4.12.2009
Düsseldorfer Kreis beschäftigte sich mit Webtrackern
Heise hat vor einigen Tagen
über einen Beschluss der
obersten Aufsichtsbehörden
für den Datenschutz im
nicht-öffentlichen Beriech
(„Düsseldorfer Kreis“)
berichtet. Das Gremium
hatte sich des Themas
Erstellung von
Nutzerprofilen durch
Programme wie Google
Analytics angenommen.
Inhaltlich scheinen mir die
Überlegungen der
Datenschützer allerdings
nichts neues zu bringen.
Wenn das eingesetzte
Programm die IP-Adresse
ebenfalls erfasst, kann
diese nicht als Pseudonym
verwendet werden, weil sie
personenbeziehbar ist.
Jede mir bekannte
Untersuchung zu Google
Analytics gelangt zu dem
Schluss, dass der Einsatz
des Programms nicht mit dem
deutschen Datenschutzrecht
vereinbar ist. Trotzdem soll
es auf rund 1,8 Millionen
deutschen Webseiten zum
Einsatz kommen. Gegen jeden
Verwender werden die
Datenschützer also kaum
vorgehen. Einige
exemplarisch herausgreifen,
kann ich mir als nächsten
Schritt ebenfalls kaum
vorstellen. Wahrscheinlich
stehen Google neue
Verhandlungen mit den
Datenschützern über die
Arbeitsweise von Google
Analytics bevor.
Ausführlichere Informationen
zu diesem Thema in meinem
Aufsatz
"Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Webtracking?"
in
K&R 2009, 308-313