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17.11.2009
Google Buchsuche: Das Amended Settlement Agreement (ASA) |
Ende
letzter Woche wurde dem
zuständigen New Yorker Gericht
der überarbeitete
Vergleichsvorschlags zur
Beendigung des Rechtsstreits um
die Google Buchsuche vorgelegt (Amended
Settlement Agreement, ASA).
Die wesentlichen Änderungen:
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Der Geltungsbereich des
Vergleichs wurde wesentlich
eingeschränkt. Auch deutsche
Bücher sind nur noch in
wenigen Fällen betroffen.
Nach 1.19 ASA gilt der
Vergleich für Bücher, die
nicht in den USA
veröffentlicht worden sind,
nur noch dann, wenn sie
entweder beim United States
Copyright Office registriert
wurden oder nachweislich in
Kanada, Großbritannien oder
Australien erschienen sind.
Wie bisher schon, sind auch
nur Bücher erfasst, die vor
dem 5.1.2009 veröffentlicht
worden sind.
Musiknoten und
Illustrationen in
Kinderbücher wurden vom
Vergleich ausgenommen.
Fazit: Google hat auf die
Kritik aus Deutschland und
Frankreich reagiert und
ausländische Urheber
weitgehend aus dem
Vergleichsvorschlag
entlassen. Prompt kam
allerdings vom Börsenvereins
des Deutschen Buchhandels
die skeptische Aussage, dass
Europa mit der Ausnahme von
Großbritannien von den
Bücherdigitalisierungen
ausgeschlossen werde.
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Ein weiterer Kritikpunkt
betraf die Frage, wann ein
Buch "commercially
available" ist.
Es wurde
vorgebracht, dass der
Vergleich Urheber außerhalb
der USA auch deswegen
benachteilige, weil bzgl.
der Frage der Vergriffenheit
eines Buches alleine auf den
US-Markt abgestellt wird:
Wenn ein Autor ein Werk
ausschließlich in den USA
vertreibt, würden Google nur
eingeschränkt
Verwertungsrechte
eingeräumt. Würde ein
deutscher Autor jedoch
alleine sein Werk in
Deutschland vertreiben,
würde Google sein Werk als
"not commercially
available" einstufen und
viel weiter gehendere Rechte
an ihm erwerben. Im ASA ist
nunmehr vorgesehen, dass ein
Buch als "commercially
available" anzusehen
ist, wenn es für Kunden in
den USA; Kanada, dem UK oder
Australien zu erwerben ist
und zwar von einem Händler
irgendwo in der Welt. Zudem
sieht 3.3. ASA vor, dass
Google dem Book Rights
Registry 60 Tage zwischen
der Einstufung eines Werks
als "not commercially
available" und dem
Beginn der "display uses"
des Buches Zeit lässt, der
Klassifizierung zu
widersprechen.
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Weitere Änderungen
versuchen, die
kartellrechtlichen Bedenken
an der Vereinbarung zu
zerstreuen. Diese scheinen
mir aber eher rudimentär zu
sein, im Einzelnen:
Die "Most
Favored Nation" in
3.8(a) wurde ersatzlos
gestrichen. Nach ihr hätten
Konkurrenten von Google vom
Books Rights Registry für
zehn Jahre keine besseren
Bedingungen eingeräumt
werden dürfen.
In 4.2(b)(2) werden zu dem
Algorithmus, der den Preis
für den Erwerb eines Buches
festlegen soll, nähere
Details verankert. Eine
Maximierung des Umsatzes der
Rechteinhaber soll danach
nicht dadurch möglich sein,
dass die Preise für
vergleichbare Bücher zum
gleichen Zeitpunkt
heraufgesetzt werden. Google
wird den Algorithmus alleine
entwickeln, ohne Beteiligung
des Book Rights Registry und
ohne die Rechteinhaber.
Rechteinhaber können jeden
beliebigen Preis für ihr
Werk festsetzen, auch 0
Dollar, 4.2(b)(i)(1) oder
ihr Werk unter einer
Creative Commons Lizenz
zugänglich machen (4.2(a)(i)
ASA).
Rechteinhaber können die
Aufteilung der Einnahmen
(bislang 63% zu 37%) separat
mit Google neu verhandeln
(4.5(a)(iii) ASA).
Konkurrenten können einen
Zugang zu Google's Datenbank
verkaufen und erhalten dann
den überwiegenden Teil der
von Google erzielten
Einnahmen (4.5(v) ASA).
Es wird festgestellt, dass
dieser Vergleich nicht vor
einer kartellrechtlichen
Untersuchung schützt und den
Parteien insoweit keine
Immunität (nach der sog.
Noerr-Pennington-Doctrine)
verleiht.
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Nach dem ASA dürfen sich
Book Rights Registry und
Google nur auf die drei
Verwertungsmodelle Print
on Demand, File
Download und Consumer
Description
verständigen. Bei allen
anderen neuen
Verwertungsformen müssen die
Rechteinhaber 60 Tage vor
Start eines solchen Modells
informiert werden und können
jederzeit ihre Bücher aus
diesem entfernen.
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Ein Treuhänder soll die
Interessen der Urheber von
verwaisten Werken wahrnehmen
(Unclaimed Works
Fiduciary, 6.2.(iii) ASA).
Kritisiert wurde am
ursprünglichen Entwurf, dass
nach fünf Jahren die
Einnahmen aus der Verwertung
verwaister Werke zwischen
dem Book Rights Registry und
den bekannten Rechteinhaber
verteilt werden sollten.
Nach dem ASA werden diese
Einnahmen bis zu 10 Jahre
zurückgehalten,
6.3(a)(i)(1). Ein Teil der
Einnahmen darf nach fünf
Jahren auf die Suche nach
den Urhebern verwaister
Werke verwendet werden.
Der Treuhänder soll für die
Werke nicht bekannter
Urheber die gleichen Rechte
geltend machen können wie
die Rechteinhaber.
Theoretisch kann er damit
z.B. Werke von den "Display
Uses" ausnehmen.
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Der Zeitpunkt, bis zu dem
ein Buch aus der Datenbank
zurückgezogen werden kann,
wurde vom 5.4.2011 auf den
9.3.2012 verschoben.
Rechteinhaber, die eine
Zahlung für ihre bereits
gescannten Werke geltend
machen wollen, können dies
nun bis zu dem 31.3.2011
machen (bisher: 5.1.2010)
Google: Amended Settlement
Agreement with Revisions from
Original (ZIP-Datei, 6 MB)
Als nächstes
dürfte der Richter einen
Zeitplan für das weitere
Vorgehen bis zu einer möglichen
Genehmigung des Vergleichs
festlegen. Nach den
Vorstellungen der
Vergleichsparteien könnte ein
"Final Settlement Hearing" am
18.2.2010 stattfinden. Vorher
wäre wieder Gelegenheit zu
geben, Einwände gegen das ASA
vorzubringen.
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