Der BGH hat sich zur Haftung in Affiliate-Netzwerken
geäußert (zu dieser Thematik bereits
Haftung beim Affiliate-Marketing,
Affiliate-Marketing und anwendbares Recht).
Der Affiliate schaltet auf seiner Webseite
Werbung für den Merchant. Vermittelt er diesem dadurch z.B. neue Kunden
oder Klicks, erhält er vom Merchant eine Provision. Die überwiegende
Rechtsprechung ging bislang schon davon aus, dass der Affiliate in der
Regel „Beauftragter” des Merchants ist. Nach § 8 Abs. 2 UWG (und anderen
vergleichbaren Vorschriften im Immaterialgüterrecht, z.B. § 14 Abs. 7 MarkenG) hat das zur Folge, dass der Merchant für Rechtsverletzungen
seiner Affiliates haftet, die diese in Zusammenhang mit seiner Werbung
begehen (OLG Frankfurt, Urteil v. 12.02.2008, Az. 11 U 28/07; OLG Köln,
Urteil v. 08.02.2008, Az. 6 U 149/07; OLG Hamburg, Urteil v. 14.07.2004,
Az. 5 U 160/03; LG Potsdam, Urteil v. 12.12.2007, Az. 52 O 67/07). Der
BGH hat dies nun im Grundsatz bestätigt (Urteil vom 7.10.2009, Az. I ZR
109/06):„…Dem Inhaber eines Unternehmens
werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene
Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des
Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht
beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit
seiner Beauftragten zugute kommt, soll sich bei seiner Haftung nicht
hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können…Der innere Grund
für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor
allem in einer dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des
Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs
durch den Betriebsinhaber…“
„…Entscheidend ist, dass der Werbepartner in
die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise
eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des
beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der
Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf
diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich
das beanstandete Verhalten fällt…..Dabei kommt es nicht darauf an,
welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen
Einfluss er sich sichern konnte und musste…. Der Unternehmensinhaber
haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen
Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße….“
Aber
einschränkend:
„…Der Auftraggeber haftet vielmehr auch dann
nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm
Beauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das
betreffende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation
des Auftraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des
Beauftragten selbst zuzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für
andere Personen oder Unternehmen tätig oder unterhält er neben dem
Geschäftsbereich, mit dem er für den Auftraggeber tätig wird, noch
weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbereiche, so beschränkt sich
die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen geschäftlichen Handlungen
des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbereich
des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen
muss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in
diesem Umfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare
Risiko gerechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu
unterwerfen…“
Im konkreten Fall bestand die
Besonderheit, dass der Affiliate eine seiner Seiten zum Werbeprogramm
angemeldet hat, die Rechtsverletzung allerdings von einer anderen Seite
aus geschah. Der BGH sah den Sachverhalt als noch nicht ausermittelt an
und verwies den Fall an das OLG Köln zurück. Der Merchant soll gewusst
haben, dass der Affiliate auch andere Seiten benutze und von dort eine
Weiterleitung zu der angemeldeten Seite bestehe.
Als Fazit ist festzuhalten, dass ein
Merchant für Rechtsverletzungen haftet, die ein Affiliate auf bei ihm im
Werbeprogramm angemeldeten Seiten begeht. Einer Verletzung von
Überprüfungspflichten wie bei der Störerhaftung bedarf es nicht. Noch
offen ist damit, ob eine Beauftragtenhaftung auch dann besteht, wenn der
Affiliate seine Seiten beim Merchant gar nicht explizit anmelden muss.
- Anmeldung der Seiten erforderlich
---> Haftung grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen auf diesen
Seiten
- keine Anmeldung der Seiten
erforderlich ---> Haftung für alle Seiten, die sich beteiligen?
Kommen wir nun zu dem Punkt, der für mich noch
interessanter ist. Der BGH hatte zunächst die Rechtsverletzung zu
prüfen, die der Affiliate begangen haben soll. Seine Seite erschien bei
Eingabe der Wörter "rose bike". "Rose" wiederum ist als Wortmarke für
Fahrräder geschützt. Die Seite des Affiliate erschien an achter Stelle
bei Google und zwar wie folgt:
"fahrrad rose bike wear
fahrrad rose bike wear
(weiterer Text auf dem Screenshot nicht genau zu
lesen)
URL"
Der BGH wiederholt seine aus den Urteilen
Impuls und Aidol bekannte Formel zu Metatags:
"Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine markenmäßige
Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu
benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste
einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese
Weise zu einer Internetseite des Verwenders zu führen... Dem steht - wie
der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entgegen, dass die
Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Internetseite oder
in „Weißauf-Weiß-Schrift“ für den durchschnittlichen Internetnutzer
nicht wahrnehmbar ist."
Sodann wird festgestellt, dass im Suchtreffer eine markenmäßige
Verwendung zu erkennen ist: "Das Berufungsgericht hat dazu
festgestellt, dass der Begriff „rose“ in der Überschrift „fahrrad rose
bike wear“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten Text, in dem
Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als
beschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird."
Dann geht es aber wild durcheinander. Der Affiliate müsse für den Text
in der konkreten Zusammensetzung auch verantwortlich sein. Es sei ja
auch möglich, dass im Text der verlinkten Webseite der Begriff "Rose"
lediglich als beschreibender Hinweis auf rosefarbene Fahrräder oder
Kleidung verwendet werde. "Eine Haftung des Betreibers einer
Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er bestimmte Begriffe im
Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem beschreibenden
Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm nicht
beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste
in einen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige
Benutzung dieser Begriffe entnimmt." Das ist alles schön und gut,
der BGH hätte sich diesen Abstecher aber komplett sparen können. Die
oberste Zeile des Suchtreffers stellt den Titel der Seite dar. Dieser
wird vom Webseitenbetreiber vorgegeben. Der beschreibende Text darunter
kann aus dem Description Metatag der Seite stammen (dann ist er
ebenfalls wieder alleine vom Betreiber der Website formuliert) oder aus
Teilen des Textes der verlinkten Webseite zusammengesetzt sein. Bei
letzterer Alternative kann es zwar durchaus vorkommen, dass der Snippet
durch die Zusammenfügung von Textteilen einen Eindruck hervorruft, der
sich auf der Seite nicht bestätigt, dies war hier aber nicht der Fall.
Erfolgt eine Zusammensetzung aus Teilen der Website bleiben diese bei
Google durch "..." getrennt. Im vorliegenden Fall lag aber gerade keine
derartige Zusammenfügung vor.
Der Suchtreffer wird als
Herkunftshinweis aufgefasst. Dessen
Ausgestaltung geht alleine auf den
Betreiber der verlinkten Webseite
zurück. Es kann danach bereits
ausgeschlossen werden, dass die
Marke auf der Website nur
beschreibend verwendet wird.
Deshalb sind auch die weiteren
Ausführungen des BGH zur Beweislast
unerheblich. "Macht der als
Verletzer in Anspruch Genommene
demgegenüber geltend, im -
sichtbaren und unsichtbaren - Text,
im Quelltext und auch in sonstigen,
für die Auswahl durch Suchmaschinen
bedeutsamen Zusammenhängen werde der
in Rede stehende Begriff von ihm nur
in einer beschreibenden Bedeutung
verwendet, so obliegt ihm
hinsichtlich dieser Umstände eine
sekundäre Darlegungslast." Die
sekundäre Beweislast dafür, dass nur
eine beschreibende Nutzung der
Wortmarke vorliegt, liegt also beim
Affiliate. Verklagt ist aber der
Merchant. Diesem ist es nur dann
zuzumuten, sich die entsprechenden
Informationen vom Affiliate zu
beschaffen, wenn die Gestaltung der
Internetseite seinem
Verantwortungsbereich zuzurechnen
ist. Dies ist wiederum nur dann der
Fall, wenn die Beauftragtenhaftung
greift und hier war zu
berücksichtigen, dass die Webseite
in dem Partnerprogramm nicht
angemeldet war.
Der BGH hat sich den Fall durch
seine Unkenntnis über die
Zusammensetzung des Suchtreffers
selbst verkompliziert. Das Vorliegen
einer Markenrechtsverletzung war
hier offensichtlich, ein nur
beschreibender Gebrauch
ausgeschlossen.