Ü
ber das
Verfahren zwischen Person und Google
habe ich in der Vergangenheit schon
berichtet. In der
Jahreszusammenfassung
Suchmaschinenrecht 2007
findet sich dazu folgende Passage:
"Person
hat Google den Missbrauch seiner
Marktstellung auf dem Sektor der
kontextbezogenen Werbung
vorgeworfen. U.a. soll Google
zahlreiche mögliche Keywörter nicht
zulassen, damit der Wettbewerb bei
umkämpften Begriffen ansteigt und
das Unternehmen mehr verdient. Um
die (vom Richter allesamt
zurückgewiesenen) Vorwürfe im
Einzelnen soll es im Folgenden gar
nicht gehen, bemerkenswert am Urteil
sind die Ausführungen dazu, ob
Google – wie vorgeworfen – ein
Monopolist ist. Das Bezirksgericht
beschäftigte sich hier nur mit einer
Vorfrage. Es diskutierte den
Marktbegriff in sachlicher Hinsicht
und zwar hinsichtlich der Werbung im
Internet. Google verdient sein Geld
mit dem AdWords-Programm.
Hinsichtlich der Suche im Netz hat
Google weltweit einen Marktanteil
von ca. 60 %. Entsprechend hoch
könnte der Anteil an
kontextbezogener Werbung sein. Der
Richter sah diesen Bereich aber nur
als Teil des größeren Marktes der
Internetwerbung an, auf dem Google
keine marktbeherrschende Stellung
habe.
Ob
nicht-kontextbezogene und
kontextbezogene Werbung aus Sicht
der Werbenden so austauschbar sind,
wie vom Gericht angenommen,
erscheint jedoch durchaus
angreifbar. Suchmaschinen sind die
„Big Player“ im Internet, Werbung
bei ihnen erreicht die größte
Aufmerksamkeit und ist durch den
Kontextbezug viel
zielgruppenorientierter als z.B.
fest vorgegebene, inhaltsunabhängige
Bannerwerbung auf Webseiten."
Person hat
sich mit der Klageabweisung nicht
abgefunden und Berufung zum 9th
Circuit eingelegt. Dieser benötigte
aber nicht einmal zwei Seiten, um
diese zurückzuweisen. In der
Entscheidung vom 24.9.2009 wies das
Gericht lediglich darauf hin, dass
der Vorwurf, Google habe seine
Marktmacht missbraucht, rein
spekulativ sei. Von daher leider
keine neuen Impulse für die
Diskussion der Marktmacht von
Google.
Person v. Google, 2009 WL
3059092 (9th Cir. Sept. 24, 2009)