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29.10.2009 Zusatzkosten bei Online-Ticketpreisen

 

 

Beim Verkauf von Online-Tickets müssen evtl. anfallende Zusatzkosten wie z.B. Vorverkaufs- und Systemgebühren in Zusammenhang mit dem Kartenpreis gut erkennbar sein.

(Leitsatz des Verfassers)

 

LG Hamburg, Urteil vom 18.6.2009, Az. 315 O 17/09

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Beklagte vertreibt Tickets für Show-Veranstaltungen. Am 14.8.2008 präsentierte sie auf einer ihrer Internetseiten verschiedene Angebote. Besonders herausgestellt war die Präsentation eines Musicals in Stuttgart. Darin war blickfangmäßig eingebaut: „Tickets ab 19,90 EUR*”. Daneben war ein Link mit dem Text „Hier Online buchen”. Der Verbraucher, der das Ticket über den Link „Hier Online buchen” bestellt, hat zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr von 15 % des dargestellten Ticketpreises zu entrichten; des weiteren wird eine Systemgebühr in Höhe von 2,00 EUR hinzugerechnet.

Der * Hinweis hinter „Tickets ab 19,90 EUR“ verwies auf eine Fußzeile mit folgendem Inhalt: „… Alle Preise verstehen sich zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR Systemgebühr pro Ticket ...”

Der Kläger macht geltend, mit der Angabe „ab 19,90 EUR” erwecke die Beklagte den Eindruck, es sei zumindest eine bestimmte Anzahl von Tickets für den genannten Preis erhältlich. Jedoch könne ein Verbraucher, der ein Ticket auf der Internetseite bestelle, dieses zu dem von der Beklagten hervorgehobenen Preis (hier 19,90 EUR) nicht erhalten.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das LG Hamburg hielt das Unterlassungsbegehren des Klägers für begründet. Nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 8 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche liegt vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aussage „Tickets ab 19,90 EUR“ wäre wahr, wenn Tickets zu diesem Preis zu erwerben wären. Der Verkehr erwartet bei einer Preisaussage „ab …“, dass zumindest im eingeschränkten Ausmaß Tickets zu diesen Preisen zu erhalten sind. Diese Erwartung wird jedenfalls dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den Link „Hier Online buchen” bestellt: Dann treten Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR hinzu.

Unerheblich ist dabei, dass ein Verbraucher zu dem Preis von 19,90 EUR eine Karte an der Abendkasse hätte erwerben können, weil die konkrete Verletzungsform angegriffen wurde, bei der der blickfangmäßig herausgestellte Link „Hier Online buchen” Gelegenheit zum sofortigen Bestellen gibt und dazu auffordert.

Die Kammer gab der Beklagten insoweit recht, als dass der Verkehr davon ausgeht, dass im Vorverkauf an der Theaterkasse Vorverkaufsgebühren zu zahlen sind, wohl wissend, dass Theaterkassen eigenständige Unternehmen sind, die ihre Dienstleistungen (Vorverkauf) erbringen und dafür Vorverkaufsgebühren einnehmen. Bei einer Online-Bestellung kann davon nicht ausgegangen werden. Es ist zu bedenken, dass die Beklagte selbst vorträgt, dass für die Dienstleistung des Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls erhobene – Systemgebühr anfällt; der Kammer erschließt sich nicht, dass der Verkehr erwartet, dass dann noch eine Vorverkaufsgebühr anfällt.

Auch erwarte der Verkehr nicht einmal das Anfallen einer Systemgebühr. Erhebliche Teile des Verkehrs werden nicht einmal wissen, was eine Systemgebühr ist und wofür sie erhoben wird; erst recht nicht wird erwartet werden, dass sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben wird, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet ergibt, die kostenlos genutzt werden können.

Der Sternchenhinweis ändert an der Irreführung nichts. Grundsätzlich muss in Fällen, in denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 2.98 m.w.N.). Insoweit trifft den Werbenden die Pflicht, die anderen belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a. O., m.w.N., zunächst für Kopplungsangebote), wobei es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.

Zum einen ist der Hinweistext auf der streitgegenständlichen Seite jedoch so klein, dass er schwer zu erkennen ist und nicht ansatzweise die Anforderungen an die deutliche Herausstellung der Aufklärung erfüllt; zum anderen wird der Verbraucher über den blickfangmäßig präsentierten Link „Hier Online buchen” ohnehin dazu verführt wird, sich sogleich in den Bestellvorgang zu begeben. Vor allem aber erscheint der Hinweis darauf, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine Systemgebühr anfällt, in dem gesamten Hinweistext erst am Ende und so eingebaut, dass auch dadurch die Wahrnehmung zusätzlich erschwert wird. Es erscheint fraglich, ob der Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringt.

 

Praxishinweis:

Bei der Angabe von Ticket-Preisen haben Anbieter sehr genau darauf zu achten, dass sie Verbraucher nicht durch nur schlecht erkennbare Zusatzkosten in die Irre führen. Neben der hier vorliegenden Variante mit dem nicht hinreichend deutlichen Sternchenhinweis bei einer Blinkfangwerbung, hat das KG Berlin (Urteil v. 27.2.2009, Az.: 5 U 162/07) im Zusammenhang mit Preisangaben die Formulierung "Hinweis: Im Ticketpreis ist eine Buchungsgebühr von 2,00 EUR enthalten" für irreführend erachtet. Der Kunde gehe dann davon aus, dass der auf den Karten aufgedruckte Preis bereits eine von jedem Käufer zwingend zu zahlende Buchungsgebühr enthalte. Damit entfalle für ihn die Notwendigkeit, Preisvergleiche zwischen den einzelnen Verkaufsstellen vorzunehmen.


   

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