Das OLG Hamm hatte eine sehr spezielle Fallgestaltung im Zusammenhang
mit der Personensuchmaschine Yasni zu entscheiden (
Urteil
vom 18.6.2009, Az. 1-4 U 53/09). Ein Suchmaschinenoptimierer hatte
sich zunächst bei Yasni registriert, diese Registrierung später aber
wieder gelöscht. Trotzdem erschien bei Suchen nach seinem Namen bzw.
seiner Website weiterhin eine Seite von Yasni, allerdings eine bloße
Leerseite ohne weiteren Text. Der Suchmaschinenoptimierer verklagte
daraufhin Yasni mit dem Vorwurf der Verwendung von Hidden Text.
Das
OLG nahm zunächst ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der
Personensuchmaschine und dem Suchmaschinenoptimierer an: "Auch soweit
die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der
Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und
Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin
eine Personensuche, „buhlen" sie doch beide um die Gunst der
Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner
ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst."
Anschließend bejahte das Gericht eine
gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. In der eingesetzten
Methode zur Manipulation der Suchmaschinen sah es Umstände, die das
Verhalten von Yasni als unlauter erscheinen lassen. Dem ist
grundsätzlich zuzustimmen, allerdings bleiben einige Unklarheiten bzgl.
des Sachverhalts:
Suchmaschinen sollten eigentlich "Hidden
Text" erkennen können und die entsprechenden Seiten aus dem Index
entfernen.
Die Antragsgegnerin gab an, das Profil
des Antragstellers komplett gelöscht zu haben. In einigen Browsers sei
eine 404er-Fehlermeldung beim Aufruf der Seite erschienen. Handelte es
sich bei der angezeigten Leerseite um eine aus dem Google Cache? Auch
wieder unwahrscheinlich, weil ja eine Leerseite erschien und gerade
nicht die Informationen über den Antragsteller. "Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich
vorübergehend noch vorhandenen Seite „verschwunden" sein soll. Zudem
wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller
betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen
Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen.
Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte
„404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden
Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen
Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können."
Und wer ist schließlich Dr. Oft, dessen
Aufsatz zu Suchmaschinenoptimierung in dem Urteil zitiert wird? :-)