In der Ausgabe 10/09 der
VuR bin ich wieder mit einer
Urteilsaufbereitung vertreten:
Einwand unzulässiger
Rechtsausübung bei niedrigem
Höchstgebot
Dem Schadensersatzanspruch eines
Käufers, der bei einer vom Verkäufer
nach wenigen Minuten abgebrochenen
Internetauktion einen hochwertigen
Porsche für 5,50 Euro ersteigert,
das Fahrzeug dann jedoch nicht
erhält, kann der Einwand des
Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB)
entgegenstehen. Wesentlich ist
jedoch, dass der Bieter nicht der
Willkür des Anbieters ausgesetzt
werden darf und dass bei
Durchführung der Auktion - nicht nur
hypothetisch - ein Erlös erzielt
worden wäre, der das Höchstgebot im
Beendigungszeitpunkt und auch das
Maximalgebot des Höchstbietenden bei
weitem überschritten hätte.
(Leitsatz des Verfassers)
OLG Koblenz, Beschluss vom 3.6.2009,
Az. 5 U 429/09
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Beklagte bot auf der
Handelsplattform eBay einen Porsche
911/997 Carrera 2S Coupe mit Zubehör
zum Verkauf an. Das Mindestgebot war
auf einen Euro festgesetzt. Der
Marktwert des Fahrzeugs lag nach
Aussage des Klägers bei über 75.000
Euro. Ca. 8 Minuten nach dem Beginn
der Auktion beendete der Beklagte
diese wieder durch das Ausfüllen und
Absenden des von EBay für das
vorzeitige Beenden von Angeboten zur
Verfügung gestellte Formular. Zu
diesem Zeitpunkt war der Kläger mit
seinem Gebot von 5,50 Euro
Höchstbietender. Sein Maximalgebot
lag bei 1.100 Euro.
§ 10 Nr. 1 der AGB von eBay lautet
auszugsweise: „… Bei Ablauf der
Auktion oder bei vorzeitiger
Beendigung des Angebots durch den
Anbieter kommt zwischen dem Anbieter
und Höchstbietendem ein Vertrag über
den Erwerb des Artikels zustande, es
sei denn, der Anbieter war
gesetzlich dazu berechtigt das
Angebot zurückzunehmen und die
vorliegenden Gebote zu streichen. …“
Der Kläger forderte den Beklagten
unter Angebot der Überweisung des
Gebotsbetrages dazu auf, ihm
mitzuteilen, wann und wo er das
Fahrzeug abholen könne. Der Kläger
verwies darauf, dass kein
Kaufvertrag zustande gekommen sei
und erklärte vorsorglich dessen
Anfechtung.
Die Vorinstanz, das LG Koblenz
(siehe VuR 2009, 277), hat
angenommen, dass der
Durchsetzbarkeit des Anspruchs der
Einwand unzulässiger Rechtsausübung
(§ 242 BGB) entgegensteht.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat in einem
Hinweisbeschluss die Gründe
dargelegt, aus denen es
beabsichtigt, die Berufung
zurückzuweisen.
In Übereinstimmung mit dem LG
Koblenz geht es davon aus, dass
zwischen dem Kläger und dem
Beklagten ein Kaufvertrag zustande
gekommen ist und der Beklagte dem
Kläger dem Grunde nach zum
Schadensersatz verpflichtet ist. Der
Auffassung des Beklagten, ein
Vertragsschluss erfolge nur, wenn
auch die ursprünglich vorgesehene
Bietezeit, hier von 10 Tagen,
abgelaufen ist, erteilt es eine
Absage: In diesem Fall wäre der
Bieter gerade der Willkür des
Anbieters, der die Auktion dann
jederzeit vor Ablauf der Bietezeit
ohne nachteilige Rechtsfolge
abbrechen könnte, ausgeliefert.
Ein Anfechtungsgrund ist nicht
substantiiert dargetan.
Das Bestehen auf der Durchführung
des Vertrages und die daraus
folgende Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches ist jedoch
im konkreten Einzelfall
rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242
BGB.
Grundsätzlich kommt die
Annahme einer unangemessenen
Benachteiligung des Anbieters und
Verkäufers nur in krassen
Ausnahmefällen in Betracht. Wurde
die Auktion vorzeitig abgebrochen,
ist von besonderem Gewicht, ob sich
die wesentliche Begründung, um den
Anbieter an seinem Angebot
festzuhalten, den Bieter nicht
seiner Willkür auszusetzen, sich im
konkreten Einzelfall realisiert.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Unabhängig davon nach wie vielen
Minuten der Beklagte die Auktion
abgebrochen hat, handelte es sich
jedenfalls um einen kurzen Zeitraum.
Es liegt deshalb fern, dass der
Beklagte sich gerade dem Gebot des
Klägers entziehen wollte. Eine
willkürliche Vorgehensweise des
Beklagten bei einem gleichzeitig
besonderen Schutzbedürfnis des
Klägers ist deshalb nicht zu
erkennen. Dem Beklagten war ein
Abbruch der Auktion auch nicht
möglich, noch bevor ein Angebot
abgegeben wurde.
Ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem
vom Kläger selbst angegebenen Wert
des Fahrzeuges von zumindest
75.005,50 EUR bewegt sich nicht mehr
im Bereich eines "Schnäppchens",
d.h. eines besonders günstigen aber
doch noch im erwartbaren Rahmen
liegenden Preises. Vielmehr liegt
ein nur noch als extrem zu
bezeichnendes Missverhältnis
zwischen dem gebotenen Preis und dem
Wert der Sache vor. Bei der
Durchführung der Auktion über die
gesamte Bietezeit wäre ein Erlös
erzielt worden, der das Höchstgebot
des Klägers von 5,50 EUR und auch
sein Maximalgebot von 1.100,00 EUR
bei weitem überschritten hätte.
Hierbei handelt es auch nicht um
eine hypothetische Annahme. Vielmehr
hat der Beklagte das Fahrzeug sofort
erneut eingestellt und 10 Tage
später einen Erlös von 73.450,00 EUR
erzielt.
Zu dem gleichen Ergebnis führt auch
eine andere Überlegung: Hätte der
Beklagte für den Kaufgegenstand im
Wert von rund 75.000 EUR einen Preis
von 5,50 EUR in einem Internetportal
angegeben, wäre nicht ernsthaft in
Zweifel zu ziehen, dass er diese
Erklärung wegen eines
Erklärungsirrtums hätte anfechten
können, ein Erklärungsirrtum, der
ohne Zweifel auf der Hand gelegen
hätte (vgl. zu einem ähnlichen Fall
OLG Stuttgart v. 10.08.2006 - 12 U
91/06 = OLGR 2007, 360).
Praxishinweis:
Das OLG Koblenz „honorierte“
letztlich das Bemühen des Beklagten
um eine umgehende Korrektur seines
Fehlers im Angebot. Dass ein
Zuwarten schädlich sein kann, zeigt
eine ähnliche Fallkonstellation,
über die das OLG Köln bereits 2006
entschieden hat (Urteil vom
8.12.2006, Az. 19 U 109/06). Dort
war der Anbieter auf seinen Fehler
im Angebot aufmerksam gemacht
worden, bevor noch ein Angebot
abgegeben wurde. Gleichwohl hat er
nichts unternommen. Das OLG Köln hat
dem dortigen Beklagten deshalb
gerade vorgeworfen, dass er die
Auktion nicht vorzeitig abgebrochen
hat.