Links & Law - Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung für Juristen & Webmaster

Internetrecht für Juristen und Webmaster Suchmaschinen & Such-maschinenoptimierung Blog zu Internetrecht und Suchmaschinenoptimierung Links & Law SEO-Angebote Urteile zum Internetrecht Literatur zu SEO und Internetrecht  Lebenslauf / Impressum 
8.10.2009 LG Hamburg Urteil zu Framing
Das Urteil des AG Hamburg zu Framing (24.2.2009, Az. 36a C 224/08) habe ich zwar schon mal kurz erwähnt, jetzt liegen mir aber auch die Urteilsgründe vor. Und für ein AG äußerst ausführlich setzt es sich mit der Diskussion in der Literatur und auch mit meinen Argumenten auseinander.
Aber von vorne: Der "normale" Framing-Sachverhalt: Seite A framt Inhalte von Seite B. Hier liegt die Konstellation allerdings etwas anders: Seite A framt Seite B mit dem vertraglichen Einverständnis von B. Auf Seite B finden sich aber zwei Abbildungen des Urhebers C, der dieser Vervielfältigung und Zugänglichmachung nicht zugestimmt hat. Somit framt A auch Werke des C, der ihn dafür verklagt.

 

Unstreitig vervielfältigt A keine Werke des C i.S.d. § 16 UrhG. Aber macht er sie öffentlich zugänglich (§ 19 a UrhG)? Das AG Hamburg diskutiert drei Meinungen aus Literatur und Rechtsprechung:
1. Das LG München differenziert danach, ob die Fremdheit für Nutzer in Erscheinung tritt (hierzu die News vom 2.2.2007).
2. Nach Teilen der Literatur ist Framing nur ein Unterfall des Linking und damit unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung nie eine Zugänglichmachung.
3. Nach meiner Ansicht liegt zwar keine Zugänglichmachung vor, aber ein unbenanntes Verwertungsrecht wird verletzt, wenn der Frame-Provider sein eigenes Angebot mit den geframten Inhalten ergänzt.
 
Zutreffend lehnt das AG Hamburg die erste Ansicht ab. Die Fehlvorstellung der Nutzer über die Fremdheit mag wettbewerbsrechtlich relevant sein, spielt aber für eine Urheberrechtsverletzung keine Rolle. Sodann verwirft es (leider) auch meine Ansicht und hält die zweite Meinung für sachlich angemessen, und dies aus drei Gründen:

1. "Zunächst einmal hat sie das klare Ergebnis für sich. Der Rechtsanwender ist nicht wie bei den beiden anderen Lösungswegen darauf angewiesen, den Inhalt der Webseite des Frame-Providers wertend daraufhin zu überprüfen, ob ein „Zu-Eigen-Machen“ des fremden bzw. eine „Ergänzung“ des eigenen Inhalts vorliegt. Gerade über das Vorliegen eines „Zu-Eigen-Machens“ wird sich oftmals trefflich streiten lassen. Dies zeigt plastisch der vorliegende Fall: Die Beklagte weist textlich durchaus deutlich darauf hin, dass sie für den Inhalt nicht verantwortlich ist; der erste optische Eindruck spricht jedoch vor allem aufgrund des Z...-Seitenkopfes eher eine andere Sprache. Was soll hier (warum) den Ausschlag geben?"

Kritik: Auch mein Lösungsvorschlag ist praktikabel und ruft keine wertungsmäßigen Schwierigkeiten hervor. Eine Vervollständigung mit den Inhalten fremder Seiten lehne ich nur dann ab, wenn der Frame-Provider nur ein Werkzeug zur Verfügung stellt und der Nutzer über die letztendlich geframten Inhalte entscheidet. Ein Beispiel wäre ein Übersetzung von Webseiten durch Google. Hier bleibt der Google-Frame erhalten, aber der Nutzer entscheidet darüber, welche Seite übersetzt wird. Der Dienst von Google wird durch die geframten Inhalte nicht vervollständigt. Fazit: Im Fall des AG Hamburg läge nach meiner Ansicht unzweifelhaft eine Verletzung eines Verwertungsrechts vor.
 
2. "Darüber hinaus führt die gewählte Lösung auch keineswegs zu einer unzumutbaren Einschränkung des Urheberrechts, denn sie schließt lediglich eine urheberrechtliche Haftung des Frame-Providers als Täter, nicht hingegen als Teilnehmer oder Störer aus. Wendet sich der Urheber an den Frame-Provider oder erhält dieser anderweitig Kenntnis von der Urheberrechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts, so kann der Urheber seine Rechte unproblematisch (auch) gegenüber dem Frame-Provider durchsetzen."
Kritik: Mit dieser Aussage hat das AG Hamburg Recht, aber nur (zufällig?) im konkreten Fall. B verletzt u.a. das Vervielfältigungsrecht von C und A intensiviert die Rechtsverletzung durch das Framing und kann als Störer in Haftung genommen werden. Der typische Framing-Fall spielt sich aber im 2-Personen-Verhältnis ab. Und wenn da der Frame-Provider selbst keine Urheberrechte verletzt, dann ist keine Rechtsverletzung mehr vorhanden, an die die Störerhaftung anknüpfen könnte.
 

3. "Und schließlich bleibt, wenn eine solche Kenntnis des Frame-Providers nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann, im Rahmen der für die Störerhaftung maßgeblichen Prüfungspflichten noch genügend Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – was die Rechtssicherheit angesichts der umfangreichen Kasuistik zu den Prüfungspflichten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Die Auffassungen des LG München und von Ott führen hingegen dazu, dass der Frame-Provider nahezu ausnahmslos für Urheberrechtsverletzungen auf den verlinkten Seiten einzustehen hat, auch wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Darstellung urheberrechtswidriger Inhalte in dem Frame zu vermeiden. Dies hält das Gericht für eine zu weitgehende Beschränkung der Tätigkeit von Webseitenbetreibern. Es wäre sonst praktisch nicht mehr möglich, ohne vorherige Hinzuziehung urheberrechtlichen Sachverstands in einem Frame auf fremde Internetseiten zuzugreifen, seien deren Betreiber auch als noch so zuverlässig bekannt – zumal je nach Umfang des verlinkten Inhalts eine solche rechtliche Prüfung u.U. gar nicht zu realisieren wäre."

Kritik: Ich halte dieses Ergebnis nicht für ungerecht. Hätte A die Inhalte von B gekauft und auf seine Website gestellt, läge unzweifelhaft auch eine Urheberrechtsverletzung hinsichtlich der Abbildungen von C vor. A steht es bei Abschluss des Vertrages mit B frei, sich garantieren zu lassen, dass die Seiten von B keine Urheberrechte verletzen und falls dies doch so sein sollte, A im Innenverhältnis zu B von jeglichen Ansprüchen freigestellt wird.
 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und man kann gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Landgericht gelangen wird.  


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

n

  Über Suchmaschinenrecht im

Links & Law Forum in der Beck Community

diskutieren !!!

 

News

Die aktuellen News finden Sie auf dieser Seite.

Ältere News wandern ins Archiv (2005, 2006, 2007, 2008,  2009, 2010, 2011 und 2012)

 

 
 
 

Internetrecht-Startseite | Kontakt | Anwälte Internetrecht | Internetrecht-Suchmaschine

Copyright © 2002-2009  Dr. Stephan Ott