Das Urteil
des AG Hamburg zu Framing
(24.2.2009, Az. 36a C 224/08)
habe ich zwar
schon mal kurz erwähnt,
jetzt liegen mir aber auch die
Urteilsgründe vor. Und für ein
AG äußerst ausführlich setzt es
sich mit der Diskussion in der
Literatur und auch mit meinen
Argumenten auseinander.
Aber von
vorne: Der "normale"
Framing-Sachverhalt: Seite A
framt Inhalte von Seite B. Hier
liegt die Konstellation
allerdings etwas anders: Seite A
framt Seite B mit dem
vertraglichen Einverständnis von
B. Auf Seite B finden sich aber
zwei Abbildungen des Urhebers C,
der dieser Vervielfältigung und
Zugänglichmachung nicht
zugestimmt hat. Somit framt A
auch Werke des C, der ihn dafür
verklagt.
Unstreitig
vervielfältigt A keine Werke des
C i.S.d. § 16 UrhG. Aber macht
er sie öffentlich zugänglich (§
19 a UrhG)? Das AG Hamburg
diskutiert drei Meinungen aus
Literatur und Rechtsprechung:
1. Das LG
München differenziert danach, ob
die Fremdheit für Nutzer in
Erscheinung tritt (hierzu die
News vom 2.2.2007).
2. Nach
Teilen der Literatur ist Framing
nur ein Unterfall des Linking
und damit unter Zugrundelegung
der BGH-Rechtsprechung nie eine
Zugänglichmachung.
3. Nach
meiner Ansicht liegt zwar keine
Zugänglichmachung vor, aber ein
unbenanntes Verwertungsrecht
wird verletzt, wenn der
Frame-Provider sein eigenes
Angebot mit den geframten
Inhalten ergänzt.
Zutreffend
lehnt das AG Hamburg die erste
Ansicht ab. Die Fehlvorstellung
der Nutzer über die Fremdheit
mag wettbewerbsrechtlich
relevant sein, spielt aber für
eine Urheberrechtsverletzung
keine Rolle. Sodann verwirft es
(leider) auch meine Ansicht und
hält die zweite Meinung für
sachlich angemessen, und dies
aus drei Gründen:
1. "Zunächst
einmal hat sie das klare
Ergebnis für sich. Der
Rechtsanwender ist nicht wie bei
den beiden anderen Lösungswegen
darauf angewiesen, den Inhalt
der Webseite des Frame-Providers
wertend daraufhin zu überprüfen,
ob ein „Zu-Eigen-Machen“ des
fremden bzw. eine „Ergänzung“
des eigenen Inhalts vorliegt.
Gerade über das Vorliegen eines
„Zu-Eigen-Machens“ wird sich
oftmals trefflich streiten
lassen. Dies zeigt plastisch der
vorliegende Fall: Die Beklagte
weist textlich durchaus deutlich
darauf hin, dass sie für den
Inhalt nicht verantwortlich ist;
der erste optische Eindruck
spricht jedoch vor allem
aufgrund des Z...-Seitenkopfes
eher eine andere Sprache. Was
soll hier (warum) den Ausschlag
geben?"
Kritik:
Auch mein Lösungsvorschlag ist
praktikabel und ruft keine
wertungsmäßigen Schwierigkeiten
hervor. Eine Vervollständigung
mit den Inhalten fremder Seiten
lehne ich nur dann ab, wenn der
Frame-Provider nur ein Werkzeug
zur Verfügung stellt und der
Nutzer über die letztendlich
geframten Inhalte entscheidet.
Ein Beispiel wäre ein
Übersetzung von Webseiten durch
Google. Hier bleibt der
Google-Frame erhalten, aber der
Nutzer entscheidet darüber,
welche Seite übersetzt wird. Der
Dienst von Google wird durch die
geframten Inhalte nicht
vervollständigt. Fazit: Im Fall
des AG Hamburg läge nach meiner
Ansicht unzweifelhaft eine
Verletzung eines
Verwertungsrechts vor.
2. "Darüber
hinaus führt die gewählte Lösung
auch keineswegs zu einer
unzumutbaren Einschränkung des
Urheberrechts, denn sie schließt
lediglich eine urheberrechtliche
Haftung des Frame-Providers als
Täter, nicht hingegen als
Teilnehmer oder Störer aus.
Wendet sich der Urheber an den
Frame-Provider oder erhält
dieser anderweitig Kenntnis von
der Urheberrechtswidrigkeit des
verlinkten Inhalts, so kann der
Urheber seine Rechte
unproblematisch (auch) gegenüber
dem Frame-Provider durchsetzen."
Kritik:
Mit dieser Aussage hat das
AG Hamburg Recht, aber nur
(zufällig?) im konkreten Fall. B
verletzt u.a. das
Vervielfältigungsrecht von C und
A intensiviert die
Rechtsverletzung durch das
Framing und kann als Störer in
Haftung genommen werden. Der
typische Framing-Fall spielt
sich aber im
2-Personen-Verhältnis ab. Und
wenn da der Frame-Provider
selbst keine Urheberrechte
verletzt, dann ist keine
Rechtsverletzung mehr vorhanden,
an die die Störerhaftung
anknüpfen könnte.
3. "Und
schließlich bleibt, wenn eine
solche Kenntnis des
Frame-Providers nicht vorliegt
oder nicht nachgewiesen werden
kann, im Rahmen der für die
Störerhaftung maßgeblichen
Prüfungspflichten noch genügend
Raum für eine Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls –
was die Rechtssicherheit
angesichts der umfangreichen
Kasuistik zu den
Prüfungspflichten nicht über
Gebühr beeinträchtigt. Die
Auffassungen des LG München und
von Ott führen hingegen dazu,
dass der Frame-Provider nahezu
ausnahmslos für
Urheberrechtsverletzungen auf
den verlinkten Seiten
einzustehen hat, auch wenn er
alles ihm Zumutbare getan hat,
um eine Darstellung
urheberrechtswidriger Inhalte in
dem Frame zu vermeiden. Dies
hält das Gericht für eine zu
weitgehende Beschränkung der
Tätigkeit von
Webseitenbetreibern. Es wäre
sonst praktisch nicht mehr
möglich, ohne vorherige
Hinzuziehung urheberrechtlichen
Sachverstands in einem Frame auf
fremde Internetseiten
zuzugreifen, seien deren
Betreiber auch als noch so
zuverlässig bekannt – zumal je
nach Umfang des verlinkten
Inhalts eine solche rechtliche
Prüfung u.U. gar nicht zu
realisieren wäre."
Kritik:
Ich halte dieses Ergebnis nicht
für ungerecht. Hätte A die
Inhalte von B gekauft und auf
seine Website gestellt, läge
unzweifelhaft auch eine
Urheberrechtsverletzung
hinsichtlich der Abbildungen von
C vor. A steht es bei Abschluss
des Vertrages mit B frei, sich
garantieren zu lassen, dass die
Seiten von B keine Urheberrechte
verletzen und falls dies doch so
sein sollte, A im
Innenverhältnis zu B von
jeglichen Ansprüchen
freigestellt wird.
Das Urteil
ist nicht rechtskräftig und man
kann gespannt sein, zu welchem
Ergebnis das Landgericht
gelangen wird.