Das OLG Braunschweig
hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Domain
bund-der-verunsicherten.de zu beschäftigen und
ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der
gewählte Domainname mangels Verwechslungsgefahr
mit dem auf dieser Seite kritisierten Bund der
Versicherten zulässig ist (Urteil vom
10.11.2009, Az. 2 U 191/09):
"Hier hat der Beklagte
nicht den Namen des Klägers, also "Bund der
Versicherten e. V." als Domain für sich
registrieren lassen, sondern einen Bestandteil
dieses Namens in abgeänderter Form. Dabei ist
der zum Namen des Klägers eingehaltene Abstand
ausreichend groß, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen. Der Sinngehalt der von dem
Beklagten gewählten Bezeichnung "Verunsicherten"
ist ein gänzlich anderer als der des Begriffs
"Versicherten", der Teil des Namens des Klägers
ist. Es handelt sich nicht nur um eine andere
grammatikalische Form mit etwas anderer
Schreibweise, sondern einen völlig neuen,
eigenständigen Begriff, so dass die ähnliche
Schreibweise nichts daran zu ändern vermag, dass
dem Verkehr ohne Weiteres die
Unterschiedlichkeit der Zeichenverwendung
deutlich wird."
Der Beklagte hatte
ferner Werbeanzeigen geschaltet und in diesen
die Überschrift „Bund der Versicherten“ gewählt.
Das OLG verneinte auch hier einen
Unterlassungsanspruch: "Aus
denselben Gründen bestehen auch keine
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der
Verwendung des Begriffs "Bund der Versicherten"
als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch
insoweit fehlt es an der nötigen
Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der
Zuordnungsverwirrung. Dass es sich nicht um eine
Anzeige des Klägers handeln kann, wird dem
Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der
Domain "www.bundderverunsicherten.de" des
Beklagten und darüber hinaus auch durch die
Gegenüberstellung mit dem Begriff "Bund der
Verunsicherten" deutlich."
Ob sich ein Nutzer
die in der Werbeanzeige angegebene Domain
wirklich so genau anschaut, dass ihm das „un“
auffällt? Das OLG legt jedenfalls noch eine
zweite Begründung zur Stützung seines
Ergebnisses nach: "Tatsächlich
handelt es sich hier um eine bloße Nennung des
Namens des Klägers, die nötig ist, um den
Gegenstand der auf der Website des Beklagten
veröffentlichten Inhalte zu beschreiben. Eine
solche lediglich beschreibende Verwendung ist
aber nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässig und auch
namensrechtlich nicht zu beanstanden."
Schließlich hatte
der Beklagte „Bund der Versicherten“ auch noch
als Keyword bei Google gewählt. Auch hier nahm
das Gericht keine Rechtsverletzung an. Dabei
meine ich aus den einleitenden Sätzen zwischen
den Zeilen herauszulesen, dass das OLG seiner
markeninhaberfreundlichen Ansicht zu Keywords
noch etwas nachhängt. Es verweist auf die
Rechtsprechung des BGH zu Metatags und auf seine
frühere Entscheidung zu AdWords, die an diese
anknüpfend eine kennzeichenmäßige Verwendung
angenommen hat. Kein Wort zu den eher liberalen
Entscheidungen des BGH vom Januar letzten Jahres
oder den Vorlagen an den EuGH. Letztlich konnte
diese Problematik auch offen bleiben, weil das
Gericht erneut eine zulässige Namensnennung
angenommen und zudem eine Zuordnungsverwirrung
bzw. Verwechslungsgefahr ausgeschlossen hat: "Im
Hinblick auf die Nennung des wesentlichen und
prägenden Teils des Namens des Klägers in der
Anzeige des Beklagten könnte zwar bei
oberflächlicher Draufsicht für den nach
Informationen des Klägers suchenden und dazu das
Schlüsselwort eingebenden Internetnutzer der
Eindruck entstehen, es handele sich tatsächlich
um eine Website des Klägers. Andererseits ist
der ein Suchwort eingebende Internetnutzer aber
darauf eingerichtet, dass nicht alle Treffer dem
gesuchten Ziel entsprechen. Er wird deshalb
schon im eigenen Interesse, bevor er sich mit
einer Website befasst, die in der Kurzfassung
angegebenen Kurzhinweise lesen. Ansonsten
müssten etwa hier im konkreten Fall der Anlage K
2 bis zu 119.000 Treffer "angeklickt" werden.
Diese Kurzhinweise können eine
Verwechselungsgefahr begründen (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 18.05.2006 - I ZR 183/03, GRUR 2007,
65 Rz. 19 - Impuls), aber auch ausschließen.
Hier sind sie so eindeutig, dass nach ihrer
Kenntnisnahme kein Zweifel daran bestehen kann,
es nicht mit dem Kläger zu tun zu haben. Der
Internetnutzer wird bei Wahrnehmung der
AdWord-Werbung des Beklagten also nicht davon
ausgehen, es handele sich um eine Anzeige des
Klägers."