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9.10.2009 Mitgliedschaft eines Minderjährigen in einem Online-Flirtforum

Für das VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe ich gleich acht Urteile aufbereitet. Diese werde ich in nächster Zeit nach und nach auch hier posten. Heute und morgen geht es damit los:

 

1. Eine Mitgliedschaft in einem Online-Flirtforum wird nur dann mit einem Minderjährigen wirksam vereinbart, wenn diese entweder von seinen Eltern oder von ihm selbst nach seinem 18. Geburtstag genehmigt wird. 

2. Eine Verlängerungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Zahlung und Preise" ist überraschend und daher unwirksam.

3. Wird ein geringer Preis für eine "Probemitgliedschaft" hervorgehoben dargestellt, dann ist eine im nachfolgenden Fließtext versteckte - darüber hinausgehende - Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

 

(Leitsätze des Verfassers)

 

AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262 C 18519/08

Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth

 

Sachverhalt (zusammengefasst):

Der damals noch minderjährige spätere Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf. Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm. Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. 2007 und 2008 wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb verlangte er von der Anbieterin die Rückzahlung des Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt. Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.

 

Gründe (zusammengefasst):

Das AG München hat der Klage stattgegeben und einen Anspruch auf den abgebuchten Mitgliedsbeitrag aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil eine Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde. Der Kläger war bei Vertragsschluss noch minderjährig. Daher war dieser gem. §§ 106, 108 BGB schwebend unwirksam und wurde vom Kläger auch nicht nachträglich gem. § 108 Abs. 3 BGB genehmigt. Der bloße Umstand, dass er die Seiten der Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür nicht.

Ferner wäre auch eine über 0,99 € hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 € ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

 

Darüber hinaus gilt dasselbe für die in Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter "Zahlung und Preise", und ist nicht etwa mit "Vertragslaufzeit und Verlängerung" überschrieben.

 

Praxishinweis:

Der Schutz Minderjähriger nach den §§ 106 ff. BGB hat grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz des Rechtsverkehrs. Einen Schutz des guten Glaubens an die Geschäftsfähigkeit kennt das Gesetz nicht, auch nicht im Internet, wo die Geschäftsfähigkeit i.d.R. nicht zu erkennen ist, soweit ein Anbieter nicht auf technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. Altersverifikationssysteme zurückgreift. Vom AG München nicht angesprochen wird allerdings der sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB, auf den sich Anbieter gerne berufen. Dieser greift jedoch nur dann, wenn das Geld bereits geflossen ist (dies wäre bei der Bezahlung 2007 und 2008 zu bejahen gewesen). Der Vertrag ist aber trotzdem schwebend unwirksam, sofern die elterliche Einwilligung Vertragsschlüsse der vorliegenden Art nicht umfasst. Das Gegenteil müsste der Anbieter beweisen, was ihm nur schwer gelingen wird.


   

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