Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
16.12.2009 Irreführende Google AdWords Werbung

 

Für die VuR 11/2009 habe ich wieder drei Urteile aufbereitet, die ich hier in den nächsten Tagen posten werde. Eine Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.

 

 

Irreführende Google AdWords Werbung

Die Aussage "Lieferung innerhalb von 24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige ist nicht irreführend, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann.

(Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien vertreiben Druckerzubehör im Internet. Die Antragsgegnerin wirbt bei Google zu dem Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden

günstig –schnell –zuverlässig

"Internetadresse"

Auf der in der Anzeige verlinkten Webseite der Antragsgegnerin weist diese auf den 24 Stunden Lieferservice wie folgt hin: "Artikel, die Sie bei uns bis 16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei ihnen." Die Antragstellerin hält die Werbung für irreführend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich damit, dass es für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht überraschend, sondern selbstverständlich sei, dass ein 24-Stunden-Lieferservice nicht ohne Einschränkung möglich ist.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Hamm hat einen Unterlassungsanspruch verneint.  Die Antragstellerin sei zwar ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG antragsbefugt, doch habe sie mit den beanstandeten Aussagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG a.F. vorgenommen.

In der Behauptung "Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" ist eine Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine Werbung zu sehen, aber keine irreführende Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei kommt es darauf an, wie die angesprochenen Verbraucher, die im Internet Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen. Zwar mag ein Teil der Verbraucher wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen, dass am Sonntag nicht geliefert wird. Das ändert aber nichts daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24 Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebots bilden könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden nach den eigenen Angaben auf der Startseite der Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45 Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte Angaben zu Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können, dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen können. Ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine irreführende Werbung geben.

Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden. Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer Irreführung aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze können allerdings für den hier vorliegenden Fall  nicht übernommen werden. Denn die verknappte schlagwortartige Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher stets gelangt, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann. Der Fall kann nicht anders behandelt werden als der Fall einer Blickfangwerbung.

Eine Irreführung scheidet dabei aus, wenn der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). In diesem Fall ist es zwar kein Sternchenhinweis, aber ein Link, den er benutzen muss, um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit zwangsläufig benutzen muss. Es bleibt somit nur die Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan hätte. Diese Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen, dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell, wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist, verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft. Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH GRUR 1999, 1125,1126 –EG-Neuwagen II).


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

n

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009  Dr. Stephan Ott