Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich acht Urteile aufbereitet. Bis Freitag kommt die "3.Staffel" mit den
letzten drei Urteilen:
1. Der Hinweis in einer Rechnung auf
eine Strafbarkeit wegen Betruges aufgrund falscher
Altersangabe beim Vertragsschluss kann einen
Wettbewerbsverstoß darstellen.
2. Eine Klausel, die einen Verzicht
auf ein gesetzliches Widerrufsrecht enthält, ist schon
deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach
§§ 312 f. BGB nicht dispositive Einräumung eines
Widerrufsrechts (§ 355 BGB) gemäß §§ 312d Abs. 1 BGB
verstößt.
(Leitsätze des Verfassers)
LG Mannheim, Urteil vom 12.5.2009, Az. 2
O 268/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Auf dem von der Klägerin betriebenen
Internetportal besteht die Möglichkeit zum kostenpflichtigen
Download, insbesondere von Software. Hierzu ist zunächst
erforderlich, dass der Kunde sich unter Angabe auch seines
Geburtsdatums online anmeldet. Unterhalb der Anmeldemaske
befindet sich ein Textfeld mit folgendem Inhalt:
„Ich akzeptiere die AGB und
die Datenschutzerklärung und verzichte auf mein
Widerrufsrecht.“
Nach erfolgreicher Anmeldung werden dem
Kunden die erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail zugesandt.
Die dazugehörige Rechnung enthält den Hinweis:
„Sollten Sie bei der Angabe ihres Geburtsdatums […] falsche
Angaben gemacht haben, liegt ein Betrugsdelikt vor. Eine
Strafanzeige behalten wir uns diesbezüglich vor.“
Der Beklagte, der Dachverband aller 16
Verbraucherzentralen sowie 25 weiterer verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland, verwarnte
die Klägerin mit zwei Schreiben und forderte diese u.a. zur
Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf. Die
Klägerin ist der Auffassung, ihr Verhalten sei
wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und erhob eine
negative Feststellungsklage.
Gründe (zusammengefasst):
Der Hinweis in der Berechnung der
Klägerin auf eine Betrugstrafbarkeit wegen falscher Angabe
des Geburtsdatums verstößt gegen § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 1
UWG. Danach handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen
vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der
Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung
von Druck, in menschenrechtsverachtender Weise oder durch
sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu
beeinträchtigen. An diesem Maßstab sind auch
Wettbewerbshandlungen zu messen, die vor, bei oder nach
einem Geschäftsabschluss erfolgen und die objektiv mit dem
Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages
zusammenhängen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.). Für den Zeitraum
vor der Änderung von § 2 Nr. 1 UWG ergibt sich dies aus
einer richtlinienkonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
2005/29/EG.
Mit dem Verweis auf eine Strafbarkeit
wegen Betruges bei falscher Altersangabe übt die Klägerin in
unangemessener Weise unsachlichen Einfluss auf die
Entscheidungsfreiheit ihrer Kunden aus. Seine Wirkung
entfaltet dieser Hinweis insbesondere bei Minderjährigen,
die ihre Volljährigkeit „vorgetäuscht“ haben, weil bei einer
wahren, also die Minderjährigkeit offenbarenden Altersangabe
die Anmeldeprozedur der Klägerin keinen Vertragsschluss
zulässt. Ein von Minderjährigen abgeschlossene Vertrag ist
nach §§ 106 ff. BGB schwebend unwirksam und die Klägerin
kann zunächst keinen vertraglichen Vergütungsanspruch
geltend machen. Will der Minderjährige sich unter Berufung
hierauf einer Bezahlung entziehen, muss er seine Täuschung
offen legen. Der Verweis auf eine Anzeige ist nun jedoch
geeignet, den minderjährigen Kunden zur Erfüllung einer
vertraglichen Leistungspflicht zu bewegen, die wegen der
schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages gar nicht besteht.
Die Verknüpfung des Hinweises mit der Rechnungsstellung
stellt daher eine sachlich nicht gerechtfertigte
Beeinflussung der Entscheidung mancher Kunden darüber dar,
ob die Rechnungsforderung beglichen wird. Diese ist nicht
davon abhängig, ob in derartigen Fällen eine Strafbarkeit
wegen Betruges nach § 263 StGB (wohl eher Computerbetruges,
§ 263a StGB) gegeben ist oder nicht.
Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht
enthaltende Klausel ist ferner schon deswegen unwirksam und
begründet einen Wettbewerbsverstoß (§ 8 Abs. 1, 3 UWG i.V.m.
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG), weil sie gegen die gesetzliche und nach
§ 312 f BGB nicht dispositive Einräumung eines
Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß §§ 312 d Abs. 1 BGB
verstößt. Sie ist damit auch nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2
Nr. 1 BGB als unangemessen benachteiligende
Geschäftsbedingung unwirksam.
Das LG Mannheim konnte hierbei offen
lassen, ob das Abverlangen eines Verzichts auf das
Widerrufsrecht zulässig wäre, wenn das Widerrufsrecht
ohnehin bereits mit seiner Entstehung, also schon mit dem
Vertragsschluss, kraft Gesetzes erlischt. Denn vorliegend
erlischt das Widerrufsrecht nicht schon mit Absenden der
Anmeldung durch den Verbraucher. Auch wenn unmittelbar nach
dieser Anmeldung dem Verbraucher die Zugangsdaten für die
Download-Bibliothek übersandt werden, erfüllt dies noch
nicht den zum Erlöschen des Widerrufsrechts führenden
Tatbestand des § 312 d Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dieser setzt
voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Verbrauchers begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst
veranlasst hat. Diese Voraussetzungen treten hier nicht in
unmittelbarer zeitlicher Folge auf das Absenden der
Anmeldung ein, so dass ein Widerrufsrecht zunächst
tatsächlich und auch nicht etwa nur für eine „logische
Sekunde“ besteht.
Auch ist allein die Freischaltung der
Datenbibliothek noch nicht die Dienstleistung, sondern erst
der Download eines ihrer Inhalte oder bestenfalls das
erstmalige Einloggen des Kunden mittels der übersandten
Zugangsdaten. Sinn und Zweck der Erlöschensregel in § 312 d
Abs. 2 Nr. 2 BGB ist es insbesondere, der Gefahr zu
begegnen, dass der Verbraucher sich den wirtschaftlichen
Wert der Gegenleistung innerhalb der Widerrufsfrist
unwiederbringlich zuführt (vgl. Münchener Kommentar/Wendehorst,
BGB, 5. A., 2007, § 312d Rn 63 - zu § 312d Abs. 4 Nr. 2
BGB). Als Dienstleistung des Unternehmers im Sinne dieser
Vorschrift genügt daher noch nicht die Schaffung einer
abstrakten Zugangsmöglichkeit zu Daten, sondern erst der
Download, mit dem der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert
dieser Daten erlangt, bestenfalls aber die konkrete
Zugriffsvermittlung bei einem ersten Einloggen des
Verbrauchers. Bis dahin kann der Vertrag durch Widerruf
aufgelöst werden, ohne dass der Unternehmer seine
Dienstleistung „verloren“ hätte. Solange die übersandten
Zugangsdaten vom Verbraucher nicht genutzt werden, werden
noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die das
Erlöschen des Widerrufsrechts rechtfertigen.
Praxishinweis:
Nicht selten sind es Minderjährige, die
Opfer von Abofallen im Internet werden. Die von ihnen
geschlossenen Verträge sind zwar i.d.R. schwebend unwirksam
(siehe auch AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C
18519/08, in dieser Ausgabe). Einige Anbieter versuchen aber
den Druck, eine Rechnung zu begleichen durch die Behauptung
zu erhöhen, dass die Angabe eines falschen Geburtsdatums bei
der Anmeldung Betrug sei und "böse Folgen" haben werde. Der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist gegen diese
Praxis erfolgreich vor Gericht gezogen und hat die
Feststellung erreicht, dass die Drohung mit einer
Strafanzeige unlauter ist. Trotz einer zunehmenden Zahl von
Urteilen gegen Abofallen, sind es aber nur einzelne
Nadelstiche gegen deren Betreiber. Ein besserer
Verbraucherschutz ließe sich einer Forderung des vzbv
Vorstandes (Gerd Billen) entsprechend, z.B. damit erreichen,
dass im Internet geschlossene Verträge nur gültig sind, wenn
der Kunde z.B. durch das Ankreuzen eines Kästchens
bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat.