Für
die
VuR 11/2009 habe
ich wieder drei Urteile aufbereitet, die ich hier in den nächsten Tagen
posten werde. Eine
Übersicht meiner Beiträge in der VuR findet sich hier.
Irreführende Google
AdWords Werbung
Die Aussage "Lieferung innerhalb von
24 Stunden" innerhalb einer Google AdWords Anzeige ist nicht
irreführend, wenn der Nutzer in nicht zu übersehender Weise
auf der darin verlinkten Webseite des Werbetreibenden von
einschränkenden Bedingungen erfährt, bevor er eine
Kaufentscheidung treffen kann.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U
19/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien vertreiben Druckerzubehör im
Internet. Die Antragsgegnerin wirbt bei Google zu dem
Stichwort "Druckerpatronen" mit folgender Anzeige:
"Original-Druckerpatronen
innerhalb 24 Stunden
günstig –schnell –zuverlässig
"Internetadresse"
Auf der in der Anzeige verlinkten
Webseite der Antragsgegnerin weist diese auf den 24 Stunden
Lieferservice wie folgt hin: "Artikel, die Sie bei uns bis
16.45 h. bestellen, gelangen noch am gleichen Tag zum
Versand und sind in der Regel am nächsten Tag (Mo-Sa) bei
ihnen." Die Antragstellerin hält die Werbung für
irreführend. Die Antragsgegnerin verteidigt sich damit, dass
es für den durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht
überraschend, sondern selbstverständlich sei, dass ein
24-Stunden-Lieferservice nicht ohne Einschränkung möglich
ist.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Hamm hat einen
Unterlassungsanspruch verneint. Die Antragstellerin sei
zwar ohne Zweifel als Mitbewerberin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG antragsbefugt, doch habe sie mit den beanstandeten
Aussagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des §
3 UWG a.F. vorgenommen.
In der Behauptung
"Original-Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" ist eine
Maßnahme der Förderung des eigenen Absatzes und damit eine
Werbung zu sehen, aber keine irreführende Angabe im Sinne
des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. Dabei kommt es darauf an, wie
die angesprochenen Verbraucher, die im Internet
Druckerpatronen kaufen wollen, die Werbeaussage verstehen.
Zwar mag ein Teil der Verbraucher wissen, dass es wegen der
erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen in der
Regel zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Diese
Verbraucher können sich dann denken, dass die Angabe wegen
des begrenzten Platzes unvollständig ist und sie weitere
Einzelheiten im Internetauftritt der Antragsgegnerin
erfahren. Der durchschnittlich aufmerksame und interessierte
Verbraucher, auf den es ankommt, mag auch ohnehin wissen,
dass am Sonntag nicht geliefert wird. Das ändert aber nichts
daran, dass die Herausstellung der Lieferung innerhalb 24
Stunden ohne "wenn und aber" Verbrauchern wie eine Garantie
erscheint, die den besonderen Vorzug des Angebots bilden
könnte. Jedenfalls ein nicht unmaßgeblicher Teil der
angesprochenen Verbraucher nimmt den eindeutigen Wortlaut
für bare Münze und entnimmt der beanstandeten Aussage
deshalb, dass es in allen Fällen zu einer Lieferung
innerhalb 24 Stunden kommt, insbesondere auch, wenn er am
frühen Abend bestellt. Dieser Eindruck ist aber schon
deshalb unrichtig, weil die Lieferung innerhalb 24 Stunden
nach den eigenen Angaben auf der Startseite der
Antragsgegnerin voraussetzt, dass die Bestellung bis 16.45
Uhr erfolgt. Die Antragsgegnerin hätte Angaben zu
Lieferzeiten auch in knapper Form so formulieren können,
dass eine solche Fehlvorstellung bei einem nicht
unerheblichen Teil der Verbraucher nicht hätte entstehen
können. Ein beengter Raum kann keinen Freibrief für eine
irreführende Werbung geben.
Die so bewirkte
Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer
Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf
die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der
maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis
16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.
Regelmäßig reicht es zwar für die Gefahr einer Irreführung
aus, wenn sich der Verkehr als Folge der unrichtigen Angabe
überhaupt erst und näher mit dem Angebot des Werbenden
befasst. Aufklärende Hinweise in einem nachfolgenden
Werbetext können die durch gesonderte Werbeaussagen
eingetretene Irreführung im Hinblick auf die missbilligte
Anlockwirkung in der Regel dann nicht mehr beseitigen (vgl.
Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 5 Rdn. 115, 212). Diese für
die herkömmlichen Werbeformen aufgestellten Grundsätze
können allerdings für den hier vorliegenden Fall nicht
übernommen werden. Denn die verknappte schlagwortartige
Werbung bei Google steht in einem kaum trennbaren
Zusammenhang mit der klarstellenden Werbeaussage auf der
Startseite der Antragsgegnerin, auf die der Verbraucher
stets gelangt, wenn er sich näher auf das Angebot einlassen
will. Dort erfährt er sofort in nicht zu übersehender Weise
die Einschränkung und wird in der erforderlichen Weise
aufgeklärt, bevor er eine Kaufentscheidung treffen kann. Der
Fall kann nicht anders behandelt werden als der Fall einer
Blickfangwerbung.
Eine Irreführung scheidet dabei aus, wenn
der Betrachter durch einen deutlichen Sternchenhinweis zu
dem aufklärenden Hinweis geführt wird (Hefermehl/ Bornkamm,
UWG, 27. Auflage, § 5 Rdn, 2.98). In diesem Fall ist es zwar
kein Sternchenhinweis, aber ein Link, den er benutzen muss,
um näheres über das Angebot zu erfahren, den er somit
zwangsläufig benutzen muss. Es bleibt somit nur die
Anlockwirkung, dass ein Teil der Verbraucher die Startseite
der Antragsgegnerin aufsucht, der es sonst nicht getan
hätte. Diese Wirkung ist aber nicht damit zu vergleichen,
dass ein Interessent durch eine unrichtige Werbeaussage in
das Geschäft des Werbenden gelockt wird. So sekundenschnell,
wie der Internetnutzer zu der Startseite gelangt ist,
verlässt er sie auch wieder, wenn er erkennt, dass eine
solche Lieferzeit ihm nichts nutzt. In der Tatsache, dass er
die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen
Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer
Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft.
Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der
Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun
einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb
anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des
Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass
eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung
der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat (vgl.
Hefermehl/Bornkamm, a.a.O. Rdn. 2.192 ff., 2.196 unter
Hinweis auf BGH GRUR 1999, 1122, 1124 –EG-Neuwagen I und BGH
GRUR 1999, 1125,1126 –EG-Neuwagen II).