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18.12.2009 Informationspflichten im Mobile-Commerce

 

Informationspflichten im Mobile-Commerce (VuR 11/2009; eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.)

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Verbraucherinformationen für mobile und nicht-mobile Endgeräte. Der Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung kann nicht mit einem angeblichen Platzmangel begründet werden. Auch ein Hinweis auf die vollständige Darstellung des Angebots mit allen Details und allen Informationen unter einer anderen Internetadresse, reicht zur Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht aus.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Hamm, Urteil vom 16.6.2009, Az. 4 U 51/09

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Antragsgegner vertreibt Kirschkerne und Kirschkernkissen als gewerblicher Verkäufer auf der Internetplattform F. Verbraucher können ein F-Angebot des Antragsgegners auch über die F-Portale *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehen. Während im ursprünglichen F-Angebot eine Widerrufsbelehrung enthalten war, fehlte diese bei dem über *Internetadresse1* und *Internetadresse2* einsehbaren Angebot bei der Darstellung auf einem Mobiltelefon. Im unteren Bereich jeder Handyseite war jedoch angegeben: "HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details zu sehen, gehen Sie bitte zu *Internetadresse* um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Gebot abgeben oder einen Artikel kaufen." Auf der zweiten Seite fand sich die Information: "Versicherter Versand mit DPD, 6,90 €." Der Antragsteller moniert, dass das Angebot weder eine Belehrung über das Widerrufs- bzw. das Rückgaberecht noch die Angabe zu den Versandkosten enthält. Der Antragsgegner gibt an, dass es aus technischen Gründen nicht möglich sei, alle Einzelheiten eines bei F eingestellten Angebotes auf einer soft- und hardwaremäßig für Handys und Smartphones optimierten Seite wiederzugeben.

 

Gründe (zusammengefasst):

Anders als das Landgericht bejahte das OLG Hamm einen Verfügungsanspruch wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV.

Unstreitig fehlt bei dem beanstandeten Angebot die Widerrufsbelehrung. Der pauschale Hinweis auf die Vollständigkeit des eigentlichen F-Angebotes reicht nicht aus. Alleine mit einem angeblichen Platzmangel kann ein Verzicht auf die Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht begründet werden. In dem Hinweis, man möge sich auf der Seite *Internetadresse* informieren, liegt keine hinreichende Belehrung. Diesem lässt sich auch nicht entnehmen, dass es dort um die Rechte des Käufers und insbesondere auch um die Widerrufsbelehrung gehen kann.

Es liegt keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG a.F. und n.F. vor. Es geht um grundlegende Verbraucherinformationen. Außerdem ist das Angebot auf den mobilen Seiten für viele einsehbar, so dass eine Nachahmungsgefahr besteht.

Der Verfügungsanspruch im Hinblick auf die Versandkosten folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. und n.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung. Die Versandkosten sind in dem gerügten Angebot des Antragsgegners nicht rechtskonform angegeben worden. Diese befanden sich nicht auf der Infoseite, von der aus der Verbraucher schon bestellen konnte. Jede Information, die erst nachträglich aufgerufen werden kann, kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2008, 84 – Versandkosten) zu spät. Danach rechnet der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel zwar mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten, so dass es genügt, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden. Diese Seite muss aber noch vor Einleitung des Bestellvorganges notwendig aufgerufen werden. Daran fehlt es hier.

Es liegt erneut keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG vor.

 

Praxishinweis: 

Sowohl diesem als auch dem Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09 (in diesem Heft) liegt das Problem zugrunde, auf begrenztem Raum Nutzern vollständige Informationen liefern zu müssen. Bei Google dürfen Textanzeigen nur aus vier Zeilen bestehen, wobei die Überschrift auf 25, die folgenden Zeilen auf 35 Zeichen begrenzt sind. Im M-Commerce wird schon länger darüber diskutiert, wie das gesetzliche Anforderungsniveau angesichts der eingeschränkten Visualisierungsmöglichkeiten des Endgerätes erfüllt werden kann (vgl. z.B. Pauly, MMR 2005, 811 ff.; Ranke, MMR 2002, 509 ff.).

Hinsichtlich der durch seine Knappheit an sich irreführenden Aussage „Lieferung innerhalb von 24 Stunden“ hat das OLG Hamm unter Zugrundelegung der Rechtsprechung zu Sternchenhinweisen eine praktikable Lösung aufgezeigt. Da Nutzer zwingend über die in der Anzeige verlinkte Webseite erst zu dem eigentlichen Angebot kommen, kann es genügen, wenn hier deutlich Klarstellungen zur werblichen Aussage erfolgen. Anders die Situation im M-Commerce. Hier haben Nutzer nicht sofort die Möglichkeit, über ein anderes Gerät die nicht auf ihrem kleinen Handy-Display angezeigten Informationen über den Link zu einer Webseite anzusehen. Insoweit findet ein Medienbruch statt. Allerdings überrascht es, wie schnell das OLG Hamm hier einen Rechtsverstoß annimmt und den Platzmangel als nicht berücksichtigungswürdig abtut. Es hätte u.a. erörtert werden müssen, ob und inwieweit ein Verzicht des Verbrauchers auf die Informationen durch die Wahl des eingesetzten Kommunikationsmittels denkbar wäre und ob sich eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Bereitstellung der Informationen aus der gesetzlichen Formulierung „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise“ ableiten lässt.

Im Bereich des M-Commerce hängen die gesetzlichen Vorschriften der technischen Entwicklung hinterher. Der Europäische Gesetzgebers ist sich dieses Problems jedoch bewusst und hat es in dem Vorschlag für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 8.10.2008 (KOM (2008) 614/4) aufgegriffen. Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass bei einem Vertragsschluss mittels eines Datenträgers, auf dem für die Darstellung

der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht, zumindest über die wesentlichen Merkmale des Produkts und den Gesamtpreis zu informieren ist. Bzgl. der restlichen Informationen soll der Verbraucher an eine andere Informationsquelle verwiesen werden dürfen, z. B. durch die Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite des Gewerbetreibenden, auf der die einschlägigen Informationen unmittelbar abrufbar und leicht zugänglich sind (vgl. Erwägungsgrund 21).


   

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