Heute ein weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil:
Die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe für Spaßbieter in einem eBay-Angebot stellt
eine nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksame AGB-Klausel dar.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Waiblingen, Urteil vom 11.12.2008, Az.
9 C 1000/08
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der Kläger begehrt Zahlung einer
Vertragsstrafe, weil der Beklagte ein Gebot auf einer
Internetauktion zurückgezogen hat. Der Kläger hat über eBay
seinen Oldtimer Karmann Ghia zum Verkauf angeboten. Neben
der Beschreibung des Fahrzeugs fand sich dort u.a. auch
folgende Formulierung: „Spaßbieter erklären sich mit Abgabe
ihres Gebotes mit einer Entschädigungsstrafe von 25 % des
Verkaufspreises einverstanden.“
Im Verlauf der Auktion hatte der Beklagte
ein Höchstgebot von 8.500,00 Euro abgegeben, das er kurz
danach wieder zurückgezogen hat, mit der Begründung, er habe
die Auktionsbeschreibung nicht richtig gelesen.
Nach Beendigung der Auktion wurde der
Zuschlag für einen Kaufpreis von 7.450,00 Euro erteilt. Wie
hoch das Höchstgebot desjenigen war, der zuletzt den
Zuschlag erhalten hat, ist nicht bekannt. Der Kläger
verlangt vom Beklagten 25 % des letztlich erzielten
Verkaufspreises, mithin 1.862,50 Euro.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Waiblingen verneinte einen
Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe (§ 339 BGB). Die
wirksame Vereinbarung setzt das Zustandekommen eines
Vertrags voraus. Ein solcher könnte zwar zustande gekommen
sein, wenn die Rücknahme des Gebotes des Beklagten unwirksam
gewesen und der Beklagte am Ende der Auktion Höchstbietender
geblieben wäre. Diesen rechtlichen Ansatz haben die Parteien
jedoch nicht weiter verfolgt und insbesondere nichts dazu
vorgetragen, ob möglicherweise aufgrund der Unwirksamkeit
der Rücknahme des Gebotes der Beklagte im Zeitpunkt des
Schlusses der Auktion Höchstbietender geblieben ist. Es ist
insbesondere nicht vorgetragen, in welcher Höhe derjenige,
der zuletzt den Zuschlag erhalten hat, ein Höchstgebot
abgegeben hat. Es ist nach den Mechanismen bei eBay durchaus
möglich, dass dieser einen höheren Betrag geboten hat, als
der Beklagte in seinem zurückgezogenen Gebot genannt hat.
Der Kläger selbst geht davon aus, dass
ein Vertrag mit dem Beklagten nicht zustande gekommen ist,
weswegen das Gericht das Vorliegen eines möglichen
Anfechtungsgrundes auch nicht weiter vertieft hat.
Durch die Abgabe eines Gebotes im Rahmen
der Auktion kommt jedoch dennoch ein mindestens
vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen den beteiligten
Parteien zustande. Allerdings kann die
Vertragsstrafenklausel, die im Text des Angebotes enthalten
ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt wirksam geworden
worden sein. Die Klausel stellt eine in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafenbestimmung
dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt und gegen § 309 Nr.
6 BGB verstößt.
Adressaten der
Klausel sind alle potenziellen Bieter und insbesondere
diejenigen, die im Verlaufe der auf mehrere Tage angelegten
Auktion ein Gebot abgeben. Unabhängig davon, ob ein
Vertragsverhältnis oder lediglich ein vertragsähnliches
Schuldverhältnis zwischen dem Anbietenden und allen Bieters
zustande kommt, richtet sich die Klausel daher an eine
unbestimmte Vielzahl von Personen. Es handelt sich daher um
vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl
von Verträgen bzw. vertragsähnlichen Schuldverhältnissen
vorformuliert worden sind und mithin um der Inhaltskontrolle
unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §
305 BGB.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
eine so weitreichende Folge, wie sie ein
Vertragsstrafeversprechen darstellt, gerade nicht in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden können,
sondern nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung. Die
Klausel verstößt gegen ein ausdrückliches Klauselverbot ohne
Wertungsmöglichkeit (§ 309 Nr. 6 BGB) und ist unwirksam. Dem
Vertragspartner, der ein Vertragsstrafeversprechen abgibt,
muss deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er eine
über die ohnehin bestehende vertragliche Bindung
hinausgehende zusätzliche Verpflichtung übernimmt. Dies ist
nicht der Fall, wenn ohne deutliche Hervorhebung und ohne
besonderen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen eine
Verpflichtung geschaffen werden soll, ggf. über den
geschuldeten Schadensersatz hinaus, eine hiervon unabhängige
zusätzliche Vertragsstrafe bezahlen zu müssen.
Praxishinweis:
Das AG Waiblingen stellt zutreffend
heraus, dass eine „Spaßbieterklausel“ in AGB unzulässig ist.
Allerdings ist äußerst zweifelhaft, ob im konkreten Fall
überhaupt AGB vorlagen. Der gesetzgeberische Zweck der §§
305 ff. BGB ist es nicht, einer Privatperson, die einmalig
sein privates KFZ bei eBay verkauft, bestimmte vertragliche
Formulierungen zu verbieten. Eine mehrfache Verwendung der
Klausel, wie es Voraussetzung für AGB ist, ist nicht
ersichtlich. Das AG Bremen hat z.B. auch einen Spaßbieter
zur Zahlung einer Vertragsstrafe von rund 1.700 Euro
verurteilt (AG Bremen, Urteil vom 20.10.2006, Az. 16 C
168/05). Wer nur einmalig Gegenstände verkauft, kann daher
durchaus wirksam eine Vertragsstrafe für Spaßbieter
vorsehen. Nur in AGB bei mehrfacher Verwendung ist dies
nicht möglich.