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4.12.2009 Düsseldorfer Kreis beschäftigte sich mit Webtrackern

Heise hat vor einigen Tagen über einen Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Beriech („Düsseldorfer Kreis“) berichtet. Das Gremium hatte sich des Themas Erstellung von Nutzerprofilen durch Programme wie Google Analytics angenommen. Inhaltlich scheinen mir die Überlegungen der Datenschützer allerdings nichts neues zu bringen. Wenn das eingesetzte Programm die IP-Adresse ebenfalls erfasst, kann diese nicht als Pseudonym verwendet werden, weil sie personenbeziehbar ist.

Jede mir bekannte Untersuchung zu Google Analytics gelangt zu dem Schluss, dass der Einsatz des Programms nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht vereinbar ist. Trotzdem soll es auf rund 1,8 Millionen deutschen Webseiten zum Einsatz kommen. Gegen jeden Verwender werden die Datenschützer also kaum vorgehen. Einige exemplarisch herausgreifen, kann ich mir als nächsten Schritt ebenfalls kaum vorstellen. Wahrscheinlich stehen Google neue Verhandlungen mit den Datenschützern über die Arbeitsweise von Google Analytics bevor.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema in meinem Aufsatz "Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Webtracking?" in K&R 2009, 308-313


   

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