1. Klauseln, die den Verwender zur
Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne
Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur wirksam,
wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche Entstehen
von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken beschränken und
inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem Transparenzgebot
genügen.
2. Eine Klausel, wonach der Nutzer
sich bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach
dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als
Annahme auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.
3. Eine Klausel, wonach in einem
Account eingegebene Daten mit Daten anderer eigener Services
oder anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt
eine im Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare
Klausel dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG
unwirksam ist.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 7.8.2009, Az. 324
O 650/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Dachverband der Verbraucherzentralen
hat Google wegen der Verwendung mehrerer Klauseln in den
Google Inc. Servicebedingungen und der Datenschutzerklärung
auf Unterlassung verklagt. Beide Vertragswerke sind bereits
Mitte 2008 durch geänderte Fassungen ersetzt worden.
Gründe (zusammengefasst):
1. Auf die Verbandsklage war deutsches
Recht anzuwenden. Zwar sah die Rechtswahlklausel in Ziffer
20.7 der Servicebedingungen die Anwendbarkeit englischen
Rechts vor (Art. 27 EGBGB), jedoch bleiben gemäß Art. 29
Abs. 1 EGBGB die zwingenden verbraucherschützenden
Regelungen - hierzu gehören die §§ 305 ff. BGB - des
deutschen Rechts maßgeblich, soweit diese günstiger sind
(vgl. Thorn in Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 29 EGBGB
Rn. 8).
Zwischen der Beklagten und ihren Nutzern
kann bei registrierungspflichtigen Services ein
Verbrauchervertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB geschlossen
werden. Bei der bloßen Nutzung der Suchfunktion dürfte es
mangels Rechtsbindungswillen an einem solchen zwar fehlen.
Allerdings genügt es für die Annahme von Vertragsbedingungen
i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Text den Eindruck
hervorruft, der Verwender wolle vertragliche Rechte und
Pflichten begründen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., §
305 Rn. 3; BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95,
Juris Rz. 18). Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen
Auslegung hat der Beklagte den Eindruck erweckt, bereits
jede Nutzung der Services führe zu einem Vertragsverhältnis.
So hat sie selbst die Begriffe „Vertragsbeziehung“ und
„Vereinbarung“ verwendet und eine Annahme der
Vertragsbedingungen bereits durch die tatsächliche Nutzung
der Services (nicht nur bestimmter Services) postuliert.
Soweit Art. 50 EG-Vertrag
Dienstleistungen als Leistungen definiert, die in der Regel
gegen Entgelt erbracht werden, steht auch dies nicht einer
Anwendbarkeit des Art. 29 EGBGB entgegen. Der Charakter des
Entgelts als „Gegenleistung“ ist nur in einem weiten Sinne
erforderlich, wobei Umwegrentabilitäten im Hinblick auf
Werbeeinnahmen eingeschlossen sind. Das Entgelt muss nicht
zwingend von dem entrichtet werden, dem die Leistung zu Gute
kommt (vgl. Holoubek in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl.
2009, Art. 49/50 EGV Rn. 19 m.w.N.). Es genügt demnach, dass
die Beklagte ihre Leistungen in Kombination mit dem Angebot
von Werbedienstleistungen zu eigenen Erwerbszwecken zur
Verfügung stellt.
2. Die Klausel "Google behält sich das Recht vor (übernimmt
aber keine Verpflichtung) sämtliche Inhalte vorab
durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu
ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen" ist
gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam, da die
Klausel den Nutzer unangemessen benachteiligt. Bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel als
umfassende Ermächtigung auszulegen, sämtliche Informationen
und Daten, die ein Nutzer im Rahmen der Nutzung eines
Dienstes der Beklagten eingibt, ohne konkreten Anlass und
ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen und ggf. zu
ändern oder zu löschen. Beispielsweise würde sie die
Beklagte ermächtigen, urheberrechtlich geschützte Werke zu
löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten. Mangels
Bestimmtheit und mangels klarer Abgrenzung im Verhältnis zu
etwa geltenden Zusatz- oder Sonderbedingungen ist sie ferner
intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dabei konnte es das LG Hamburg offen
lassen, ob für diese Klausel bei der normalen Websuche
überhaupt ein praktischer Anwendungsbereich existiert. Denn
die Servicebedingungen und ihnen folgend der Gegenstand der
Unterlassungsklage erstrecken sich auf alle von der
Beklagten angebotenen Dienste.
3. Ziffer 19.1 der Servicebedingungen
sieht vor, dass Google die Allgemeinen Bedingungen ggf.
ändern kann und die geänderte Fassung online bereit stellt.
Hierin liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB, da die
Klausel bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils
versprochenen Leistung betreffen kann. Ein
Änderungsvorbehalt ist unzulässig, bei dem eine Regelung im
Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den
Klauselgegner ganz fehlt. Soweit nicht Leistungen betroffen
sind, ist die Klausel außerdem gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Nr. 1, 305 Abs. 2 BGB unwirksam. Klauseln, die den
Verwender zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ohne Einverständnis des Kunden berechtigen, sind nur
wirksam, wenn sie das Änderungsrecht auf das nachträgliche
Entstehen von Äquivalenzstörungen und Regelungslücken
beschränken und inhaltlich so bestimmt sind, dass sie dem
Transparenzgebot genügen (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O.,
§ 305 Rn. 48 m.w.N.). Es fehlt bereits an einer
entsprechenden Beschränkung und Konkretisierung des
Änderungsrechts.
4. Eine Klausel, wonach der Nutzer sich
bewusst ist und zustimmt, dass eine Weiternutzung nach dem
Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen als Annahme
auszulegen ist, verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Neufassungen
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar
grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden;
es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines
unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des
Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.
5. Eine Klausel, wonach in einem Account
eingegebene Daten mit Daten anderer Google Services oder
anderer Unternehmen kombiniert werden können, stellt eine im
Verbandsklageverfahren überprüfbare und teilbare Klausel
dar, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m.
§ 4a Abs. 1 BDSG, §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG unwirksam ist.
Zwar wird § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz
i.S.v. § 2 UKlaG angesehen, weil die Vorschrift alle
natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher
schützt. Die angegriffene Bestimmung stellt jedoch – bei der
gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Allgemeine
Geschäftsbedingung dar. Sie beschreibt nicht nur Vorgänge,
für die gegebenenfalls an anderer Stelle eine Einwilligung
eingeholt wird und erschöpft sich auch nicht in einer
Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und
Verwendung personenbezogener Daten i.S.d. § 13 TMG. Vielmehr
erweckt die Bestimmung zumindest den Eindruck, selbst eine
vorformulierte Einwilligungserklärung für die Erhebung von
Daten darzustellen. In Bezug auf die Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung personenbezogener Daten verlangt § 4 Abs. 1
i.V.m. § 4a Abs. 1 BDSG insbesondere, dass die Einwilligung
zumindest besonders hervorzuheben ist. Bereits hieran
scheitert die angegriffene Bestimmung und benachteiligt den
Verbraucher insoweit unangemessen. Darüber hinaus sind auch
die Anforderungen der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG nicht
eingehalten. Insbesondere stellt die Klausel nicht sicher,
dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig
erteilt und den Inhalt seiner Einwilligung jederzeit abrufen
kann, wobei es angesichts des der Klausel zukommenden
möglichen weiten Erklärungsinhaltes nicht darauf ankommt, ob
der Nutzer an anderer Stelle, insbesondere bei der Anlegung
eines Accounts, in die Erhebung und Verarbeitung seiner
Daten einwilligt und dies erkennt.
6. Die für den Unterlassungsantrag nach §
1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für eine
Beseitigung derselben reichen regelmäßig weder die Änderung
der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung
des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein
Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es
demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die
Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln
verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH,
Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).
Durch eine Überarbeitung der Regelwerke ist nicht
gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln
sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise
abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte
Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten
kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der
angegriffenen Klausel übereinstimmen.
Praxishinweis:
Die Glaubwürdigkeit des Firmenmottos von
Google "Don't be evil" hat in der Öffentlichkeit in den
letzten Jahren bereits einige Kratzer erhalten. Ein Grund
hierfür ist die zunehmende Kritik an der für Nutzer
intransparenten Datensammelleidenschaft des "Datenkrakens".
Begleitet wird diese von einer kontrovers geführten
Diskussion der Art. 29 Datenschutzgruppe der EU mit
Suchmaschinenvertretern und einer langsam beginnenden
Aufarbeitung der Thematik in der Literatur (Ott, MMR 2009,
448 ff.; ders. MMR 2009, 158 ff.). Mit dem Urteil des LG
Hamburg spricht nun erstmals ein Gericht in Deutschland klar
aus, dass einzelne Bestimmungen zum Datenschutz zumindest
einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Auch wenn Google
seine Klauseln geändert hat: Die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Vorgaben, z.B. hinsichtlich einer
Erhebung personenbezogener Daten, und hierzu sind nach
umstrittener Ansicht zumindest aufgrund der
Kombinationsmöglichkeiten mit Daten registrierter Nutzer
auch die bei der Websuche gespeicherte IP-Adresse der Nutzer
zu zählen, bleibt fraglich.