutwilliger Beschädigung der Ware ist der
Verbraucher damit sicherlich weiterhin ausgleichspflichtig;
ebenso wenn er den Vertrag nach Erfüllung des Einsatzzweckes
der Ware widerruft (z.B. das Navi nach dem Urlaub ebenso
wenig noch länger gebraucht wird wie der Smoking nach der
Feier). Hier stellen sich für den Verkäufer allerdings
Beweisprobleme und die Entscheidung des EuGH könnte
Verbraucher dazu verleiten, Waren lieber zu kaufen und dann
den Vertrag zu widerrufen als sie sich zu mieten.
Umstritten ist, welche Folgen aus dem
Urteil für die Formulierung der Widerrufs- und
Rückgabebelehrung nach den Vorgaben der
BGB-Informationspflichten-Verordnung zu ziehen sind. Da die
Forderung von Wertersatz gegenüber Verbrauchern für
Nutzungen während des Ablaufs der Widerrufsfrist nunmehr nur
noch in den dargestellten eng begrenzten Ausnahmefällen
zulässig ist, dürften generelle Wertersatzklauseln in
Zukunft wettbewerbswidrig sein. Der Gesetzgeber müsste daher
die neue Musterwiderrufsbelehrung, die am 11.6.2010 als
Gesetz in Kraft treten soll, ebenfalls noch einmal
überarbeiten.