Für
das
VuR-Sonderheft zum Internetrecht (Ausgabe 9/2009) habe
ich gleich acht Urteile aufbereitet. Diese werde ich in
nächster Zeit nach und nach auch hier posten. Heute und
morgen geht es damit los:
1. Eine Mitgliedschaft in einem
Online-Flirtforum wird nur dann mit einem Minderjährigen
wirksam vereinbart, wenn diese entweder von seinen Eltern
oder von ihm selbst nach seinem 18. Geburtstag genehmigt
wird.
2. Eine Verlängerungsklausel in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt "Zahlung
und Preise" ist überraschend und daher unwirksam.
3. Wird ein geringer Preis für eine
"Probemitgliedschaft" hervorgehoben dargestellt, dann ist
eine im nachfolgenden Fließtext versteckte - darüber
hinausgehende - Entgeltlichkeitsklausel überraschend.
(Leitsätze des Verfassers)
AG München, Urteil vom 18.2.2009, Az. 262
C 18519/08
Bearbeitet von Dr. Stephan Ott, Bayreuth
Sachverhalt (zusammengefasst):
Der damals noch minderjährige spätere
Kläger rief Anfang 2006 im Internet eine Flirtseite auf.
Dort war ein Angebot für 99 Cent für eine
Probemitgliedschaft enthalten, das er durch Angabe seiner
persönlichen Daten und dem Anklicken eines Kästchens annahm.
Einige Zeit später wurden dann auf seinem Konto 72 Euro
abgebucht. Dieser Abbuchung widersprach er. 2007 und 2008
wurden erneut 72 Euro abgebucht. Hier versäumte es der
spätere Kläger jedoch, rechtzeitig zu widersprechen. Deshalb
verlangte er von der Anbieterin die Rückzahlung des
Betrages. Er habe die Seite schließlich auch nicht genutzt.
Diese berief sich auf die Mitgliedschaft.
Gründe (zusammengefasst):
Das AG München hat der Klage stattgegeben
und einen Anspruch auf den abgebuchten Mitgliedsbeitrag aus
ungerechtfertigter Bereicherung bejaht, weil eine
Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde. Der Kläger
war bei Vertragsschluss noch minderjährig. Daher war dieser
gem. §§ 106, 108 BGB schwebend unwirksam und wurde vom
Kläger auch nicht nachträglich gem. § 108 Abs. 3 BGB
genehmigt. Der bloße Umstand, dass er die Seiten der
Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das
Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür nicht.
Ferner wäre auch eine über 0,99 €
hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart
worden. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 €
ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im
nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte
Entgeltlichkeitsklausel überraschend.
Darüber hinaus gilt dasselbe für die in
Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene
Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter
"Zahlung und Preise", und ist nicht etwa mit
"Vertragslaufzeit und Verlängerung" überschrieben.
Praxishinweis:
Der Schutz Minderjähriger nach den §§ 106
ff. BGB hat grundsätzlich Vorrang vor dem Schutz des
Rechtsverkehrs. Einen Schutz des guten Glaubens an die
Geschäftsfähigkeit kennt das Gesetz nicht, auch nicht im
Internet, wo die Geschäftsfähigkeit i.d.R. nicht zu erkennen
ist, soweit ein Anbieter nicht auf technische
Schutzmaßnahmen, wie z.B. Altersverifikationssysteme
zurückgreift. Vom AG München nicht angesprochen wird
allerdings der sog. Taschengeldparagraph, § 110 BGB, auf den
sich Anbieter gerne berufen. Dieser greift jedoch nur dann,
wenn das Geld bereits geflossen ist (dies wäre bei der
Bezahlung 2007 und 2008 zu bejahen gewesen). Der Vertrag ist
aber trotzdem schwebend unwirksam, sofern die elterliche
Einwilligung Vertragsschlüsse der vorliegenden Art nicht
umfasst. Das Gegenteil müsste der Anbieter beweisen, was ihm
nur schwer gelingen wird.