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24.11.2009 Untersagung des Linkhandels durch Google rechtswidrig?
Holland und Stöckmann kommen in ihrer Untersuchung "EG-rechtliche Würdigung der Untersagung des Linkhandels durch Google: Eine Untersuchung des Marktverhaltens und Subsumierung unter Gemeinschaftsrecht " (Amazon-Werbung!) zu dem Ergebnis, dass diese einen besonders schweren Verstoß gegen Art. 82 EG darstellt. Die Untersagung könne Einfluss auf den Online-Werbemarkt haben und Nutzer auf Google AdWords ausweichen lassen. Die Qualitätserhaltung der Websuche wird als Rechtfertigungsgrund verworfen.
Während die Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung von Google in dieser Arbeit überzeugen können, wurde hinsichtlich des angeblich missbräuchlichen Verhaltens die Beweggründe von Google nicht hinreichend gewertet. Ein wesentliches Kriterium für das Ranking in der Websuche ist die Zahl und Qualität der auf eine Seite verweisenden Links. Diese werden also als eine Art Empfehlung angesehen. Durch den Linkkauf erhält eine bevorzugte Position nicht mehr die beliebteste Seite, sondern diejenige, deren Betreiber gewillt ist, für Links zu zahlen. Von daher ist das Verbot von Google durchaus verständlich. Ein Lotsen zum eigenen Werbeprogramm ist damit nicht verbunden, da der Linkkauf zu einer Verbesserung in den organischen Suchtreffern führen soll. Mit Google AdWords lässt sich dies nicht erreichen.
Die Untersagung des Linkhandels ist damit kartellrechtlich nicht zu beanstanden.


   

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