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15.11.2009 Yasni: Hidden Text ist wettbewerbswidrig
Das OLG Hamm hatte eine sehr spezielle Fallgestaltung im Zusammenhang mit der Personensuchmaschine Yasni zu entscheiden (Urteil vom 18.6.2009, Az. 1-4 U 53/09). Ein Suchmaschinenoptimierer hatte sich zunächst bei Yasni registriert, diese Registrierung später aber wieder gelöscht. Trotzdem erschien bei Suchen nach seinem Namen bzw. seiner Website weiterhin eine Seite von Yasni, allerdings eine bloße Leerseite ohne weiteren Text. Der Suchmaschinenoptimierer verklagte daraufhin Yasni mit dem Vorwurf der Verwendung von Hidden Text.

Das OLG nahm zunächst ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Personensuchmaschine und dem Suchmaschinenoptimierer an: "Auch soweit die Parteien unterschiedliche Dienstleistungen anbieten, der Antragsteller ein Internetforum mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen für seine Mitglieder und die Antragsgegnerin eine Personensuche, „buhlen" sie doch beide um die Gunst der Werbewirtschaft. Die von beiden Parteien eingesetzten Werbebanner ermöglichen überhaupt erst ihren Verdienst."

Anschließend bejahte das Gericht eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG. In der eingesetzten Methode zur Manipulation der Suchmaschinen sah es Umstände, die das Verhalten von Yasni als unlauter erscheinen lassen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings bleiben einige Unklarheiten bzgl. des Sachverhalts:

Suchmaschinen sollten eigentlich "Hidden Text" erkennen können und die entsprechenden Seiten aus dem Index entfernen.

Die Antragsgegnerin gab an, das Profil des Antragstellers komplett gelöscht zu haben. In einigen Browsers sei eine 404er-Fehlermeldung beim Aufruf der Seite erschienen. Handelte es sich bei der angezeigten Leerseite um eine aus dem Google Cache? Auch wieder unwahrscheinlich, weil ja eine Leerseite erschien und gerade nicht die Informationen über den Antragsteller. "Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb allein der Inhalt aus der vermeintlich vorübergehend noch vorhandenen Seite „verschwunden" sein soll. Zudem wird andererseits zum Löschungsvorgang der den Antragsteller betreffenden Seiten auch mangels Mitteilung des damaligen Beschwerdeführers in einer nicht überprüfbaren Weise vorgetragen. Schließlich wird etwa auch nicht eine in diesem Zeitraum angezeigte „404er-Fehlermeldung" etwa von anderen Browsern aus einer entsprechenden Recherche vorgelegt, so dass die Version der nicht mehr vorhandenen Existenz der Seiten hätte wahrscheinlicher werden können."

Und wer ist schließlich Dr. Oft, dessen Aufsatz zu Suchmaschinenoptimierung in dem Urteil zitiert wird? :-)


   

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