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13.11.2009 Keine Haftung eines Webmasters für die Gestaltung eines Snippets durch Google?
Einen Satz aus dem Affiliate-Urteil des BGH möchte ich heute noch einmal herausgreifen: "Eine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Verwendet ein Websitebetreiber also eine Marke auf seiner Webseite nur beschreiben und macht Google daraus einen Suchtreffer, der bei Nutzer den Eindruck einer markenmäßigen Verwendung hervorruft, dann haftet der Websitebetreiber nicht. Konstellationen, in denen dies wirklich relevant wird, kann ich mir kaum vorstellen, weil der Websitebetreiber ja Titel und ggf. auch Beschreibung des Suchtreffers (über den Description Metatag) selbst vorgibt bzw. bei Übernahme von verschiedenen Textteilen deutlich werden dürfte, ob es sich nur um eine Beschreibung handelt.

Aber in diesem Zusammenhang sei an ein Verfahren aus den Niederlanden erinnert:  Ein Snippet konnte Nutzer zur Annahme verleiten, der Kläger sei insolvent, und tat dies in einigen Fällen auch nachweisbar. Eine Zeitungsredaktion erkundigte sich deshalb z.B. beim Kläger. Dieser wandte sich nun aber nicht gegen Google, sondern gegen den Betreiber der Seite, bei deren Beschreibung das Snippet angezeigt wurde. Dieser hatte keineswegs eine Behauptung der Insolvenz des Klägers aufgestellt, die Behauptung kam vielmehr nur durch die „unglückliche“ Zusammenfügung von zwei nicht in Zusammenhang stehenden Aussagen auf seiner Website zustande. Trotzdem nahm das Gericht eine Haftung an. Auf diese Konstellation ließe sich die Ansicht des BGH anwenden, mit der Folge, dass ein Webmaster nicht für den Eindruck eines Snippets verantwortlich gemacht werden kann, dessen Gestaltung Google vorgibt.


   

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