Heute ein weiteres für die
VuR
aufbereitetes Urteil:
1. Eine kostenlose "Premium Funktion"
für besonders treue Kunden ist kein Geschenk, sondern eine
irreführende Blickfangwerbung, wenn Kunden eine Art
Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht
rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein
kostenpflichtiges Abonnement anschließt.
2. Blickfangwerbung setzt nicht
voraus, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es
genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen
besonders hervorgehoben werden.
3. Ob ein aufklärender
Sternchen-Hinweis eine Irreführung ausschließt, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis ist jedoch
dann nicht genügend, wenn er an einem Wort festgemacht ist,
das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.
(Leitsätze des Verfassers)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4
U 1173/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Die Parteien streiten über die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der
Beklagten. Diese hatte Kunden per E-Mail Werbemitteilungen
übermittelt, die als Treuegeschenk eine dreimonatige
kostenlose Nutzung der Premium-Funktion der
E-Mail-Dienstleistungen der Beklagten anpreisen. Die
Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!" ist
dabei deutlich hervorgehoben. Es folgt in um ein vielfaches
kleinerer Schrift die Angabe der Gründe, warum ein
Dankeschön für die Treue gewährt werden soll, danach der
Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen
rund um W... Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt
heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön
exklusiv für Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein
auffälliges Aufzählungszeichen als auch durch Fettdruck
blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die dem Kunden
gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein ebenfalls
farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der
in Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken".
Durch das Betätigen des Buttons bestätigt ein Nutzer eine
Mitgliedschaft in dem W...-Club, wobei sich die dreimonatige
kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis
von fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht
innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt.
Hierauf wird in einem Hinweis zu dem Treuegeschenk unterhalb
des Buttons hingewiesen. Der entsprechende Text löst das
Sternchen neben dem Wörtchen „kostenlos“ auf.
Der Kläger, der bundesweit tätige
Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, sieht hierin
einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1
PAngV, 5 UWG, da die Gestaltung der Werbung den Eindruck
einer Geschenkaktion erwecke, obwohl letztlich eine
kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Auch
werde nur der Monatspreis für die Clubmitgliedschaft
genannt, nicht jedoch der Endpreis, der für die Leistung
insgesamt zu zahlen ist.
Gründe (zusammengefasst):
Das OLG Koblenz hat einen
Unterlassungsanspruch aufgrund der von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung bejaht.
Von Blickfangwerbung wird gesprochen,
wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im
Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt
sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt
werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte
beworben werden. Es genügt vielmehr, dass – wie bei der
Werbung der Beklagten - im Rahmen einer Werbeanzeige
einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Der
angebliche Geschenkcharakter ist mit übereinander
gestapelten Geschenkpäckchen, einem festtagsmäßig mit einem
Hut geschmückten Hund und durch das in großen Buchstaben in
Fettdruck geschriebene "Dankeschön" mehrfach betont.
Der Geschenkcharakter ist irreführend.
Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird
ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls
nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein
kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur
Verfügung gestellten Leistungen anschließt.
Eine irrtumsausschließende Aufklärung ist
nicht erfolgt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des
BGH durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis
erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine
Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt
(vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000,
1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 -
Computerwerbung II, NJW 2003, 894).
Der Sternchenhinweis ist jedoch im
konkreten Fall nicht hinreichend deutlich. Die Anordnung der
Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen
aufmerksamen Kunden die Gefahr, lediglich die Titelleiste,
die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile
und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in
kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen
nebst dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht
überlesen werden. Dass der Hinweis "kostenlos*" in Fettdruck
gehalten ist, reicht im Hinblick auf die geringe Größe der
Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs
den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht aus,
ein Überlesen zu verhindern. Darauf, ob die Einteilung des
Bildschirms auch noch so gehalten war, dass der Kunde
scrollen musste, um den Sternchenhinweis zu finden, d.h.
dieser nur bei sorgfältigerer Untersuchung der Seite
auffindbar war, kommt es daher nicht mehr an.
In der Darstellung des Preises für eine
Club-Mitgliedschaft in der Form "Sofern Sie Ihre
Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten
beenden, verlängert sich Ihr Vertrag um weitere 12 Monate
zum Preis von nur 5,- Euro/Monat" sah das OLG keinen Verstoß
gegen die Preisangabenverordnung. Die Mitgliedschaft
verschafft dem Kunden vor allen Dingen Dienstleistungen aus
dem Bereich der Telekommunikation, z.B. die Nutzung von
E-Mail oder die sog. Maxdome MOVIE-FLAT.
Bei sog. Flatrates ist es üblich, die Kosten pro
Monat anzugeben. Die Angabe jährlicher Preise
beziehungsweise der über die (Mindest-) Vertragslaufzeit
hinweg anfallenden Preise würde die Vergleichbarkeit der
Leistungen für den Kunden somit nicht erleichtern, sondern
erschweren. Hinzu kommt, dass ein Endpreis auch deswegen
nicht zuverlässig genannt werden kann, weil es sich bei der
Mitgliedschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen
Ende bei Vertragsschluss nicht abzusehen ist. Die
Mitgliedschaft endet nicht automatisch nach einem Jahr,
sondern verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn
der Kunde nicht kündigt.
Praxishinweis:
Abofallen oder als "Geschenk" beworbene
Werbeversprechen werden zunehmend Gegenstand von
Gerichtsverfahren (siehe zuletzt auch OLG Frankfurt, Urteil
vom 4.12.2008, Az. 6 U 186/07, in VuR 2009, 151). Die
bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung schiebt
derartigen Geschäftsmodellen mit erfreulich klaren Worten
einen Riegel vor, so auch das OLG Koblenz in dem Verfahren
um eine
irreführende Geschenkwerbung für eine Club-Mitgliedschaft.
Verbraucher haben daher gute Chancen, entsprechende
Rechnungen nicht zahlen zu müssen und sollten sich gegen
Zahlungsauforderungen / Mahnungen zur Wehr setzen. Anbieter
können sich bei Blickfangwerbung nicht darauf berufen, dass
die Gefahr einer Irreführung durch die als Blickfang
eingesetzten Angaben durch den übrigen Text beseitigt würde.
Der Blickfang für sich genommen muss zutreffend sein.