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13.1.2010 Prüfpflichten
eines Suchmaschinenbetreibers / Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit |
Das OLG Hamburg ( Beschluss
vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09) hat sich zu
Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf den in den
Suchergebnissen verlinkten Webseiten geäußert. Das Gericht
hält Suchmaschinenbetreiber zwar für verpflichtet, nach
einem entsprechenden Hinweis ein derartiges Angebot zu
entfernen, eine Pflicht zur ständigen Überprüf ung
der Suchergebnisse besteht jedoch nicht: "Auch den
Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es
Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise
über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet,
ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die
seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet,
daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt
haben (s. schon den Beschluss des Senats vom 23.10.2009, Az. 7 W 119/09).
Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der
Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im
Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen
Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten
ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine
stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von
sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer
Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine
eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der
Verbreitung zu entgehen."
Das OLG untersucht dann - in
dieser Ausführlichkeit meines Wissens nach als erstes
Gericht überhaupt - die datenschutzrechtliche
Verantwortlichkeit einer Suchmaschine. Dabei kommt es zum
Schluss, dass eine solche eine Verfügungsmacht des
Verpflichteten für die Daten voraussetze. "Die
von der Suchmaschine der Antragsgegnerin im Internet
gefundenen Daten gelangen aber nicht in die Verfügungsmacht
der Antragsgegnerin, wenn zwar ihre Existenz von der
Suchmaschine nachgewiesen, die Daten selbst bei ihr aber
nicht gespeichert werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.07.2003,
GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zur Vervielfältigung im Sinne des
Urheberrechts beim Betrieb einer Suchmaschine)."
Selbst wenn eine kurzfristige
Zwischenspeicherung durch eine Suchmaschine erfolge, sei die
Ausgabe der Trefferliste nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
zulässig: "Danach ist das
geschäftsmäßige Erheben personenbezogener Daten zum Zweck
der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden und nicht ein
schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss
der Erhebung offensichtlich überwiegt. Zu den allgemein
zugänglichen Quellen gehören insbesondere auch die allgemein
zugänglichen Inhalte des Internets (Ehmann in Simitis, BDSG,
6. Aufl., § 29 Rdnr. 198). Bei der gesetzlich angeordneten
Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der
Beteiligten ist einerseits das Interesse des Betreibers der
Suchmaschine daran, der Öffentlichkeit die Nutzung des
Internets zu erleichtern, wenn nicht gar erst zu
ermöglichen, zu berücksichtigen, andererseits das Interesse
des Betroffenen, gänzlich davon verschont zu bleiben, dass
ihn betreffende rechtswidrige Veröffentlichungen im Internet
aufgefunden werden. Diese Abwägung hat, wie der
Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, anhand der
Grundsätze zu erfolgen, die für die Zulässigkeit der
Verbreitung von Äußerungen entwickelt worden sind, die das
allgemeine Persönlichkeitsrecht oder eine besondere
Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
beeinträchtigen (BGH, Urt. v. 23. 6. 2009, NJW 2009,
S. 2888 ff., 2891; OLG Hamm, Urt. v. 04.04.1995, NJW 1996,
S. 131 f., 131). Sie kann aus den eingangs genannten Gründen
daher ebenfalls nicht dazu führen, dass der Betreiber der
Suchmaschine verpflichtet wäre, den Namen einer Person
gänzlich aus ihrem Suchangebot zu entfernen, sondern sie
kann vielmehr nur dahin gehen, dass der Betreiber der
Suchmaschine zwar verpflichtet ist, das Nachweisen einzelner
Fundstellen zu unterlassen, wenn diese rechtswidrige
Äußerungen enthalten, diese Verpflichtung aber erst dann
entsteht, wenn er eine ihn insoweit treffende Prüfpflicht
verletzt, was in der Regel voraussetzt, dass er von dem
Inhalt des jeweiligen Internetauftritts konkrete Kenntnis
erlangt."
Vom Ergebnis her halte ich
die Entscheidung für ausgewogen und zutreffend. Ich habe
allerdings Zweifel, ob das Datenschutzrecht nicht doch zu
einer Unzulässigkeit kommt, wenn eine Suchmaschine über die
bloße Verlinkung der Suchtreffer hinausgeht. Das klingt mit
dem Merkmal "Verfügungsmacht" im Beschluss des OLG Hamburg
leicht an. Verfügungsmacht hätte eine Suchmaschine z.B.,
wenn sie Inhalte in einem "Cache" vorhält. Auch bei einer
eigenen Aufbereitung von Daten im Rahmen einer
Personensuchmaschine könnte die Abwägung zugunsten des
Betroffenen ausfallen (dazu eine
frühere Entscheidung des OLG Hamburg und meine Anmerkung).
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