Einen Satz aus dem
Affiliate-Urteil des BGH möchte
ich heute noch einmal herausgreifen:
"Eine Haftung des Betreibers
einer Internetseite scheidet jedoch
aus, wenn er bestimmte Begriffe im
Quelltext oder im Text seiner Seite
nur in einem beschreibenden
Zusammenhang verwendet und diese
erst durch das von ihm nicht
beeinflussbare Auswahlverfahren
einer Suchmaschine in der
Trefferliste in einen Zusammenhang
gestellt werden, dem der Verkehr
eine markenmäßige Benutzung dieser
Begriffe entnimmt." Verwendet
ein Websitebetreiber also eine Marke
auf seiner Webseite nur beschreiben
und macht Google daraus einen
Suchtreffer, der bei Nutzer den
Eindruck einer markenmäßigen
Verwendung hervorruft, dann haftet
der Websitebetreiber nicht.
Konstellationen, in denen dies
wirklich relevant wird, kann ich mir
kaum vorstellen, weil der
Websitebetreiber ja Titel und ggf.
auch Beschreibung des Suchtreffers
(über den Description Metatag)
selbst vorgibt bzw. bei Übernahme
von verschiedenen Textteilen
deutlich werden dürfte, ob es sich
nur um eine Beschreibung handelt.
Aber in diesem Zusammenhang sei
an ein
Verfahren aus den Niederlanden
erinnert:
Ein
Snippet konnte Nutzer zur Annahme
verleiten, der Kläger sei insolvent,
und tat dies in einigen Fällen auch
nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion
erkundigte sich deshalb z.B. beim
Kläger. Dieser wandte sich nun aber
nicht gegen Google, sondern gegen
den Betreiber der Seite, bei deren
Beschreibung das Snippet angezeigt
wurde. Dieser hatte keineswegs eine
Behauptung der Insolvenz des Klägers
aufgestellt, die Behauptung kam
vielmehr nur durch die
„unglückliche“ Zusammenfügung von
zwei nicht in Zusammenhang stehenden
Aussagen auf seiner Website
zustande. Trotzdem nahm das Gericht
eine Haftung an. Auf diese
Konstellation ließe sich die Ansicht
des BGH anwenden, mit der Folge,
dass ein Webmaster nicht für den
Eindruck eines Snippets
verantwortlich gemacht werden kann,
dessen Gestaltung Google vorgibt.