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10.10.2009 Blickfangwerbung für Internetdienste-Clubmitgliedschaft

Heute ein weiteres für die VuR aufbereitetes Urteil: 

 

1. Eine kostenlose "Premium Funktion" für besonders treue Kunden ist kein Geschenk, sondern eine irreführende Blickfangwerbung, wenn Kunden eine Art Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement anschließt.

 

2. Blickfangwerbung setzt nicht voraus, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden.

 

3. Ob ein aufklärender Sternchen-Hinweis eine Irreführung ausschließt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Hinweis ist jedoch dann nicht genügend, wenn er an einem Wort festgemacht ist, das selbst nicht hinreichend am Blickfang teilnimmt.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, Az. 4 U 1173/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

 

Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Internetwerbung der Beklagten. Diese hatte Kunden per E-Mail Werbemitteilungen übermittelt, die als Treuegeschenk eine dreimonatige kostenlose Nutzung der Premium-Funktion der E-Mail-Dienstleistungen der Beklagten anpreisen. Die Überschrift "Dankeschön! Vielen Dank für Ihre Treue!" ist dabei deutlich hervorgehoben. Es folgt in um ein vielfaches kleinerer Schrift die Angabe der Gründe, warum ein Dankeschön für die Treue gewährt werden soll, danach der Satz "Genießen Sie drei Monate lang alle Premium-Funktionen rund um W... Freemail kostenlos*!". Darunter aufgeführt heißt es abermals in großen Buchstaben "Unser Dankeschön exklusiv für Sie!", daneben finden sich sowohl durch ein auffälliges Aufzählungszeichen als auch durch Fettdruck blickfangmäßig herausgestellt vier Vorteile, die dem Kunden gewährt werden sollen. Darunter befindet sich ein ebenfalls farblich und durch ein Logo deutlich betonter Button mit der in Fettdruck gehaltenen Aufschrift "Dankeschön auspacken". Durch das Betätigen des Buttons bestätigt ein Nutzer eine Mitgliedschaft in dem W...-Club, wobei sich die dreimonatige kostenlose Mitgliedschaft automatisch um 12 Monate zum Preis von fünf € pro Monat verlängert, wenn der Verbraucher nicht innerhalb der ersten drei Monate den Vertrag kündigt. Hierauf wird in einem Hinweis zu dem Treuegeschenk unterhalb des Buttons hingewiesen. Der entsprechende Text löst das Sternchen neben dem Wörtchen „kostenlos“ auf.

 

Der Kläger, der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 PAngV, 5 UWG, da die Gestaltung der Werbung den Eindruck einer Geschenkaktion erwecke, obwohl letztlich eine kostenpflichtige Clubmitgliedschaft angeboten werde. Auch werde nur der Monatspreis für die Clubmitgliedschaft genannt, nicht jedoch der Endpreis, der für die Leistung insgesamt zu zahlen ist.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das OLG Koblenz hat einen Unterlassungsanspruch aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Blickfangwerbung bejaht.

 

Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 Rn. 2.93). Dabei ist es nicht erforderlich, dass verschiedene Produkte beworben werden. Es genügt vielmehr, dass – wie bei der Werbung der Beklagten - im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Der angebliche Geschenkcharakter ist mit übereinander gestapelten Geschenkpäckchen, einem festtagsmäßig mit einem Hut geschmückten Hund und durch das in großen Buchstaben in Fettdruck geschriebene "Dankeschön" mehrfach betont.

 

Der Geschenkcharakter ist irreführend. Dem Kunden wird keine Vergünstigung gewährt, vielmehr wird ihm eine Art Probeabonnement angedient, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt.

 

Eine irrtumsausschließende Aufklärung ist nicht erfolgt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 - Computerwerbung II, NJW 2003, 894).

 

Der Sternchenhinweis ist jedoch im konkreten Fall nicht hinreichend deutlich. Die Anordnung der Schriftzeichen birgt auch für den situationsangemessen aufmerksamen Kunden die Gefahr, lediglich die Titelleiste, die abgesetzte und hervorgehobene Aufzählung der Vorteile und den Dankeschön-Button zu registrieren, während die in kleiner Schrift gehaltene Aussage zu den Premium- Funktionen nebst dem in sie integrierten Sternchenhinweis leicht überlesen werden. Dass der Hinweis "kostenlos*" in Fettdruck gehalten ist, reicht im Hinblick auf die geringe Größe der Schrift dieses Wortes und die allein aufgrund ihres Umfangs den Blick auf sich ziehende Aufzählung darunter nicht aus, ein Überlesen zu verhindern. Darauf, ob die Einteilung des Bildschirms auch noch so gehalten war, dass der Kunde scrollen musste, um den Sternchenhinweis zu finden, d.h. dieser nur bei sorgfältigerer Untersuchung der Seite auffindbar war, kommt es daher nicht mehr an.

 

In der Darstellung des Preises für eine Club-Mitgliedschaft in der Form "Sofern Sie Ihre Club-Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten beenden, verlängert sich Ihr Vertrag um weitere 12 Monate zum Preis von nur 5,- Euro/Monat" sah das OLG keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Mitgliedschaft verschafft dem Kunden vor allen Dingen Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation, z.B. die Nutzung von E-Mail oder die sog. Maxdome MOVIE-FLAT. Bei sog. Flatrates ist es üblich, die Kosten pro Monat anzugeben. Die Angabe jährlicher Preise beziehungsweise der über die (Mindest-) Vertragslaufzeit hinweg anfallenden Preise würde die Vergleichbarkeit der Leistungen für den Kunden somit nicht erleichtern, sondern erschweren. Hinzu kommt, dass ein Endpreis auch deswegen nicht zuverlässig genannt werden kann, weil es sich bei der Mitgliedschaft um ein Dauerschuldverhältnis handelt, dessen Ende bei Vertragsschluss nicht abzusehen ist. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch nach einem Jahr, sondern verlängert sich über diesen Zeitraum hinaus, wenn der Kunde nicht kündigt.

 

Praxishinweis:

Abofallen oder als "Geschenk" beworbene Werbeversprechen werden zunehmend Gegenstand von Gerichtsverfahren (siehe zuletzt auch OLG Frankfurt, Urteil vom 4.12.2008, Az. 6 U 186/07, in VuR 2009, 151). Die bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung schiebt derartigen Geschäftsmodellen mit erfreulich klaren Worten einen Riegel vor, so auch das OLG Koblenz in dem Verfahren um eine irreführende Geschenkwerbung für eine Club-Mitgliedschaft. Verbraucher haben daher gute Chancen, entsprechende Rechnungen nicht zahlen zu müssen und sollten sich gegen Zahlungsauforderungen / Mahnungen zur Wehr setzen. Anbieter können sich bei Blickfangwerbung nicht darauf berufen, dass die Gefahr einer Irreführung durch die als Blickfang eingesetzten Angaben durch den übrigen Text beseitigt würde. Der Blickfang für sich genommen muss zutreffend sein.

 


   

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