Für
die
VuR 12/2009 habe
ich zwei Urteile aufbereitet, die ich heute und morgen posten werde. Eine
Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.
Störerhaftung des
Internetanschlussinhabers
1. Das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, bringt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit
mit sich, dass von diesen Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing begangen werden.
2. Den Inhaber eines
Internetanschlusses treffen Prüf- und Handlungspflichten, um
Rechtsverletzungen zu verhindern. Ihm obliegt es nicht nur,
seinen minderjährigen Kindern ausdrücklich und konkret zu
untersagen, Musik mittels einer Filesharing-Software aus dem
Internet herunterzuladen. Er muss auch wirksame Maßnahmen
zur Verhinderung von Rechtsverletzungen ergreifen.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az. 28 O
889/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Das LG Köln hatte über die Abmahnkosten
aufgrund von Filesharing über den Internetzugang der
Beklagten zu befinden. Die Klägerinnen sind jeweils Inhaber
von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an
verschiedenen Musikstücken und hatten sich gegen das vom
Internetanschluss der Beklagten ausgehende Angebot von 964
Musikdateien in einer Musiktauschbörse gewandt. Mit der
Beklagten im Haushalt lebten deren Ehemann und deren Kinder.
Das älteste Kind war am 9.8.2005 13 Jahre alt. Jedenfalls
die älteren Kinder der Beklagten hatten Zugriff auf den
Computer und den Internetzugang. Ein eigenes Benutzerkonto
für die Kinder wurde eingerichtet. Auch eine Firewall war
installiert.
Nach einer Abmahnung gab die Beklagte mit
Schreiben vom 18.12.2005 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die durch die
Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Sie bestreitet,
selbst Musikstücke über ihren Internetzugang zum Download
angeboten zu haben. Sie sei allen Prüf- und
Überwachungspflichten nachgekommen.
Gründe (zusammengefasst):
Das LG Köln bejahte einen Anspruch auf
Erstattung der Abmahnkosten über das Rechtsinstitut der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Wer vom Störer die
Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann,
hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§
683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung
hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird.
Insbesondere die durch Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts
veranlassten Kosten sind zu ersetzen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Da die Musikstücke
öffentlich zugänglich gemacht wurden (§ 19a UrhG), lag eine
Rechtsverletzung vor, für die die Beklagte jedenfalls als
Störer haftet. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten
war es jedenfalls kein unbekannter Dritter, sondern eine im
Haushalt der Beklagten lebende Person (Ehemann oder Kind(er)),
die die Urheberrechtsverletzung über den Computer der
Beklagten bzw. deren Internetzugang begangen hat. Im Rahmen
des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender
Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine
Schutzrechtsverletzung, der – ohne selbst Täter oder
Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat. Ferner setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang im
Einzelfall sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als
Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine
Prüfung zuzumuten ist (LG Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Dabei wird die Störerhaftung Dritter durch
Zumutbarkeitserwägungen eingegrenzt, wobei sich die Art und
der Umfang der gebotenen Kontrollmaßnahmen nach Treu und
Glauben bestimmen (LG Hamburg ZUM 2006, 661; Schricker,
UrhG, § 97 Rn. 36 a), wie sich auch die Verpflichtung,
geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche die
Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden, im
Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hat (LG
Hamburg ZUM 2006, 661 m.w.N.).
Für das Landgericht folgt aus der
öffentlichen Diskussion über Tauschbörsen und das verstärkte
Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden, dass niemand die
Augen davor verschließen kann, dass das Überlassen eines
Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige
Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit
sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen
begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und
Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher
Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Diesen ist die Beklagte nicht hinreichend
nachgekommen. Ihre Obliegenheit bezog sich nicht nur darauf,
ihren Kindern ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik
mittels Filesharing-Software aus dem Internet
herunterzuladen. Sie hätte wirksame Maßnahmen zur
Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. So
hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten
eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die
Einrichtung einer sog. "firewall", die ein Download von
Daten aus dem Computer der Beklagten verhindert hätte,
möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006,
661). Soweit die Beklagte vorträgt, dies getan zu haben,
bleibt doch aus ihrem Vortrag nicht ersichtlich, dass die
Benutzerkonten lediglich mit eingeschränkten Rechten
eingerichtet wurden oder die Firewall auch die
Downloadvorgänge hätte verhindern können.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war
erforderlich im Sinne von § 670 BGB; dies bereits zwingend
aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 475 StPO. Hiernach
ist das Akteneinsichtsrecht im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens einem Rechtsanwalt vorbehalten. Die
Einsichtnahme in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft
war jedoch notwendig, da die Identität der Beklagten erst im
Strafverfahren ermittelt werden konnte. Ohne die Kenntnis
der persönlichen Daten der Beklagten wäre eine sachgerechte
Verfolgung der Ansprüche der Beklagten nicht möglich
gewesen.
Praxishinweis:
Die Haftung des Anschlussinhabers wird
sowohl bei der Verwendung eines offenen Funknetzes durch
Dritte als auch bei der Nutzung durch Familienangehörige
kontrovers diskutiert. Die Rechtsprechung gibt bislang ein
uneinheitliches Bild. Während das OLG Frankfurt a.M. (GRUR-RR
2008, 279, 281) und das LG Frankenthal (CR 2008, 80 ff.)
eine Haftung für Rechtsverletzungen über ein offenes
WLAN-Netz erst dann annehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte
für einen Missbrauch bestehen, fordern andere Gerichte ein
proaktives Tätigwerden (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256; LG
Hamburg MMR 2006, 763, 764). Im Bereich der Störerhaftung
für Rechtsverletzungen, die von Familienangehörigen begangen
wurden, folgt das LG Köln der strikten Linie des LG Hamburg
(MMR 2008, 685, 687), die eine Belehrung und
stichprobenartige Kontrolle minderjähriger Kinder fordert.
Das LG Mannheim hingegen hält eine Überwachung von
Familienmitgliedern ohne konkreten Anlass für nicht zumutbar
(MMR 2007, 267, 268). Bis zu einer höchstrichterlichen
Klärung sollte zu einem proaktiven Verhalten geraten werden,
also z.B. zu einer Verschlüsselung eines WLAN-Netzes. Beim
BGH ist aktuell eine Revision gegen ein Urteil des OLG
Frankfurt a.M. unter dem Az. I ZR 121/08 anhängig. Mit einer
Entscheidung ist in der ersten Jahreshälfte 2010 zu rechnen.