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30.10.2009 Angabe von Auslandsversandkosten

 

 

1. Sowohl die alte als auch die neue Musterbelehrung nach der BGB-InfoV regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB.

2. Die Nichtangabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbswidrig, wenn der Händler auch ins Ausland liefert.

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Hamm, Urteil vom 12.3.2009, Az. 4 U 225/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien handeln mit Garten- und Terrassenartikeln, die sie auch über eine Internet-Handelsplattform  vertreiben. Am 30.8.2008 bot die Antragsgegnerin dort einen Faltpavillon an. Dabei verwandte sie eine Widerrufsbelehrung, die dem Muster zu § 14 BGB-​InfoV in der bis zum 31.3.2008 gültigen Fassung entsprach. Die Antragsgegnerin, die einen weltweiten Versand anbot, teilte die Versandkosten ferner lediglich für Deutschland und 13 europäische Länder mit. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und beanstandete, dass in der  Widerrufsbelehrung entgegen §§ 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-​InfoV nicht darüber informiert wurde, dass die Frist zum Widerruf nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und nicht vor Erhalt der Ware beginne und dass eine Wertersatzpflicht für eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht bestehe, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge. Außerdem hat der Antragsteller die Angaben zu den Versandkosten bemängelt (§ 1 Abs. 2 PAngV und § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-​InfoV).  Die Antragsgegnerin verwies darauf, sich an das gesetzliche Muster gehalten zu haben.

Das Landgericht hat das Verfügungsbegehren als unbegründet zurückgewiesen.     

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Hamm hat der Berufung des Antragstellers stattgegeben und das Verbotsbegehren für begründet erachtet.

Hinsichtlich der richtigen Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ging es um die Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Es handelt sich bei der beanstandeten Klausel um die Belehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärungen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich um eine Vorabbelehrung, die der Unternehmer dem Verbraucher zukommen lassen muss, bevor dieser rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt. Regelmäßig wird sie bereits bei den Angeboten im Internet erteilt. Sie kann aber noch keinen Fristbeginn auslösen und schon gar nicht, wie in der Klausel gesagt wird frühestens. Denn nach § 355 Abs. 2 BGB kann immer erst "frühestens" die Belehrung in Textform die Widerrufsfrist für den Kunden auslösen. Die beanstandete Klausel ist daher von vornherein falsch.  

Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Musterbelehrung nach der BGB-​InfoV berufen, und zwar weder auf die alte noch auf die neue. Diese regeln nur die Belehrung in Textform, nicht aber die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Für den Kunden bedeutsam im Hinblick auf die Auslösung von Widerrufsfristen ist nur die Belehrung in Textform. Um diese Belehrung geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Hier geht es nur um die Belehrung des Kunden darüber, welche Auswirkungen es hat, wenn er demnächst in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Dies macht die beanstandete Klausel nicht deutlich, wenn es dort heißt, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt dieser Belehrung beginnt, was der Kunde nur auf die Vorausbelehrung beziehen kann, die er bei dem Internetangebot sieht, die aber eben keine Belehrung in Textform darstellt. Es geht also gerade nicht um die Ungenauigkeit, die der alten Widerrufsbelehrung vorgeworfen wurde, sondern darum, dass die Antragsgegnerin ihrer Vorabinformation nach § 312 c  Abs. 1 BGB eine Wirkung beigemessen hat, die auch die alte Musterbelehrung ihr nie beigemessen hat.

 

Die zweite Beanstandung betrifft die Belehrung zur Wertersatzpflicht des Käufers, wenn er die Kaufsache bestimmungsgemäß gebraucht. Die Antragsgegnerin verteidigt diese erneut mit der Formulierung der alten Widerrufsbelehrung. Diese geht allerdings davon aus, dass die Belehrung dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegt. Nur dann greift nach § 357 Abs. 3 BGB die Wertersatzpflicht. Andernfalls braucht nicht belehrt zu werden. Denn dann greift die allgemeine gesetzliche Regelung ein, wonach für die Ingebrauchnahme eben kein Wertersatz geschuldet wird, § 346 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Die Belehrung der Antragsgegnerin stellt aber wiederum keine Belehrung in Textform dar, sondern die Vorausbelehrung nach § 312 c Abs. 1 BGB. Diese Belehrung reicht mithin nicht aus, um die Wertersatzpflicht des Käufers bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Kaufsache zu begründen.     

Bei beiden Verstößen sind elementare Verbraucherschutzrechte betroffen, so dass kein Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vorliegt.     

Bei einem weltweit angebotenen Versand nur die Versandkosten für einige Länder anzugeben, genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht (zuletzt Urteil vom 10. Februar 2009 - 4 U 185/08). Es müssen die Versandkosten für alle Länder angegeben werden, in die Waren versandt werden. Eine solche Angabe kann auch recht knapp erfolgen, wenn Regeln für ganze Ländergruppen aufgestellt werden. Fehlen dürfen solche Angaben aber nicht.

 

Praxishinweis:

Die §§ 312b ff. BGB legen Unternehmern gegenüber Verbrauchern umfangreiche vorvertragliche, wie auch nachvertragliche Informationspflichten  auf. Wie das Urteil zeigt, können die auf letztere Pflicht zugeschnittenen Formulierungen der Musterwiderrufsbelehrung nach der BGB-InfoV nicht 1:1 auf die Vorausbelehrung übernommen werde.

Schließlich bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung des Gerichts, dass es für Shop-Betreiber zwingend erforderlich ist, für jedes Land, in welches Waren exportiert werden, angegeben werden muss, in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen (a.A. allerdings z.B. das LG Augsburg, Beschluss vom 11.3.2009, Az. 2HK O 777/09). 


   

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