Dürfen Personensuchmaschinen
Bilder der gesuchten
Personen auf ihrer Seite
veröffentlichen bzw. als
Embedded-Inhalte mit
Quellenangabe und Verlinkung
der Ursprungsseite
zugänglich machen? Das LG
Köln war aufgerufen, sich
mit dieser Problematik zu
beschäftigen und das
Ergebnis "Es kommt darauf
an" sorgt eher für weitere
Unsicherheiten (
Urteil
vom 28.9.2009, Az. 28 O
662/08).
Der Kläger hat sich nicht
auf das Urheberrecht
berufen, sondern auf sein
Recht am eigenen Bild (§ 22
KUG). Nach Ansicht des
Gerichts lag in dem
Einbetten des Inhalts in die
Suchergebnisse eine
Veröffentlichungshandlung
vor, unabhängig davon, ob
eine Quellenangabe unterhalb
des Bildes angebracht ist
oder nicht. Entscheidend
stellt das Gericht auf den
Eindruck des Nutzers ab, für
den es keinen Unterschied
macht, auf welchem Server
das Bild gespeichert ist.
Für ihn stellt sich das Bild
als Inhalt der Internetseite
der Personensuchmaschine
dar. Insoweit kann dem
Urteil gefolgt werden. Schon
bedenklicher ist die
Aussage, die eingebetteten
Inhalte würde sich der
Beklagte zu Eigen machen, so
dass das eingebettete Bild
kein fremder, sondern ein
eigener Inhalt ist, für den
nach § 7 TMG eine
unmittelbare
Verantwortlichkeit besteht.
Sodann kommt das Gericht zu
der Prüfung der Einwilligung
des Abgebildeten. Dieser
arbeitet als
stellvertretender
Ressortleiter bei einer
Zeitung, auf deren Website
sich Bild 1 von ihm befand.
Seine Einwilligung bezieht
sich damit zunächst nur auf
die Internetseite seines
Arbeitgebers.
Stillschweigend kann sie
auch nicht auf das Embedded
Linking der Beklagten
ausgedehnt werden. Das
Gericht verweist auf das
entsprechende Urteil des
Thüringer Oberlandesgerichts
zu Thumbnails. Im
Unterschied zu dieser
Gestaltung, habe der
Arbeitnehmer es hier nicht
als Host-Provider in der
Hand, den Suchzugriff (über
robots.txt z.B.) zu sperren.
Auch auf eine mögliche
Suchmaschinenoptimierung der
Webseite des Arbeitgebers
habe er keinen Einfluss. Von
daher könne es für ihn nicht
rechtsmissbräuchlich sein,
Ansprüche gegen einen (Personen-)Suchmaschinenbetreiber
geltend zu machen.
Anders sah es das LG Köln
hinsichtlich Bild 2 des
Klägers. Dieses hatte er bei
Facebook eingestellt: "Durch
das Einstellen des Bildes in
sein eigenes Nutzerprofil
hat der Kläger konkludent
eine solche Einwilligung
erteilt. Diese Einwilligung
gilt auch gegenüber der
Beklagten zu 1), die mit
ihrer Suchmaschine nur auf
von Facebook freigegebene,
d. h. im Rahmen von Facebook
allgemein zugängliche,
Bilder zugreifen kann. Wäre
das Nutzerprofil des Klägers
nicht öffentlich gewesen,
hätte die Beklagte keinen
Zugriff auf das Bild
gehabt."
Fazit: Wenn ich die
Einwilligung zur Einstellung
eines Bildes von mir meinem
Arbeitgeber gebe, erstreckt
sie sich nicht auch auf eine
Anzeige bei
Personensuchmaschinen.
Anders wenn ich das Bild in
einem sozialen Netzwerk
veröffentliche! Wenn der
Kläger gewusst hat, dass die
Seite seines Arbeitgebers
genauso frei zugänglich ist
wie die Seite von Facebook,
wie rechtfertigt sich dann
noch die Differenzierung?
Wie sollen
Personensuchmaschinen je
nach Quelle des Bildes eine
Differenzierung vornehmen
können?