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7.10.2009
Verbot der Verlinkung einer Anti-Nazi-Kampagne auf der Webseite einer
Gemeinde |
Gestern war ein Link zu wenig
(der einer Studentenverbindung auf
der Website einer Uni), heute einer
zuviel auf der Seite einer Gemeinde.
Dort fanden sich werbende Worte für
die Initiative "Deine Stimme gegen
Nazis", die sich gegen die Versuche
Rechtsextremer wendet,
Parlamentssitze zu gewinnen.
Verbunden war der Hinweis auf die
Initiative mit einem Link zu deren
Website. Das VG Meinungen sah hierin
eine Rechtsverletzung
(Gerichtsbescheid vom 6.5.2009, Az.
2 K 112/09 M e).
Die Beklagte habe das Gebot zur
politischen Neutralität nicht
beachtet. Das Gericht befand,
dass "bereits allein der auf der
Homepage der Beklagten
veröffentlichte Text der Initiative
"Deine Stimme gegen Nazis" gegen das
verfassungsrechtlich normierte Recht
auf Chancengleichheit politischer
Parteien und Wählergruppen (Art. 38
Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 3 Abs.
1 GG, Art. 95, Art 2 VerfThür) und
dem damit korrespondierenden Gebot
strikter staatlicher bzw.
gemeindlicher Neutralität verstößt.
Bei dem streitgegenständlichen Text
handelt es sich um eine unzulässige
Wahlbeeinflussung....
Zum Wesen eines demokratischen
Staates gehört es, dass die
Staatsorgane in diesem Meinungskampf
nicht Partei ergreifen und nicht
Position beziehen, sondern dies den
politischen Parteien und
gesellschaftlichen Gruppierungen
überlassen (BayVGH, B.v. 13.02.1991,
BayVBl 1991, S. 403, juris Rdnr.
43). Diese für die Wahl zum
Bundestag entwickelten Grundsätze
gelten nach Art. 28 Abs. 1 GG auch
für den kommunalen Bereich. Aus
ihnen ergibt sich die
Neutralitätspflicht der Gemeinden
und ihrer Organe im Wahlkampf, mit
der der Anspruch der Wahlbewerber
auf Chancengleichheit
korrespondiert."
Und konkret zum Link:
"Die vorangegangenen Ausführungen
gelten gleichermaßen für den auf der
Homepage der Beklagten befindlichen
Link auf die private Internetseite "www.deine-stimmegegen-nazis.de".
Hierdurch hat sich die Beklagte
nicht nur den auszugsweise
wiedergegebenen Text auf ihrer
eigenen Homepage, sondern den
gesamten Inhalt der vorgenannten
privaten Internetseite zu Eigen
gemacht. Der Inhalt dieser privaten
Internetseite ist ein offenkundiger
Aufruf, bei den anstehenden Wahlen
konkrete nicht verbotene Parteien
nicht zu wählen. Durch den Link zu
dieser Seite gibt die Beklagte
unmissverständlich zum Ausdruck,
dass sie zu diesem Inhalt steht.
Damit stellt auch dieser Link eine
unzulässige Wahlbeeinflussung dar."
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