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22.10.2009 Haftung des Betreibers eines Internet-Forums

Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich gleich acht Urteile aufbereitet. Die ersten habe ich Anfang Oktober hier gepostet, heute und morgen geht es weiter:

Den Administrator eines Internetforums trifft keine generelle Pflicht zur Überprüfung von Nutzerkommentaren auf rechtswidrige Äußerungen. Dies gilt auch bei Beiträgen mit kritischen oder provozierenden Inhalt. Bis zur Kenntnis von Beanstandungen darf er darauf vertrauen, dass Nutzer keine rechtsverletzenden Kommentare veröffentlichen.

(Leitsatz des Verfassers)

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.7.2008, Az. 31 C 2575/07 – 17

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Die Parteien streiten um die Freistellung des Klägers von Anwaltskosten aufgrund einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen ehrverletzender Äußerungen in einem nicht kommerziellen Blog.

 

In einem Artikel wurde u.a. dargestellt, dass der Kläger  zum Terror anstifte. In dem dazu veröffentlichten Kommentaren verschiedener Nutzer wird ausgeführt, dass “der Kläger es gar nicht möge als ... rassistisch bezeichnet zu werden”. Zudem wird mehrfach das Wort Hassprediger verwendet und der Name des Klägers im Zusammenhang mit dem Vornamen “Adolf“ genannt. Nachdem von einem Kommentator die Telefonnummer des Klägers genannt wurde, wurde diese durch einen Administrator gekürzt und zudem der Hinweis in den Blog eingestellt: “Keine Telefonnummern von [Kläger] etc.”

 

Der Beklagte selbst hat weder den Artikel noch die Kommentare verfasst. Er wird auf der Internetseite unter der Rubrik “Kontakt” für den Bereich “technische Betreuung und Administration” genannt.


Er löschte den Artikel am 22.8.2007 auf die Aufforderung der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 21.8.2007 hin. Durch Schreiben vom 27.8.2007 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Gründe (zusammengefasst):

 

Das AG Frankfurt a.M. verneinte  einen Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten. Ein solcher ergäbe sich nur dann, wenn die Abmahnung berechtigt war, was wiederum einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten voraussetzt.

 

Zwar greifen die Äußerungen im Blog rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, doch ist der Beklagte weder Täter oder Teilnehmer der Ehrverletzung noch haftet er mangels Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten lässt sich dabei allerdings nicht schon aus der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG herleiten, weil diese Vorschrift auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06).

 

Eine eigene Rechtsgutverletzung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer ist durch den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht bewiesen. Zwar wurde vorgetragen, dass der Beklagte sich die streitgegenständlichen Äußerungen dadurch zu eigen gemacht habe, dass er einen der Kommentare als Administrator gekürzt habe. Dies wurde jedoch bestritten. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die fragliche Editierung durch den Beklagten erfolgte. Dieser ist lediglich der Ansprechpartner für Probleme technischer Natur.

 

Auch eine Störerhaftung des Beklagten ist nicht gegeben. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N.; BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte als technischer Administrator zumindest einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Blogs geleistet und die Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen damit gefördert hat, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, um eine ausufernde Ausdehnung der Störerhaftung auf Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern.


Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 304/01). Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.

 

Der Beklagten hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrag oblagen ihm solche Pflichten nicht. Vor den streitgegenständlichen Äußerungen gab es keine Beanstandungen durch Dritte. Ausgehend davon durfte der Beklagte bis zur Kenntnis der Beanstandungen darauf vertrauen, dass die Nutzer des Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.

 

Einer generellen Prüfpflicht bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt steht der Schutz der Presse und die Meinungsäußerungsfreiheit entgegen. Zudem ist die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten und das Modell des lnternetforums/blogs insgesamt gefährdet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - 7 U 50/06).

 

Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird, und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der BGH jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 35/04).

 

Nach Kenntniserlangung der fraglichen ehrverletzenden Äußerungen durch das Schreiben vom 21.8.2007 wurden die Äußerungen durch den Beklagten entfernt. Der Einwand, dass der Beklagte bereits durch die Editierung des Blogs von den streitgegenständlichen Äußerungen Kenntnis hatte bzw. sich diese Kenntnis über § 831 BGB zurechnen lassen müsse, geht fehl. Eine eigene Editierung wurde nicht bewiesen und die Voraussetzungen für eine Zurechnung über § 831 BGB sind nicht gegeben. Die Einordnung als Verrichtungsgehilfe setzt u.a. voraus, dass zwischen dem Beklagten und dem anderen Administrator ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches, das ein irgendwie geartetes Weisungsrecht des Beklagten gegenüber den anderen Administratoren voraussetzen würde, ist nicht ersichtlich.

 

Praxishinweis:

Das Urteil des AG Frankfurt a.M. unterstreicht, das es grundsätzlich keine Pflicht zur proaktiven Kontrolle von Beiträgen in einem Forum gibt, bevor sie online gestellt werden! Erst wenn ein Forenbetreiber auf einen rechtswidrigen Beitrag aufmerksam gemacht wird (ein pauschaler Hinweis auf einen irgendwo im Forum befindlichen Rechtsverstoß genügt dabei keinesfalls), hat er ihn zu entfernen, wenn er einen klaren, ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß enthält (ausführlicher zur Haftung für Forenbeiträge siehe Ott, Haftungsrecht im Internet - Ein Ratgeber für Forenbetreiber, 2008). Ob jetzt auch eine Pflicht einsetzt, gleichartige Verletzungen in Zukunft zu unterbinden, ist bislang durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten, beleidigende Äußerungen zu formulieren, ist der Einsatz von Filtern nicht zielführend. Vom Betreiber wird aber wohl zu fordern sein, dass er zukünftig zumindest den konkreten Beitrag mit seinen Kommentaren auf neue Rechtsverletzungen überwacht – jedenfalls solange dieser aktuell ist.

 


   

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