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5.11.2009 Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot

In der Ausgabe 10/09 der VuR bin ich wieder mit einer Urteilsaufbereitung vertreten:

 

Einwand unzulässiger Rechtsausübung bei niedrigem Höchstgebot 

 

Dem Schadensersatzanspruch eines Käufers, der bei einer vom Verkäufer nach wenigen Minuten abgebrochenen  Internetauktion einen hochwertigen Porsche für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug dann jedoch nicht erhält, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegenstehen. Wesentlich ist jedoch, dass der Bieter nicht der Willkür des Anbieters ausgesetzt werden darf und dass bei Durchführung der Auktion - nicht nur hypothetisch - ein Erlös erzielt worden wäre, der das Höchstgebot im Beendigungszeitpunkt und auch das Maximalgebot des Höchstbietenden bei weitem überschritten hätte.

 (Leitsatz des Verfassers)

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 3.6.2009, Az. 5 U 429/09

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der Beklagte bot auf der Handelsplattform eBay einen Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör zum Verkauf an. Das Mindestgebot war auf einen Euro festgesetzt. Der Marktwert des Fahrzeugs lag nach Aussage des Klägers bei über 75.000 Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn der Auktion beendete der Beklagte diese wieder durch das Ausfüllen und Absenden des von EBay für das vorzeitige Beenden von Angeboten zur Verfügung gestellte Formular. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender. Sein Maximalgebot lag bei 1.100 Euro. 

 

§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet auszugsweise: „… Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. …“

 

Der Kläger forderte den Beklagten unter Angebot der Überweisung des Gebotsbetrages dazu auf, ihm mitzuteilen, wann und wo er das Fahrzeug abholen könne. Der Kläger verwies darauf, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen sei und erklärte vorsorglich dessen Anfechtung.

 

Die Vorinstanz, das LG Koblenz (siehe VuR 2009, 277), hat angenommen, dass der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss die Gründe dargelegt, aus denen es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen.

 

In Übereinstimmung mit dem LG Koblenz geht es davon aus, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Auffassung des Beklagten, ein Vertragsschluss erfolge nur, wenn auch die ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von 10 Tagen, abgelaufen ist, erteilt es eine Absage: In diesem Fall wäre der Bieter gerade der Willkür des Anbieters, der die Auktion dann jederzeit vor Ablauf der Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge abbrechen könnte, ausgeliefert.

 

Ein Anfechtungsgrund ist nicht substantiiert dargetan.

 

Das Bestehen auf der Durchführung des Vertrages und die daraus folgende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches ist jedoch im konkreten Einzelfall rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Grundsätzlich kommt die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Anbieters und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. Wurde die Auktion vorzeitig abgebrochen, ist von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, um den Anbieter an seinem Angebot festzuhalten, den Bieter nicht seiner Willkür auszusetzen, sich im konkreten Einzelfall realisiert. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon nach wie vielen Minuten der Beklagte die Auktion abgebrochen hat, handelte es sich jedenfalls um einen kurzen Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der Beklagte sich gerade dem Gebot des Klägers entziehen wollte. Eine willkürliche Vorgehensweise des Beklagten bei einem gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des Klägers ist deshalb nicht zu erkennen. Dem Beklagten war ein Abbruch der Auktion auch nicht möglich, noch bevor ein Angebot abgegeben wurde.

 

Ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem vom Kläger selbst angegebenen Wert des Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR bewegt sich nicht mehr im Bereich eines "Schnäppchens", d.h. eines besonders günstigen aber doch noch im erwartbaren Rahmen liegenden Preises. Vielmehr liegt ein nur noch als extrem zu bezeichnendes Missverhältnis zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert der Sache vor. Bei der Durchführung der Auktion über die gesamte Bietezeit wäre ein Erlös erzielt worden, der das Höchstgebot des Klägers von 5,50 EUR und auch sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei weitem überschritten hätte. Hierbei handelt es auch nicht um eine hypothetische Annahme. Vielmehr hat der Beklagte das Fahrzeug sofort erneut eingestellt und 10 Tage später einen Erlös von 73.450,00 EUR erzielt.

 

Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung: Hätte der Beklagte für den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000 EUR einen Preis von 5,50 EUR in einem Internetportal angegeben, wäre nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass er diese Erklärung wegen eines Erklärungsirrtums hätte anfechten können, ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf der Hand gelegen hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall OLG Stuttgart v. 10.08.2006 - 12 U 91/06 = OLGR 2007, 360).

 

 

Praxishinweis:

Das OLG Koblenz „honorierte“ letztlich das Bemühen des Beklagten um eine umgehende Korrektur seines Fehlers im Angebot. Dass ein Zuwarten schädlich sein kann, zeigt eine ähnliche Fallkonstellation, über die das OLG Köln bereits 2006 entschieden hat (Urteil vom 8.12.2006, Az. 19 U 109/06). Dort war der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot aufmerksam gemacht worden, bevor noch ein Angebot abgegeben wurde. Gleichwohl hat er nichts unternommen. Das OLG Köln hat dem dortigen Beklagten deshalb gerade vorgeworfen, dass er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen hat.


   

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