Auf der
Website des BGH findet sich folgender kurzer Überblick
über die zu entscheidende Thumbnail-Problematik. Am
10.12.09
war die mündliche Verhandlung, das Urteil wird nun am
28.4.2010 verkündet."Verkündungstermin:
28. April 2010
(Verhandlungstermin: 10. Dezember 2009)
I ZR 69/08
LG Erfurt – Entscheidung vom 15. März 2007 – 3
O 1108/05
Thüringisches OLG in Jena – Entscheidung vom 27.
Februar 2008 – 2 U 319/07
Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält
eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt
sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die
Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch
über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der
Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und
komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog.
Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung
der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA
gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails
umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in
der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der
Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die
Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung
ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der
Umgestaltung in Thumbnails.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage
abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die
Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der
Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und
in die Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige
Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung
des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§
242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung
vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie
insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert
sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in
den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine
sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert
erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle
widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer
Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche
Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie
gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet
sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr
Klagebegehren weiter."