1. Der Betreiber eines Web-Shops, der im Impressum seiner Website die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer- (bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer unterlässt, handelt wettbewerbswidrig.
2. Spätestens seit der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie am 30.12.2008 kann bei einem derartigen Handeln gegen die Informationspflichten nicht mehr von einem Bagatellverstoß i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Hamm, Urteil vom 2.4.2009, Az. 4 U 213/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst)
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Euro in Anspruch. Sie mahnte diese wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum ihrer Website wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312 c BGB, 1 Info-VO ab.
Das Landgericht hat der Klage aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Die Beklagte greift das Urteil mit der Begründung an, dass es sich lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes "völlig irrelevant".
Gründe (zusammengefasst)
Das OLG Hamm hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der unstreitig gegebenen Verstöße gegen die Impressumspflicht (§§ 312 c BGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 6 TMG) gemäß § 8 Abs. 1 UWG befugt. Bei der Verpflichtung, Angaben wie die Handelsregistereintragung und Umsatzsteueridentifikationsnummer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationen dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, - Anbieterkennzeichnung im Internet; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rn. 11.169 m.w.N.).
Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.
Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.
Der Verstoß ist geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP- Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht, so auch nach Anhang II zu dieser Vorschrift die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.
Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Dies schließt es aus, bei einem Verstoß gegen den Kern einer Schutzvorschrift danach zu unterscheiden, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht.
Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Von dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift können insofern auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Dies gilt in besonderem Maße - auch wenn dies vorliegend nicht von Belang ist - bei eher atypischen oder für die Marktteilnehmer weniger bekannten Gesellschaftsformen, z.B. einer Limited.
Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG. Diese mögen weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dienen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.
Praxishinweis:
Untersuchungen zeigen in regelmäßigen Abständen, dass eine Vielzahl von Anbietern von Telemedien den gesetzlichen Anforderungen an die Impressumspflicht nicht vollumfänglich genügen (ausführlicher zu diesen Ott, http://www.linksandlaw.info). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann aber als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG). Daneben können die nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient. Schließlich drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Wie das Urteil des OLG Hamm zeigt, ist dabei die Argumentation eines Bagatellverstoßes bei fehlenden Angaben nicht (mehr) möglich.
