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17.10.2009
Impressumspflicht bei Twitter |
Das Problem
liegt letztlich darin, dass die
Impressumspflicht für Anbieter
von Telemedien gilt. Für diesen
Begriff gibt es aber weder eine
aussagekräftige Legaldefinition
noch hat sich in der Literatur
eine verlässliche Umschreibung
herauskristallisiert. Lieber
sagt man, was beispielhaft alles
umfasst ist. Da wären z.B.
Webseiten, Blogs oder Chatrooms.
In vielen Fällen ist nun nicht
eindeutig, ob
auch ein eigener Dienst angeboten
wird (dann Impressumspflicht)
oder letztlich
nur eine Nutzung eines fremden
Dienstes vorliegt (dann
keine Impressumspflicht). Die
Einordnung scheint mir oft sehr
willkürlich und ist oft von dem
Argument der Art: "Na, wenn
Twitter ein Impressum braucht,
warum dann nicht ein
Foreneintrag, ein Profil bei
XING oder vergleichbaren
Diensten?" begleitet.
Etwas
unscharf formuliert, lässt sich
danach fragen, ob ein Angebot
von Nutzern aufgrund seiner
Homogenität als einheitliches
aufgefasst wird oder nicht:
-
Der
einzelne
Forenbeitrag ist Teil
eines Forums und als solcher
wird er wahrgenommen. Der
Betreiber des Forums ist der
Anbieter, der Einzelne, der
sich zu Wort meldet, "nur"
ein Nutzer.
-
Schauen
wir auf bei Wordpress
gehostete
Blogs. Niemand käme auf
den Gedanken, alle Blogs
gedanklich zusammenzufassen
und den einzelnen Blogger
nur als Nutzer von Wordpress
anzusehen. Wer einen Blog
besucht, wird nicht sagen:
"Ah, ein Angebot von
Wordpress", sondern "Nettes
Angebot von Blogger XY"
Natürlich gibt es eine
Impressumspflicht für Blogs!
-
Die
Verbindung der einzelnen "Microblogs"
bei
Twitter ist sicherlich
enger, schon aufgrund der
hineinspielenden
Chat-Elemente, aber
letztlich ist die Landschaft
inhaltlich nicht homogen und
das Getwitter, dem ein
Nutzer folgt, wird er
deshalb meiner Ansicht nach
nicht dem Plattformbetreiber
Twitter, sondern dem "Twitterer"
zurechnen. Das ist für ihn
der Anbieter, der sich einer
bestimmten technischen
Lösung zur Übermittlung
seiner Nachrichten bedient.
-
Wie wäre
es bei
XING? Wie sieht ein
Nutzer hier ein einzelnes
Profil? Meiner Ansicht nach
wäre für ihn XING der
Anbieter, der ein
professionelles Networking
ermöglicht. Diese Funktion
steht im Vordergrund. Wer
ein Profil anlegt, ist nur
Nutzer. Passt das dann noch
zu
eBay? eBay wäre der
Anbieter, der Verkäufe über
die Plattform ermöglicht,
wer Angebote einstellt, nur
ein Nutzer? Objektiv
betrachtet, vielleicht
schon, aber würde ein
Interessent, der ein Angebot
ansieht, eBay als Anbieter
sehen oder den konkreten
Verkäufer. Letzteren, also
Impressumspflicht.
Dieses erste
Brainstorming zeigt schon, dass
die Frage, wann ein Telemedium
angeboten und wann nur benutzt
wird, sehr schwer zu beantworten
ist und wir letztlich nicht um
eine wertende Betrachtung im
Einzelfall herumkommen werden.
Für diese allerdings sollte der
Versuch unternommen werden,
tragfähige Kriterien zu
entwickeln; schon der
Rechtssicherheit wegen. Dabei
könnten die Homogenität des
Angebots und die Sichtweise von
Websitebesuchern Ausgangspunkt
der Überlegungen sein. Das führt
mich bei Blogs, Twitter und eBay
zu einer Impressumspflicht, bei
Forenbeiträgen und Social
Networking Plattformen zu
keiner. Soweit meine erste
Einschätzung zur Thematik
Impressum bei Twitter. Nur der
Vollständigkeit halber sei
darauf hingewiesen, dass jetzt
natürlich nicht jeder Twitterer
ein Impressum benötigt. Bei rein
privatem Gezwitschere besteht ja
keine Impressumspflicht
(ausführlicher zu diesen Fragen
unter
http://www.linksandlaw.info).
Das Thema wäre auch mal ein
diskussionswürdiges bei einem
der nächsten Links & Law
Stammtische. Ich freue mich
natürlich auch so über
konstruktives Feedback oder
Diskussionsbeiträge in der
Beck Community.
Bleibt noch
die Frage, wie die
Impressumspflicht bei Twitter zu
erfüllen wäre:
Im Profil
kann ein Nutzer von Twitter eine
Kurzbeschreibung von max. 160
Zeichen einfügen, einen Link zu
einer anderen Webseite angeben
und ein Hintergrundbild
hochladen.
Zwar mag ein
Link zum Impressum auf einer
anderen Webseite grundsätzlich
genügen können, um die
rechtlichen Anforderungen an die
Informationspflichten zu
erfüllen, doch muss ein Nutzer
erkennen können, dass sich
hinter dem Link die
Pflichtangaben verbergen. Ein
Link im Feld "Web" genügt daher
nicht. Er muss im Feld "Bio"
platziert und entsprechend
beschrieben werden. Alleine die
Zeichenbegrenzung und die daraus
resultierende Schwierigkeit zur
Erfüllung der gesetzlichen
Vorgaben entbindet von diesen
nicht.
Das Impressum
als Bild vorzuhalten, genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht
(siehe meinen
Beitrag bei JurPC).
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