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20.11.2009 Embedded Links bei Personensuchmaschinen
Dürfen Personensuchmaschinen Bilder der gesuchten Personen auf ihrer Seite veröffentlichen bzw. als Embedded-Inhalte mit Quellenangabe und Verlinkung der Ursprungsseite zugänglich machen? Das LG Köln war aufgerufen, sich mit dieser Problematik zu beschäftigen und das Ergebnis "Es kommt darauf an" sorgt eher für weitere Unsicherheiten (Urteil vom 28.9.2009, Az. 28 O 662/08).
 
Der Kläger hat sich nicht auf das Urheberrecht berufen, sondern auf sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Nach Ansicht des Gerichts lag in dem Einbetten des Inhalts in die Suchergebnisse eine Veröffentlichungshandlung vor, unabhängig davon, ob eine Quellenangabe unterhalb des Bildes angebracht ist oder nicht. Entscheidend stellt das Gericht auf den Eindruck des Nutzers ab, für den es keinen Unterschied macht, auf welchem Server das Bild gespeichert ist. Für ihn stellt sich das Bild als Inhalt der Internetseite der Personensuchmaschine dar. Insoweit kann dem Urteil gefolgt werden. Schon bedenklicher ist die Aussage, die eingebetteten Inhalte würde sich der Beklagte zu Eigen machen, so dass das eingebettete Bild kein fremder, sondern ein eigener Inhalt ist, für den nach § 7 TMG eine unmittelbare Verantwortlichkeit besteht.
 
Sodann kommt das Gericht zu der Prüfung der Einwilligung des Abgebildeten. Dieser arbeitet als stellvertretender Ressortleiter bei einer Zeitung, auf deren Website sich Bild 1 von ihm befand. Seine Einwilligung bezieht sich damit zunächst nur auf die Internetseite seines Arbeitgebers. Stillschweigend kann sie auch nicht auf das Embedded Linking der Beklagten ausgedehnt werden. Das Gericht verweist auf das entsprechende Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts zu Thumbnails. Im Unterschied zu dieser Gestaltung, habe der Arbeitnehmer es hier nicht als Host-Provider in der Hand, den Suchzugriff (über robots.txt z.B.) zu sperren. Auch auf eine mögliche Suchmaschinenoptimierung der Webseite des Arbeitgebers habe er keinen Einfluss. Von daher könne es für ihn nicht rechtsmissbräuchlich sein, Ansprüche gegen einen (Personen-)Suchmaschinenbetreiber geltend zu machen.
 
Anders sah es das LG Köln hinsichtlich Bild 2 des Klägers. Dieses hatte er bei Facebook eingestellt: "Durch das Einstellen des Bildes in sein eigenes Nutzerprofil hat der Kläger konkludent eine solche Einwilligung erteilt. Diese Einwilligung gilt auch gegenüber der Beklagten zu 1), die mit ihrer Suchmaschine nur auf von Facebook freigegebene, d. h. im Rahmen von Facebook allgemein zugängliche, Bilder zugreifen kann. Wäre das Nutzerprofil des Klägers nicht öffentlich gewesen, hätte die Beklagte keinen Zugriff auf das Bild gehabt."
 
Fazit: Wenn ich die Einwilligung zur Einstellung eines Bildes von mir meinem Arbeitgeber gebe, erstreckt sie sich nicht auch auf eine Anzeige bei Personensuchmaschinen. Anders wenn ich das Bild in einem sozialen Netzwerk veröffentliche! Wenn der Kläger gewusst hat, dass die Seite seines Arbeitgebers genauso frei zugänglich ist wie die Seite von Facebook, wie rechtfertigt sich dann noch die Differenzierung? Wie sollen Personensuchmaschinen je nach Quelle des Bildes eine Differenzierung vornehmen können?  


   

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