Das Gesetz
unterscheidet nicht zwischen Verbraucherinformationen für
mobile und nicht-mobile Endgeräte. Der Verzicht auf die
Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem
angeblichen Platzmangel begründet werden. Auch ein Hinweis
auf die vollständige Darstellung des Angebots mit allen
Details und allen Informationen unter einer anderen
Internetadresse, reicht zur Erfüllung der
fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009, Az.
4 U 51/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Antragsgegner vertreibt Kirschkerne
und Kirschkernkissen als gewerblicher Verkäufer auf der
Internetplattform F. Verbraucher können ein F-Angebot des
Antragsgegners auch über die F-Portale *Internetadresse1*
und *Internetadresse2* einsehen. Während im ursprünglichen
F-Angebot eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte
diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2*
einsehbaren Angebot bei der Darstellung auf einem
Mobiltelefon. Im unteren Bereich jeder Handyseite war jedoch
angegeben: "HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht
vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen,
gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu
informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel
kaufen." Auf der zweiten Seite fand sich die Information:
"Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €." Der Antragsteller
moniert, dass das Angebot weder eine Belehrung über das
Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den
Versandkosten enthält. Der Antragsgegner gibt an, dass es
aus technischen Gründen nicht möglich sei, alle Einzelheiten
eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und
hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite
wiederzugeben.
Gründe (zusammengefasst):
Anders als das Landgericht bejahte das
OLG Hamm einen Verfügungsanspruch wegen der fehlenden
Widerrufsbelehrung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr.
11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1
Nr. 10 BGB InfoV.
Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten
Angebot die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf
die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht
nicht aus. Alleine mit einem angeblichen Platzmangel kann
ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht
begründet werden. In dem Hinweis, man möge sich auf der
Seite *Internetadresse* informieren, liegt keine
hinreichende Belehrung. Diesem lässt sich auch nicht
entnehmen, dass es dort um die Rechte des Käufers und
insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann.
Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG
a.F. und n.F. vor. Es geht um grundlegende
Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den
mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine
Nachahmungsgefahr besteht.
Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf
die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4
Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2
Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem
gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform
angegeben worden. Diese befanden sich nicht auf der
Infoseite, von der aus der Verbraucher schon bestellen
konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen
werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu
spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im
Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und
Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen
Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden.
Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des
Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es
hier.
Es liegt erneut keine Bagatelle i.S.d. §
3 UWG vor.
Praxishinweis:
Sowohl diesem als
auch dem Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09 (in diesem Heft)
liegt das Problem zugrunde, auf begrenztem Raum Nutzern
vollständige Informationen liefern zu müssen. Bei Google
dürfen Textanzeigen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die
Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen
begrenzt sind. Im M-Commerce wird schon länger darüber
diskutiert, wie das gesetzliche Anforderungsniveau
angesichts der eingeschränkten Visualisierungsmöglichkeiten
des Endgerätes erfüllt werden kann (vgl. z.B. Pauly, MMR
2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.).
Hinsichtlich der
durch seine Knappheit an sich irreführenden Aussage
„Lieferung innerhalb von 24 Stunden“ hat das OLG Hamm unter
Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen eine
praktikable Lösung aufgezeigt. Da Nutzer zwingend über die
in der Anzeige verlinkte Webseite erst zu dem eigentlichen
Angebot kommen, kann es genügen, wenn hier deutlich
Klarstellungen zur werblichen Aussage erfolgen. Anders die
Situation im M-Commerce. Hier haben Nutzer nicht sofort die
Möglichkeit, über ein anderes Gerät die nicht auf ihrem
kleinen Handy-Display angezeigten Informationen über den
Link zu einer Webseite anzusehen. Insoweit findet ein
Medienbruch statt. Allerdings überrascht es, wie schnell das
OLG Hamm hier einen Rechtsverstoß annimmt und den
Platzmangel als nicht berücksichtigungswürdig abtut. Es
hätte u.a. erörtert werden müssen, ob und inwieweit ein
Verzicht des Verbrauchers auf die Informationen durch die
Wahl des eingesetzten Kommunikationsmittels denkbar wäre und
ob sich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der
Bereitstellung der Informationen aus der gesetzlichen
Formulierung „in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise“ ableiten
lässt.
Im Bereich des M-Commerce hängen die
gesetzlichen Vorschriften der technischen Entwicklung
hinterher. Der Europäische Gesetzgebers ist sich dieses
Problems jedoch bewusst und hat es in dem Vorschlag für eine
Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 (KOM
(2008) 614/4) aufgegriffen. Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass
bei einem Vertragsschluss mittels eines Datenträgers, auf
dem für die Darstellung
der Informationen nur begrenzter Raum
bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, zumindest über die
wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis zu
informieren ist. Bzgl. der restlichen Informationen soll der
Verbraucher an eine andere Informationsquelle verwiesen
werden dürfen, z. B. durch die Angabe einer gebührenfreien
Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite
des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen
Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich
sind (vgl. Erwägungsgrund 21).