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17.11.2009 Google Buchsuche: Das Amended Settlement Agreement (ASA)
Ende letzter Woche wurde dem zuständigen New Yorker Gericht der überarbeitete Vergleichsvorschlags zur Beendigung des Rechtsstreits um die Google Buchsuche vorgelegt (Amended Settlement Agreement, ASA).

Die wesentlichen Änderungen:

  • Der Geltungsbereich des Vergleichs wurde wesentlich eingeschränkt. Auch deutsche Bücher sind nur noch in wenigen Fällen betroffen. Nach 1.19 ASA gilt der Vergleich für Bücher, die nicht in den USA veröffentlicht worden sind, nur noch dann, wenn sie entweder beim United States Copyright Office registriert wurden oder nachweislich in Kanada, Großbritannien oder Australien erschienen sind. Wie bisher schon, sind auch nur Bücher erfasst, die vor dem 5.1.2009 veröffentlicht worden sind.

    Musiknoten und Illustrationen in Kinderbücher wurden vom Vergleich ausgenommen.

    Fazit: Google hat auf die Kritik aus Deutschland und Frankreich reagiert und ausländische Urheber weitgehend aus dem Vergleichsvorschlag entlassen. Prompt kam allerdings vom Börsenvereins des Deutschen Buchhandels die skeptische Aussage, dass Europa mit der Ausnahme von Großbritannien von den Bücherdigitalisierungen ausgeschlossen werde.
     

  • Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Frage, wann ein Buch "commercially available" ist. Es wurde vorgebracht, dass der Vergleich Urheber außerhalb der USA auch deswegen benachteilige, weil bzgl. der Frage der Vergriffenheit eines Buches alleine auf den US-Markt abgestellt wird: Wenn ein Autor ein Werk ausschließlich in den USA vertreibt, würden Google nur eingeschränkt Verwertungsrechte eingeräumt. Würde ein deutscher Autor jedoch alleine sein Werk in Deutschland vertreiben, würde Google sein Werk als "not commercially available" einstufen und viel weiter gehendere Rechte an ihm erwerben. Im ASA ist nunmehr vorgesehen, dass ein Buch als "commercially available" anzusehen ist, wenn es für Kunden in den USA; Kanada, dem UK oder Australien zu erwerben ist und zwar von einem Händler irgendwo in der Welt. Zudem sieht 3.3. ASA vor, dass Google dem Book Rights Registry 60 Tage zwischen der Einstufung eines Werks als "not commercially available" und dem Beginn der "display uses" des Buches Zeit lässt, der Klassifizierung zu widersprechen.
     
  • Weitere Änderungen versuchen, die kartellrechtlichen Bedenken an der Vereinbarung zu zerstreuen. Diese scheinen mir aber eher rudimentär zu sein, im Einzelnen:

    Die "Most Favored Nation" in 3.8(a) wurde ersatzlos gestrichen. Nach ihr hätten Konkurrenten von Google vom Books Rights Registry für zehn Jahre keine besseren Bedingungen eingeräumt werden dürfen.

    In 4.2(b)(2) werden zu dem Algorithmus, der den Preis für den Erwerb eines Buches festlegen soll, nähere Details verankert. Eine Maximierung des Umsatzes der Rechteinhaber soll danach nicht dadurch möglich sein, dass die Preise für vergleichbare Bücher zum gleichen Zeitpunkt heraufgesetzt werden. Google wird den Algorithmus alleine entwickeln, ohne Beteiligung des Book Rights Registry und ohne die Rechteinhaber.

    Rechteinhaber können jeden beliebigen Preis für ihr Werk festsetzen, auch 0 Dollar, 4.2(b)(i)(1) oder ihr Werk unter einer Creative Commons Lizenz zugänglich machen (4.2(a)(i) ASA).

    Rechteinhaber können die Aufteilung der Einnahmen (bislang 63% zu 37%) separat mit Google neu verhandeln (4.5(a)(iii) ASA).

    Konkurrenten können einen Zugang zu Google's Datenbank verkaufen und erhalten dann den überwiegenden Teil der von Google erzielten Einnahmen (4.5(v) ASA).

    Es wird festgestellt, dass dieser Vergleich nicht vor einer kartellrechtlichen Untersuchung schützt und den Parteien insoweit keine Immunität (nach der sog. Noerr-Pennington-Doctrine) verleiht.
     

  • Nach dem ASA dürfen sich Book Rights Registry und Google nur auf die drei Verwertungsmodelle Print on Demand, File Download und Consumer Description verständigen. Bei allen anderen neuen Verwertungsformen müssen die Rechteinhaber 60 Tage vor Start eines solchen Modells informiert werden und können jederzeit ihre Bücher aus diesem entfernen.
     
  • Ein Treuhänder soll die Interessen der Urheber von verwaisten Werken wahrnehmen (Unclaimed Works Fiduciary, 6.2.(iii) ASA). Kritisiert wurde am ursprünglichen Entwurf, dass nach fünf Jahren die Einnahmen aus der Verwertung verwaister Werke zwischen dem Book Rights Registry und den bekannten Rechteinhaber verteilt werden sollten. Nach dem ASA werden diese Einnahmen bis zu 10 Jahre zurückgehalten, 6.3(a)(i)(1). Ein Teil der Einnahmen darf nach fünf Jahren auf die Suche nach den Urhebern verwaister Werke verwendet werden.
    Der Treuhänder soll für die Werke nicht bekannter Urheber die gleichen Rechte geltend machen können wie die Rechteinhaber. Theoretisch kann er damit z.B. Werke von den "Display Uses" ausnehmen.
     
  • Der Zeitpunkt, bis zu dem ein Buch aus der Datenbank zurückgezogen werden kann, wurde vom 5.4.2011 auf den 9.3.2012 verschoben. Rechteinhaber, die eine Zahlung für ihre bereits gescannten Werke geltend machen wollen, können dies nun bis zu dem 31.3.2011 machen (bisher: 5.1.2010)

Google: Amended Settlement Agreement with Revisions from Original (ZIP-Datei, 6 MB)

Als nächstes dürfte der Richter einen Zeitplan für das weitere Vorgehen bis zu einer möglichen Genehmigung des Vergleichs festlegen. Nach den Vorstellungen der Vergleichsparteien könnte ein "Final Settlement Hearing" am 18.2.2010 stattfinden. Vorher wäre wieder Gelegenheit zu geben, Einwände gegen das ASA vorzubringen.


   

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