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19.11.2009 Kartellrechtliche Fragen des Buchsuche-Vergleichs
Christopher Suarez untersucht in seinem Aufsatz "Proactive FTC/DOJ Intervention in the Google Book Search Settlement: Defending Our Public Values, Protecting Competition" die kartellrechtlichen Folgen des Google Buchsuche Vergleichs. Auf einige Überlegungen sei hingewiesen:
  • Nach dem Vergleich darf Google auch orphan works verwerten. Da hier der Rechteinhaber nicht bekannt ist, kann dieser natürlich auch nicht den Preis für den Verkauf seines Buches festlegen. Also wird dieser von einem Google Algorithmus bestimmt. Eine derartige Preisfestlegung ist US-kartellrechtlich zwar bedenklich, dürfte aber zumindest für orphan works nicht zu vermeiden und damit letztlich zulässig sein. Jedoch fordert Suarez weitere Maßnahmen zum Schutz der Urheber von orphan works. Melden diese sich nicht, werden nach fünf Jahren die Einnahmen mit diesen Werken über das Buchrechteregister an bekannte Urheber verteilt. Also gerade ein Anreiz, die Urheber der orphan works nicht ausfindig zu machen! Demgegenüber sehen Gesetzgebungsbestrebungen in den USA und auf EU-Ebene gerade vor, dass vor einer Verwertung eine sorgfältige Suche nach dem Urheber zu erfolgen hat. Der Vergleichvorschlag sollte daher Bestimmungen enthalten, welche Anforderungen an eine Suche zu stellen sind. Außerdem sollten die Einnahmen aus der Verwertung deutlich länger für die Urheber der verwaisten Werke zurückgehalten werden, ggf. sogar zeitlich unbeschränkt.
  • Bestimmung 3.8(a) des Vergleichsvorschlags, die "Most Favored Nation Clause'", erschwert erneut den Einstieg in den Markt durch andere Unternehmen. Diese benötigen gerade in der Startphase mehr Kapital, könnten also statt der 63% / 27 % Aufteilung der Einnahmen, wie sie der Vergleich vorsieht, für die ersten Jahre 50 % / 50 % aushandeln, für später aber aufgrund überlegener Technik ggf. 80 % / 20% anbieten. Die Fifty / Fifty-Aufteilung müsste nach dem Vertrag dann wohl auch Google temporär angeboten werden. Da das Books Rights Registry daran kein Interesse haben kann, wird es einen entsprechenden Vertrag mit einem Newcomer nicht abschließen.
  • Zu untersuchen wäre schließlich die Praxis von Google, Resultate aus der Buchsuche in die Websuche zu integrieren. Sucht jemand nach dem Buch "Urheber- und wettbewerbsrechtliche Aspekte von Linking und Framing" könnte die Websuche ihn auf die Buchsucheseite mit der Möglichkeit des Erwerbs eines PDFs führen. Was aber, wenn Konkurrenten wie Amazon das gleiche Werk in digitaler Form anbieten. Würde deren Seite auch noch im Index erscheinen? Oder weit in die Zukunft gedacht, wir haben mehrere Anbieter von digitalisierten Werken. Könnte Google gezwungen werden, nicht nur das eigene Buchsucheangebot in der Websuche zu verlinken, sondern auch das aller Konkurrenten. Durch die Verknüpfung Web- und Buchsuche kann Google jedenfalls seine Spitzenstellung auf dem Markt für digitalisierte Werke zunächst einmal ausbauen.

    Einige der Anregungen wurden bereits im überarbeiteten Buchsuchevergleich aufgegriffen. Zu diesem in Kürze hier mehr!


   

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