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26.1.2010
Angabe von Versandkosten bei einer Produktsuchmaschine |
Seit kurzem liegen die
Entscheidungsgründe des
BGH-Urteils zu
Preissuchmaschinen vor ( Urteil
vom 16. 7. 2009, Az. I
ZR 140/ 07;
siehe zur Reaktion von
Google auch die
News vom 13.8.2009).
Der BGH hat einen
Verstoß gegen die PAngV
angenommen, wenn bei
einer
Produktsuchmaschine die
Versandkosten nicht mit
angegeben werden:
"Zutreffend hat das
Berufungsgericht darauf
abgestellt, dass
Preisvergleichslisten
dem Verbraucher vor
allem einen schnellen
Überblick darüber
verschaffen sollen, was
er für das fragliche
Produkt letztlich zahlen
muss. Hierzu erwartet
der Verbraucher die
Angabe des Endpreises
sowie aller zusätzlichen
Kosten, insbesondere der
Versandkosten. Da die
Versandkosten der
verschiedenen Anbieter
nicht unerheblich
voneinander abweichen,
ist der Verbraucher
darauf angewiesen, dass
in der Liste ein Preis
genannt wird, der diese
Kosten einschließt oder
bei dem bereits darauf
hingewiesen wird, in
welcher Höhe zusätzliche
Versandkosten anfallen.
Umgekehrt rechnet der
Verbraucher - wie das
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen hat - auch
nicht damit, dass der in
der Preisvergleichsliste
angegebene Preis noch
unvollständig und
Näheres nur dadurch zu
erfahren ist, dass die
Internetseite des
konkreten Anbieters
aufgesucht wird.
Es entspricht auch
der Lebenserfahrung,
dass der Verbraucher,
der sich mit Hilfe einer
Preisvergleichsliste
informiert, bereits
dadurch eine gewisse
Vorauswahl trifft, dass
er sich mit einem
Angebot näher befasst
und die Internetseite
des fraglichen Anbieters
mit Hilfe des
elektronischen Verweises
(Link) aufsucht. Dabei
wird er naturgemäß aus
der Fülle der Angebote
die preislich
günstigsten Angebote
bevorzugen. Wird der
Verbraucher erst nach
dieser Entscheidung
darauf hingewiesen, dass
bei dem fraglichen
Produkt zusätzliche
Versandkosten anfallen,
ist die für den
Kaufentschluss wichtige
Vorauswahl bereits
getroffen. Auch wenn
sich ein Teil der
Interessenten der Mühe
unterziehen wird,
nunmehr zu überprüfen,
ob bei den Preisen der
anderen Anbieter
ebenfalls die
Versandkosten noch nicht
eingeschlossen waren,
wird ein anderer Teil
aufgrund des Hinweises
auf die Versandkosten
annehmen, dass offenbar
auch bei den anderen
Anbietern noch
zusätzlich Versandkosten
anfallen. Unabhängig
davon bleibt der
Anlockeffekt, der in
jedem Fall damit
verbunden ist, dass bei
der Preisangabe in der
Preisvergleichsliste ein
Hinweis auf die noch
zusätzlich zu zahlenden
Versandkosten fehlt."
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