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14.11.2009 OLG Hamburg zu Yasni: Keine eigene Datenverarbeitung???
Erste Urteile zu Personensuchmaschinen haben in den letzten Wochen zu zahlreichen Diskussionen über deren Zulässigkeit geführt. Zu dieser Thematik werde ich mir hier in nächster Zeit  ausführlicher anhand der ergangenen Entscheidungen äußern. Als erste Entscheidung sei auf einen Beschluss des OLG Hamburg hingewiesen, in dem eine Beschwerde in einem Prozeßkostenhilfeverfahren zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 23.10.09, Az.: 7 W 119/09). Der Antragsteller wollte sich anscheinend gegen die Suchmaschine Yasni wehren. Diese hatte auf eine Abmahnung hin verschiedene Links zu wohl rechtsverletzenden Inhalten entfernt. Nach Ansicht des OLG Hamburg besteht zwar eine Verpflichtung zur Löschung der konkret genannten URls, nicht aber eine zur Ermittlung und Überprüfung weiterer verlinkter Seiten. Insoweit eine ebenso moderate wie zutreffende Einschätzung des Oberlandesgerichts zur Haftung von Suchmaschinen.

Zur datenschutzrechtlichen Problematik äußerte sich das OLG dann äußerst kurz: Es erfolge nur ein Verweis auf andere Fundstellen und keine eigene Datenverarbeitung durch Yasni. Dies dürfte so kaum haltbar sein, wie auch Anmerkungen von Stadler und Ferner zeigen. Diskussionsbedarf besteht einmal, ob das Datenschutzrecht Anwendung auf Personensuchmaschinen findet und dann, ob nur die Vorschriften der §§ 12 ff. TMG den Sachverhalt regeln oder ob auch eine Rechtfertigung über § 29 BDSG möglich ist. Unbehagen bereitet anscheinend die Abgrenzung zu "normalen" Suchmaschinen wie Google. Die entscheidende Weichenstellung ist dabei für mich, ob eine Suchmaschine als Verantwortlicher i.S.d. § 3 Abs. 7 BDSG angesehen werden kann. Es liegt nicht auf der Hand, dass eine rein vermittelnde Tätigkeit, bei der auf andere Quellen verwiesen wird, vom Anwendungsbereich des BDSG erfasst wird (ausführlicher dazu Ott, MMR 2009, 160 ff.). Es kommt darauf an, ob Suchmaschinen Mittel und Zweck der Übermittlung zumindest mitbestimmen. Bei allgemeinen Suchmaschinen erfolgt keine inhaltliche Festlegung auf einen Zweck, wobei eine Suche nach Personen aber nicht ausgeschlossen wird. Bzgl. der Bestimmung des Mittels muss gesehen werden, dass Suchmaschinen auf fremde Quellen verweisen und Nutzer sich erst aus diesen informieren. Ob ein Nutzer die Informationen zu einer Person erhält, entscheidet sich erst dann, wenn er die verlinkte Seite aufruft (Features wie den Google Cache und den Snippet beim Suchergebnis einmal ausgenommen; beides könnte datenschutzrechtlich durchaus problematisch sein). Eine reine Vermittlerfunktion macht Suchmaschinen nicht zu Verantwortlichen i.S.d. BDSG. Anders aber, wenn eine Suchmaschine über die vermittelnde Rolle hinausgeht und auf der eigenen Seite Informationen über einen Person zusammenstellt und aufbereitet. Dies ist bei Yasni der Fall, so dass hier entgegen dem OLG Hamburg eine datenschutzrechtliche Dimension besteht. §§ 12 ff. TMG regeln die Datenverarbeitung bzgl. der Nutzer eines Dienstes. Bzgl. des Schutzes der Suchobjekte bleibt aber das BDSG anwendbar. Eine Rechtfertigung der Datenverarbeitung über § 29 BDSG kommt damit zumindest in Betracht.


   

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