Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich gleich acht Urteile aufbereitet. Die ersten habe ich
Anfang Oktober hier gepostet, heute und morgen geht es
weiter:
Den
Administrator eines Internetforums trifft keine generelle
Pflicht zur Überprüfung von Nutzerkommentaren auf
rechtswidrige Äußerungen. Dies gilt auch bei Beiträgen mit
kritischen oder provozierenden Inhalt. Bis zur Kenntnis von
Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass Nutzer keine
rechtsverletzenden Kommentare veröffentlichen.
(Leitsatz des Verfassers)
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.7.2008,
Az. 31 C 2575/07 – 17
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten um die Freistellung
des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen
ehrverletzender Äußerungen in einem nicht kommerziellen Blog.
In einem Artikel wurde u.a. dargestellt,
dass der Kläger zum Terror anstifte. In dem dazu
veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird
ausgeführt, dass “der Kläger es gar nicht möge als ...
rassistisch bezeichnet zu werden”. Zudem wird mehrfach das
Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im
Zusammenhang mit dem Vornamen “Adolf“ genannt. Nachdem von
einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt
wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und
zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: “Keine
Telefonnummern von [Kläger] etc.”
Der Beklagte selbst hat weder den Artikel
noch die Kommentare verfasst. Er wird auf der Internetseite
unter der Rubrik “Kontakt” für den Bereich “technische
Betreuung und Administration” genannt.
Er löschte den Artikel am 22.8.2007 auf die Aufforderung der
Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 21.8.2007 hin.
Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die
geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG Frankfurt a.M. verneinte einen
Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Ein
solcher ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt
war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers
gegenüber dem Beklagten voraussetzt.
Zwar greifen die Äußerungen im Blog
rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein,
doch ist der Beklagte weder Täter oder Teilnehmer der
Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von
Prüfpflichten als Störer. Eine eingeschränkte
Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich dabei allerdings
nicht schon aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG
herleiten, weil diese Vorschrift auf Unterlassungsansprüche
keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR
101/06).
Eine eigene Rechtsgutverletzung des
Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den
darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar
wurde vorgetragen, dass der Beklagte sich die
streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht
habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt
habe. Dies wurde jedoch bestritten. Es kann auch nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche
Editierung durch den Beklagten erfolgte. Dieser ist
lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer
Natur.
Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist
nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der
Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, der ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt
(BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038,
1039). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte als
technischer Administrator zumindest einen Beitrag zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet
und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen
damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die
Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine ausufernde
Ausdehnung der Störerhaftung auf Personen, die nicht selbst
die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu
verhindern.
Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und
inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom
11.03.2004 - I ZR 304/01). Entscheidend sind die Umstände
des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss
der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag
nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm
technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um
Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren
Rechtsverletzungen kommt.
Der Beklagten hat keine
Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von
dem streitgegenständlichen Beitrag oblagen ihm solche
Pflichten nicht. Vor den streitgegenständlichen Äußerungen
gab es keine Beanstandungen durch Dritte. Ausgehend davon
durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen
darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs lediglich
politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer
Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.
Einer generellen Prüfpflicht bei Blogs
mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden
Inhalt steht der Schutz der Presse und die
Meinungsäußerungsfreiheit entgegen. Zudem ist die Existenz
eines derartigen Forums bei Überspannung der
Überwachungspflichten und das Modell des lnternetforums/blogs
insgesamt gefährdet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006
- 7 U 50/06).
Berücksichtigung muss auch finden, dass
das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und
der Beklagte als technischer Administrator mit der
rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt
Umsatz erzielt, worauf der BGH jedoch bei der Feststellung
der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH,
Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04).
Nach Kenntniserlangung der fraglichen
ehrverletzenden Äußerungen durch das Schreiben vom 21.8.2007
wurden die Äußerungen durch den Beklagten entfernt. Der
Einwand, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des
Blogs von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis
hatte bzw. sich diese Kenntnis über § 831 BGB zurechnen
lassen müsse, geht fehl. Eine eigene Editierung wurde nicht
bewiesen und die Voraussetzungen für eine Zurechnung über §
831 BGB sind nicht gegeben. Die Einordnung als
Verrichtungsgehilfe setzt u.a. voraus, dass zwischen dem
Beklagten und dem anderen Administrator ein
Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches, das ein
irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber
den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist nicht
ersichtlich.
Praxishinweis:
Das Urteil des AG Frankfurt a.M.
unterstreicht, das es grundsätzlich keine Pflicht zur
proaktiven Kontrolle von Beiträgen in einem Forum gibt,
bevor sie online gestellt werden! Erst wenn ein
Forenbetreiber auf einen rechtswidrigen Beitrag aufmerksam
gemacht wird (ein pauschaler Hinweis auf einen irgendwo im
Forum befindlichen Rechtsverstoß genügt dabei keinesfalls),
hat er ihn zu entfernen, wenn er einen klaren, ohne Weiteres
erkennbaren Rechtsverstoß enthält (ausführlicher zur Haftung
für Forenbeiträge siehe Ott, Haftungsrecht im
Internet - Ein Ratgeber für Forenbetreiber, 2008). Ob jetzt
auch eine Pflicht einsetzt, gleichartige Verletzungen in
Zukunft zu unterbinden, ist bislang durch die Rechtsprechung
nicht abschließend geklärt. Angesichts der Vielzahl von
Möglichkeiten, beleidigende Äußerungen zu formulieren, ist
der Einsatz von Filtern nicht zielführend. Vom Betreiber
wird aber wohl zu fordern sein, dass er zukünftig zumindest
den konkreten Beitrag mit seinen Kommentaren auf neue
Rechtsverletzungen überwacht – jedenfalls solange dieser
aktuell ist.