Beim Verkauf von Online-Tickets müssen
evtl. anfallende Zusatzkosten wie z.B. Vorverkaufs- und
Systemgebühren in Zusammenhang mit dem Kartenpreis gut
erkennbar sein.
(Leitsatz des Verfassers)
LG Hamburg, Urteil vom 18.6.2009, Az. 315
O 17/09
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die
Beklagte vertreibt Tickets für Show-Veranstaltungen. Am
14.8.2008 präsentierte sie auf einer ihrer Internetseiten
verschiedene Angebote. Besonders herausgestellt war die
Präsentation eines Musicals in Stuttgart. Darin war
blickfangmäßig eingebaut: „Tickets ab 19,90 EUR*”. Daneben
war ein Link mit dem Text „Hier Online buchen”. Der
Verbraucher, der das Ticket über den Link „Hier Online
buchen” bestellt, hat zusätzlich eine Vorverkaufsgebühr von
15 % des dargestellten Ticketpreises zu entrichten; des
weiteren wird eine Systemgebühr in Höhe von 2,00 EUR
hinzugerechnet.
Der *
Hinweis hinter „Tickets ab 19,90 EUR“ verwies auf eine
Fußzeile mit folgendem Inhalt: „… Alle Preise verstehen sich
zzgl. Vorverkaufsgebühr und 2,- EUR Systemgebühr pro Ticket
...”
Der
Kläger macht geltend, mit der Angabe „ab 19,90 EUR” erwecke
die Beklagte den Eindruck, es sei zumindest eine bestimmte
Anzahl von Tickets für den genannten Preis erhältlich.
Jedoch könne ein Verbraucher, der ein Ticket auf der
Internetseite bestelle, dieses zu dem von der Beklagten
hervorgehobenen Preis (hier 19,90 EUR) nicht erhalten.
Gründe
(zusammengefasst):
Das LG
Hamburg hielt das Unterlassungsbegehren des Klägers für
begründet. Nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 8 UWG kann
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine
irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche
liegt vor, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur
Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.
Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Die Aussage „Tickets ab 19,90
EUR“ wäre wahr, wenn Tickets zu diesem Preis zu erwerben
wären. Der Verkehr erwartet bei einer Preisaussage „ab …“,
dass zumindest im eingeschränkten Ausmaß Tickets zu diesen
Preisen zu erhalten sind. Diese Erwartung wird jedenfalls
dann getäuscht, wenn der Verbraucher das Ticket über den
Link „Hier Online buchen” bestellt: Dann treten
Vorverkaufsgebühren von 15% und eine Systemgebühr von 2 EUR
hinzu.
Unerheblich ist dabei, dass ein Verbraucher zu dem Preis von
19,90 EUR eine Karte an der Abendkasse hätte erwerben
können, weil die konkrete Verletzungsform angegriffen wurde,
bei der der blickfangmäßig herausgestellte Link „Hier Online
buchen” Gelegenheit zum sofortigen Bestellen gibt und dazu
auffordert.
Die
Kammer gab der Beklagten insoweit recht, als dass der
Verkehr davon ausgeht, dass im Vorverkauf an der
Theaterkasse Vorverkaufsgebühren zu zahlen sind, wohl
wissend, dass Theaterkassen eigenständige Unternehmen sind,
die ihre Dienstleistungen (Vorverkauf) erbringen und dafür
Vorverkaufsgebühren einnehmen. Bei einer Online-Bestellung
kann davon nicht ausgegangen werden. Es ist zu bedenken,
dass die Beklagte selbst vorträgt, dass
für die Dienstleistung des
Ticketverkaufs über das Internet die – ebenfalls
erhobene – Systemgebühr anfällt; der Kammer erschließt sich
nicht, dass der Verkehr erwartet, dass dann noch eine
Vorverkaufsgebühr anfällt.
Auch
erwarte der Verkehr nicht einmal das Anfallen einer
Systemgebühr. Erhebliche Teile des Verkehrs werden nicht
einmal wissen, was eine Systemgebühr ist und wofür sie
erhoben wird; erst recht nicht wird erwartet werden, dass
sie bei der Online-Bestellung einer Eintrittskarte erhoben
wird, zumal es eine Vielzahl von Portalen im Internet
ergibt, die kostenlos genutzt werden können.
Der
Sternchenhinweis ändert an der Irreführung nichts.
Grundsätzlich muss in Fällen, in denen der Blickfang zwar
nicht objektiv unrichtig ist, aber nur die halbe Wahrheit
enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches
Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Hinweis führen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 2.98 m.w.N.).
Insoweit trifft den Werbenden die Pflicht, die anderen
belastenden Bestandteile klar zugeordnet und ähnlich
deutlich herauszustellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a. a.
O., m.w.N., zunächst für Kopplungsangebote), wobei es von
den Umständen des Einzelfalls abhängt, wie deutlich Stern
und aufklärender Hinweis gestaltet sein müssen.
Zum einen
ist der Hinweistext auf der streitgegenständlichen Seite
jedoch so klein, dass er schwer zu erkennen ist und nicht
ansatzweise die Anforderungen an die deutliche
Herausstellung der Aufklärung erfüllt; zum anderen wird der
Verbraucher über den blickfangmäßig präsentierten Link „Hier
Online buchen” ohnehin dazu verführt wird, sich sogleich in
den Bestellvorgang zu begeben. Vor allem aber erscheint der
Hinweis darauf, dass eine Vorverkaufsgebühr und eine
Systemgebühr anfällt, in dem gesamten Hinweistext erst am
Ende und so eingebaut, dass auch dadurch die Wahrnehmung
zusätzlich erschwert wird. Es erscheint fraglich, ob der
Leser überhaupt bis zum Ende dieses Textes vordringt.
Praxishinweis:
Bei der Angabe von Ticket-Preisen haben
Anbieter sehr genau darauf zu achten, dass sie Verbraucher
nicht durch nur schlecht erkennbare Zusatzkosten in die Irre
führen. Neben der hier vorliegenden Variante mit dem nicht
hinreichend deutlichen Sternchenhinweis bei einer
Blinkfangwerbung, hat das KG Berlin (Urteil v. 27.2.2009, Az.:
5 U 162/07) im Zusammenhang mit Preisangaben die
Formulierung "Hinweis: Im Ticketpreis ist eine
Buchungsgebühr von 2,00 EUR enthalten" für irreführend
erachtet. Der Kunde gehe dann davon aus, dass der auf
den Karten aufgedruckte Preis bereits eine von jedem Käufer
zwingend zu zahlende Buchungsgebühr enthalte. Damit entfalle
für ihn die Notwendigkeit, Preisvergleiche zwischen den
einzelnen Verkaufsstellen vorzunehmen.