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23.10.2009 Keine Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay aufgrund einer AGB-Klausel

Heute ein weiteres für die VuR aufbereitetes Urteil:  

 

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Spaßbieter in einem eBay-Angebot stellt eine nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksame AGB-Klausel dar. 

(Leitsatz des Verfassers)

 

AG Waiblingen, Urteil vom 11.12.2008, Az. 9 C 1000/08

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

 

Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer Internetauktion zurückgezogen hat. Der Kläger hat über eBay seinen Oldtimer Karmann Ghia zum Verkauf angeboten. Neben der Beschreibung des Fahrzeugs fand sich dort u.a. auch folgende Formulierung: „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des Verkaufspreises einverstanden.“  

 

Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte ein Höchstgebot von 8.500,00 Euro abgegeben, das er kurz danach wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.

 

Nach Beendigung der Auktion wurde der Zuschlag für einen Kaufpreis von 7.450,00 Euro erteilt. Wie hoch das Höchstgebot desjenigen war, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ist nicht bekannt. Der Kläger verlangt vom Beklagten 25 % des letztlich erzielten Verkaufspreises, mithin 1.862,50 Euro.

 

Gründe (zusammengefasst):

 

Das AG Waiblingen verneinte einen Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB). Die wirksame Vereinbarung setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus. Ein solcher könnte zwar zustande gekommen sein, wenn die Rücknahme des Gebotes des Beklagten unwirksam gewesen und der Beklagte am Ende der Auktion Höchstbietender geblieben wäre. Diesen rechtlichen Ansatz haben die Parteien jedoch nicht weiter verfolgt und insbesondere nichts dazu vorgetragen, ob möglicherweise aufgrund der Unwirksamkeit der Rücknahme des Gebotes der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Auktion Höchstbietender geblieben ist. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, in welcher Höhe derjenige, der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ein Höchstgebot abgegeben hat. Es ist nach den Mechanismen bei eBay durchaus möglich, dass dieser einen höheren Betrag geboten hat, als der Beklagte in seinem zurückgezogenen Gebot genannt hat.

 

Der Kläger selbst geht davon aus, dass ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen ist, weswegen das Gericht das Vorliegen eines möglichen Anfechtungsgrundes auch nicht weiter vertieft hat.

 

Durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen der Auktion kommt jedoch dennoch ein mindestens vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten Parteien zustande. Allerdings kann die Vertragsstrafenklausel, die im Text des Angebotes enthalten ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam geworden worden sein. Die Klausel stellt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr. 6 BGB verstößt.

 

Adressaten der Klausel sind alle potenziellen Bieter und insbesondere diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bieters zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Es handelt sich daher um vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB.

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine so weitreichende Folge, wie sie ein Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können, sondern nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung. Die Klausel verstößt gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 Nr. 6 BGB) und ist unwirksam. Dem Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgibt, muss deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt. Dies ist nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Verpflichtung geschaffen werden soll, ggf. über den geschuldeten Schadensersatz hinaus, eine hiervon unabhängige zusätzliche Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.

 

Praxishinweis:

Das AG Waiblingen stellt zutreffend heraus, dass eine „Spaßbieterklausel“ in AGB unzulässig ist. Allerdings ist äußerst zweifelhaft, ob im konkreten Fall überhaupt AGB vorlagen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 305 ff. BGB ist es nicht, einer Privatperson, die einmalig sein privates KFZ bei eBay verkauft, bestimmte vertragliche Formulierungen zu verbieten. Eine mehrfache Verwendung der Klausel, wie es Voraussetzung für AGB ist, ist nicht ersichtlich. Das AG Bremen hat z.B. auch einen Spaßbieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von rund 1.700 Euro verurteilt (AG Bremen, Urteil vom 20.10.2006, Az. 16 C 168/05). Wer nur einmalig Gegenstände verkauft, kann daher durchaus wirksam eine Vertragsstrafe für Spaßbieter vorsehen. Nur in AGB bei mehrfacher Verwendung ist dies nicht möglich.

 


   

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