Während die
Ausführungen zur
marktbeherrschenden
Stellung von Google
in dieser Arbeit
überzeugen können,
wurde hinsichtlich
des angeblich
missbräuchlichen
Verhaltens die
Beweggründe von
Google nicht
hinreichend
gewertet. Ein
wesentliches
Kriterium für das
Ranking in der
Websuche ist die
Zahl und Qualität
der auf eine Seite
verweisenden Links.
Diese werden also
als eine Art
Empfehlung
angesehen. Durch den
Linkkauf erhält eine
bevorzugte Position
nicht mehr die
beliebteste Seite,
sondern diejenige,
deren Betreiber
gewillt ist, für
Links zu zahlen. Von
daher ist das Verbot
von Google durchaus
verständlich. Ein
Lotsen zum eigenen
Werbeprogramm ist
damit nicht
verbunden, da der
Linkkauf zu einer
Verbesserung in den
organischen
Suchtreffern führen
soll. Mit Google
AdWords lässt sich
dies nicht
erreichen.
Die Untersagung des
Linkhandels ist
damit
kartellrechtlich
nicht zu
beanstanden.