Erste Urteile zu Personensuchmaschinen haben in den letzten Wochen zu
zahlreichen Diskussionen über deren Zulässigkeit geführt. Zu dieser
Thematik werde ich mir hier in nächster Zeit ausführlicher anhand
der ergangenen Entscheidungen äußern. Als erste Entscheidung sei auf
einen Beschluss des OLG Hamburg hingewiesen, in dem eine Beschwerde in
einem Prozeßkostenhilfeverfahren zurückgewiesen wurde (
Beschluss
vom 23.10.09, Az.: 7 W 119/09). Der Antragsteller wollte sich
anscheinend gegen die
Suchmaschine Yasni wehren. Diese hatte auf eine Abmahnung hin
verschiedene Links zu wohl rechtsverletzenden Inhalten entfernt. Nach
Ansicht des OLG Hamburg besteht zwar eine Verpflichtung zur Löschung der
konkret genannten URls, nicht aber eine zur Ermittlung und Überprüfung
weiterer verlinkter Seiten. Insoweit eine ebenso moderate wie
zutreffende Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Haftung von
Suchmaschinen.
Zur datenschutzrechtlichen Problematik äußerte sich das
OLG dann äußerst kurz: Es erfolge nur ein Verweis auf andere Fundstellen
und keine eigene Datenverarbeitung durch Yasni. Dies dürfte so kaum
haltbar sein, wie auch Anmerkungen von
Stadler und
Ferner zeigen. Diskussionsbedarf besteht einmal, ob das
Datenschutzrecht Anwendung auf Personensuchmaschinen findet und dann, ob
nur die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG den Sachverhalt regeln oder ob
auch eine Rechtfertigung über § 29 BDSG möglich ist. Unbehagen bereitet
anscheinend die Abgrenzung zu "normalen" Suchmaschinen wie Google. Die
entscheidende Weichenstellung ist dabei für mich, ob eine Suchmaschine
als Verantwortlicher i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden kann. Es
liegt nicht auf der Hand, dass eine rein vermittelnde Tätigkeit, bei der
auf andere Quellen verwiesen wird, vom Anwendungsbereich des BDSG
erfasst wird (ausführlicher dazu Ott, MMR 2009, 160 ff.). Es kommt
darauf an, ob Suchmaschinen Mittel und Zweck der Übermittlung zumindest
mitbestimmen. Bei allgemeinen Suchmaschinen erfolgt keine inhaltliche
Festlegung auf einen Zweck, wobei eine Suche nach Personen aber nicht
ausgeschlossen wird. Bzgl. der Bestimmung des Mittels muss gesehen
werden, dass Suchmaschinen auf fremde Quellen verweisen und Nutzer sich
erst aus diesen informieren. Ob ein Nutzer die Informationen zu einer
Person erhält, entscheidet sich erst dann, wenn er die verlinkte Seite
aufruft (Features wie den Google Cache und den Snippet beim Suchergebnis
einmal ausgenommen; beides könnte datenschutzrechtlich durchaus
problematisch sein). Eine reine Vermittlerfunktion macht Suchmaschinen
nicht zu Verantwortlichen i.S.d. BDSG. Anders aber, wenn eine
Suchmaschine über die vermittelnde Rolle hinausgeht und auf der eigenen
Seite Informationen über einen Person zusammenstellt und aufbereitet.
Dies ist bei Yasni der Fall, so dass hier entgegen dem OLG Hamburg eine
datenschutzrechtliche Dimension besteht. §§ 12 ff. TMG regeln die
Datenverarbeitung bzgl. der Nutzer eines Dienstes. Bzgl. des Schutzes
der Suchobjekte bleibt aber das BDSG anwendbar. Eine Rechtfertigung der
Datenverarbeitung über § 29 BDSG kommt damit zumindest in Betracht.