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17.12.2009 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Suchmaschinen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Suchmaschinen (VuR 11/2009; eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.)

 

1. Klauseln, die den Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen.

2. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.

3. Eine Klausel, wonach in einem Account eingegebene Daten mit Daten anderer eigener Services oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist.

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 7.8.2009, Az. 324 O 650/08 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hat Google wegen der Verwendung mehrerer Klauseln in den Google Inc. Servicebedingungen und der Datenschutzerklärung auf Unterlassung verklagt. Beide Vertragswerke sind bereits Mitte 2008 durch geänderte Fassungen ersetzt worden.

 

Gründe (zusammengefasst): 

1. Auf die Verbandsklage war deutsches Recht anzuwenden. Zwar sah die Rechtswahlklausel in Ziffer 20.7 der Servicebedingungen die Anwendbarkeit englischen Rechts vor (Art. 27 EGBGB), jedoch bleiben gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB die zwingenden verbraucherschützenden Regelungen - hierzu gehören die §§ 305 ff. BGB - des deutschen Rechts maßgeblich, soweit diese günstiger sind (vgl. Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB Rn. 8).

Zwischen der Beklagten und ihren Nutzern kann bei registrierungspflichtigen Services ein Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB geschlossen werden. Bei der bloßen Nutzung der Suchfunktion dürfte es mangels Rechtsbindungswillen an einem solchen zwar fehlen. Allerdings genügt es für die Annahme von Vertragsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Text den Eindruck hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und Pflichten begründen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95, Juris Rz. 18). Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen Auslegung hat der Beklagte den Eindruck erweckt, bereits jede Nutzung der Services führe zu einem Vertragsverhältnis. So hat sie selbst die Begriffe „Vertragsbeziehung“ und „Vereinbarung“ verwendet und eine Annahme der Vertragsbedingungen bereits durch die tatsächliche Nutzung der Services (nicht nur bestimmter Services) postuliert.

Soweit Art. 50 EG-Vertrag Dienstleistungen als Leistungen definiert, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, steht auch dies nicht einer Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB entgegen. Der Charakter des Entgelts als „Gegenleistung“ ist nur in einem weiten Sinne erforderlich, wobei Umwegrentabilitäten im Hinblick auf Werbeeinnahmen eingeschlossen sind. Das Entgelt muss nicht zwingend von dem entrichtet werden, dem die Leistung zu Gute kommt (vgl. Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 49/50 EGV Rn. 19 m.w.N.). Es genügt demnach, dass die Beklagte ihre Leistungen in Kombination mit dem Angebot von Werbedienstleistungen zu eigenen Erwerbszwecken zur Verfügung stellt.

2. Die Klausel "Google behält sich das Recht vor (übernimmt aber keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen" ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da die Klausel den Nutzer unangemessen benachteiligt. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel als umfassende Ermächtigung auszulegen, sämtliche Informationen und Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eines Dienstes der Beklagten eingibt, ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen und ggf. zu ändern oder zu löschen. Beispielsweise würde sie die Beklagte ermächtigen, urheberrechtlich geschützte Werke zu löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten. Mangels Bestimmtheit und mangels klarer Abgrenzung im Verhältnis zu etwa geltenden Zusatz- oder Sonderbedingungen ist sie ferner intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Dabei konnte es das LG Hamburg offen lassen, ob für diese Klausel bei der normalen Websuche überhaupt ein praktischer Anwendungsbereich existiert. Denn die Servicebedingungen und ihnen folgend der Gegenstand der Unterlassungsklage erstrecken sich auf alle von der Beklagten angebotenen Dienste.

3. Ziffer 19.1 der Servicebedingungen sieht vor, dass Google die Allgemeinen Bedingungen ggf. ändern kann und die geänderte Fassung online bereit stellt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die Klausel bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils versprochenen Leistung betreffen kann. Ein Änderungsvorbehalt ist unzulässig, bei dem eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Klauselgegner ganz fehlt. Soweit nicht Leistungen betroffen sind,  ist die Klausel außerdem gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Klauseln, die den Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot genügen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 305 Rn. 48 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer entsprechenden Beschränkung und Konkretisierung des Änderungsrechts.

4. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Neufassungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden; es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.

5. Eine Klausel, wonach in einem Account eingegebene Daten mit Daten anderer Google Services oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist. Zwar wird § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 UKlaG angesehen, weil die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher schützt. Die angegriffene Bestimmung stellt jedoch – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie beschreibt nicht nur Vorgänge, für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung eingeholt wird und erschöpft sich auch nicht in einer Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG. Vielmehr erweckt die Bestimmung zumindest den Eindruck, selbst eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von Daten darzustellen. In Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verlangt § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG insbesondere, dass die Einwilligung zumindest besonders hervorzuheben ist. Bereits hieran scheitert die angegriffene Bestimmung und benachteiligt den Verbraucher insoweit unangemessen. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG nicht eingehalten. Insbesondere stellt die Klausel nicht sicher, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt und den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen kann, wobei es angesichts des der Klausel zukommenden möglichen weiten Erklärungsinhaltes nicht darauf ankommt, ob der Nutzer an anderer Stelle, insbesondere bei der Anlegung eines Accounts, in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten einwilligt und dies erkennt.

6. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für eine Beseitigung derselben reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10). Durch eine Überarbeitung der Regelwerke ist nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.

 

Praxishinweis:

Die Glaubwürdigkeit des Firmenmottos von Google "Don't be evil" hat in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren bereits einige Kratzer erhalten. Ein Grund hierfür ist die zunehmende Kritik an der für Nutzer intransparenten Datensammelleidenschaft des "Datenkrakens". Begleitet wird diese von einer kontrovers geführten Diskussion der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU mit Suchmaschinenvertretern und einer langsam beginnenden Aufarbeitung der Thematik in der Literatur (Ott, MMR 2009, 448 ff.; ders. MMR 2009, 158 ff.). Mit dem Urteil des LG Hamburg spricht nun erstmals ein Gericht in Deutschland klar aus, dass einzelne Bestimmungen zum Datenschutz zumindest einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Auch wenn Google seine Klauseln geändert hat: Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, z.B. hinsichtlich einer Erhebung personenbezogener Daten, und hierzu sind nach umstrittener Ansicht zumindest aufgrund der Kombinationsmöglichkeiten mit Daten registrierter Nutzer auch die bei der Websuche gespeicherte IP-Adresse der Nutzer zu zählen, bleibt fraglich.

 


   

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