Am 10.12.2009
fand die mündliche Verhandlung vor
dem I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs in Sachen
Thumbnails bei Bildersuchmaschinen
statt. Mit einem Urteil ist
allerdings erst in einigen Wochen zu
rechnen. Nach den
Presseberichten denkt das
Gericht anscheinend in zwei
Richtungen: Zum einen scheint es der
Ansicht zuzuneigen, dass die Anzeige
von Bildern in der Trefferliste
einer Suchmaschine von einer
stillschweigenden Einwilligung des
Rechteinhabers gedeckt sein könnte.
Zum anderen schließt es eine Vorlage
an den EuGH nicht aus, um eine
mögliche Haftungsprivilegierung nach
der E-Commerce-Richtlinie erörtern
zu lassen.
Die Annahme einer
konkludenten Einwilligung vertrete
ich auch, deshalb fände ich
derartige Entscheidung sehr
begrüßenswert. Mir ist jedoch nicht
so ganz klar, was der BGH im
Zusammenhang mit einer
Haftungsprivilegierung meint. Wird
ein Werk ohne Einwilligung des
Urhebers in das Internet gestellt,
dann versagt die Idee einer
konkludenten Einwilligung für die
Bildersuche. Die Suchmaschine kann
diese Rechtesituation nicht
beurteilen. Es lässt sich dann
durchaus hören, dass eine
Verpflichtung zur Entfernung des
Thumbnails erst nach einem Hinweis
des Rechteinhabers besteht. Das
setzt aber zudem voraus, dass die
Thumbnails nicht als eigene, sondern
als fremde Inhalte eingestuft
werden.
Der
Fall beim BGH betrifft aber nun die
Konstellation, dass die Werke mit
Zustimmung des Urhebers ins Internet
gelangt sind. Wenn der BGH hier
nicht den Weg einer konkludenten
Einwilligung geht und damit wohl
einen Urheberrechtsverstoß bejaht,
dann erscheint es sehr gewagt, hier
einen Weg über eine
Haftungsprivilegierung zu suchen.
Wir werden das Urteil abwarten
müssen.
Nur
am Rande bemerkt: Bislang musste man
aus der Rechtsprechung des BGH
folgern, dass die
Haftungsprivilegierungen des TMG /
der E-Commerce-Richtlinie keine
Anwendung auf Hyperlinks und
Suchmaschinen finden. Anscheinend
findet hier ein Umdenken statt.
Grund könnten die Schlussanträge des
Generalanwalts im AdWords-Verfahren
vor dem EuGH sein. Dieser hatte eine
Haftungsprivilegierung für
Websucheergebnisse vertreten.