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7.10.2009 Verbot der Verlinkung einer Anti-Nazi-Kampagne auf der Webseite einer Gemeinde
Gestern war ein Link zu wenig (der einer Studentenverbindung auf der Website einer Uni), heute einer zuviel auf der Seite einer Gemeinde. Dort fanden sich werbende Worte für die Initiative "Deine Stimme gegen Nazis", die sich gegen die Versuche Rechtsextremer wendet, Parlamentssitze zu gewinnen. Verbunden war der Hinweis auf die Initiative mit einem Link zu deren Website. Das VG Meinungen sah hierin eine Rechtsverletzung (Gerichtsbescheid vom 6.5.2009, Az. 2 K 112/09 Me). Die Beklagte habe das Gebot zur politischen Neutralität nicht beachtet. Das Gericht befand, dass "bereits allein der auf der Homepage der Beklagten veröffentlichte Text der Initiative "Deine Stimme gegen Nazis" gegen das verfassungsrechtlich normierte Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien und Wählergruppen (Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 95, Art 2 VerfThür) und dem damit korrespondierenden Gebot strikter staatlicher bzw. gemeindlicher Neutralität verstößt. Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um eine unzulässige Wahlbeeinflussung.... Zum Wesen eines demokratischen Staates gehört es, dass die Staatsorgane in diesem Meinungskampf nicht Partei ergreifen und nicht Position beziehen, sondern dies den politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppierungen überlassen (BayVGH, B.v. 13.02.1991, BayVBl 1991, S. 403, juris Rdnr. 43). Diese für die Wahl zum Bundestag entwickelten Grundsätze gelten nach Art. 28 Abs. 1 GG auch für den kommunalen Bereich. Aus ihnen ergibt sich die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Wahlkampf, mit der der Anspruch der Wahlbewerber auf Chancengleichheit korrespondiert."

Und konkret zum Link: "Die vorangegangenen Ausführungen gelten gleichermaßen für den auf der Homepage der Beklagten befindlichen Link auf die private Internetseite "www.deine-stimmegegen-nazis.de". Hierdurch hat sich die Beklagte nicht nur den auszugsweise wiedergegebenen Text auf ihrer eigenen Homepage, sondern den gesamten Inhalt der vorgenannten privaten Internetseite zu Eigen gemacht. Der Inhalt dieser privaten Internetseite ist ein offenkundiger Aufruf, bei den anstehenden Wahlen konkrete nicht verbotene Parteien nicht zu wählen. Durch den Link zu dieser Seite gibt die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie zu diesem Inhalt steht. Damit stellt auch dieser Link eine unzulässige Wahlbeeinflussung dar."


   

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