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28.10.2009 Verzicht auf gesetzliches Widerrufsrecht

 

Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich acht Urteile aufbereitet. Bis Freitag kommt die "3.Staffel" mit den letzten drei Urteilen:

 

1. Der Hinweis in einer Rechnung auf eine Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund falscher Altersangabe beim Vertragsschluss kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

2. Eine Klausel, die einen Verzicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, ist schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach §§ 312 f. BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechts (§ 355 BGB) gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB verstößt.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, Az. 2 O 268/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Auf dem von der Klägerin betriebenen Internetportal besteht die Möglichkeit zum kostenpflichtigen Download, insbesondere von Software. Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Kunde sich unter Angabe auch seines Geburtsdatums online anmeldet. Unterhalb der Anmeldemaske befindet sich ein Textfeld mit folgendem Inhalt: „Ich akzeptiere die AGB und die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein Widerrufsrecht.“

Nach erfolgreicher Anmeldung werden dem Kunden die erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail zugesandt. Die dazugehörige Rechnung enthält den Hinweis: „Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums […] falsche Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“

Der Beklagte, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen sowie 25 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, verwarnte die Klägerin mit zwei Schreiben und forderte diese u.a. zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Verhalten sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und erhob eine negative Feststellungsklage.

 

Gründe (zusammengefasst):

Der Hinweis in der Berechnung der Klägerin auf eine Betrugstrafbarkeit wegen falscher Angabe des Geburtsdatums verstößt gegen § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG. Danach handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenrechtsverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. An diesem Maßstab sind auch Wettbewerbshandlungen zu messen, die vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss erfolgen und die objektiv mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages zusammenhängen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.). Für den Zeitraum vor der Änderung von § 2 Nr. 1 UWG ergibt sich dies aus einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG.

 

Mit dem Verweis auf eine Strafbarkeit wegen Betruges bei falscher Altersangabe übt die Klägerin in unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden aus. Seine Wirkung entfaltet dieser Hinweis insbesondere bei Minderjährigen, die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss zulässt. Ein von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag ist nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam und die Klägerin kann zunächst keinen vertraglichen Vergütungsanspruch geltend machen. Will der Minderjährige sich unter Berufung hierauf einer Bezahlung entziehen, muss er seine Täuschung offen legen. Der Verweis auf eine Anzeige ist nun jedoch geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht. Die Verknüpfung des Hinweises mit der Rechnungsstellung stellt daher eine sachlich nicht gerechtfertigte Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar, ob die Rechnungsforderung beglichen wird. Diese ist nicht davon abhängig, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges, § 263a StGB) gegeben ist oder nicht.

 

Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthaltende Klausel ist ferner schon deswegen unwirksam und begründet einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG), weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312 f BGB nicht dispositive Einräumung eines Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß §§ 312 d Abs. 1 BGB verstößt. Sie ist damit auch nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingung unwirksam.

 

Das LG Mannheim konnte hierbei offen lassen, ob das Abverlangen eines Verzichts auf das Widerrufsrecht zulässig wäre, wenn das Widerrufsrecht ohnehin bereits mit seiner Entstehung, also schon mit dem Vertragsschluss, kraft Gesetzes erlischt. Denn vorliegend erlischt das Widerrufsrecht nicht schon mit Absenden der Anmeldung durch den Verbraucher. Auch wenn unmittelbar nach dieser Anmeldung dem Verbraucher die Zugangsdaten für die Download-Bibliothek übersandt werden, erfüllt dies noch nicht den zum Erlöschen des Widerrufsrechts führenden Tatbestand des § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser setzt voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Diese Voraussetzungen treten hier nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge auf das Absenden der Anmeldung ein, so dass ein Widerrufsrecht zunächst tatsächlich und auch nicht etwa nur für eine „logische Sekunde“ besteht.

 

Auch ist allein die Freischaltung der Datenbibliothek noch nicht die Dienstleistung, sondern erst der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten Zugangsdaten. Sinn und Zweck der Erlöschensregel in § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es insbesondere, der Gefahr zu begegnen, dass der Verbraucher sich den wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung innerhalb der Widerrufsfrist unwiederbringlich zuführt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst, BGB, 5. A., 2007, § 312d Rn 63 - zu § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB). Als Dienstleistung des Unternehmers im Sinne dieser Vorschrift genügt daher noch nicht die Schaffung einer abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern erst der Download, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine Dienstleistung „verloren“ hätte. Solange die übersandten Zugangsdaten vom Verbraucher nicht genutzt werden, werden noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die das Erlöschen des Widerrufsrechts rechtfertigen.

 

Praxishinweis:

Nicht selten sind es Minderjährige, die Opfer von Abofallen im Internet werden. Die von ihnen geschlossenen Verträge sind zwar i.d.R. schwebend unwirksam (siehe auch AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C 18519/08, in dieser Ausgabe). Einige Anbieter versuchen aber den Druck, eine Rechnung zu begleichen durch die Behauptung zu erhöhen, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei der Anmeldung Betrug sei und "böse Folgen" haben werde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist gegen diese Praxis erfolgreich vor Gericht gezogen und hat die Feststellung erreicht, dass die Drohung mit einer Strafanzeige unlauter ist.  Trotz einer zunehmenden Zahl von Urteilen gegen Abofallen, sind es aber nur einzelne Nadelstiche gegen deren Betreiber. Ein besserer Verbraucherschutz ließe sich einer Forderung des vzbv Vorstandes (Gerd Billen) entsprechend, z.B. damit erreichen, dass im Internet geschlossene Verträge nur gültig sind, wenn der Kunde z.B. durch das Ankreuzen eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat.


   

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