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6.10.2009 Verlinkung einer Studentenverbindung von Universität zu Recht abgelehnt
Bereits in einem Artikel im Jahr 2003 habe ich zusammen mit Bernd Ramming Linklisten auf den Websites von Gemeinden untersucht und bin der Frage nachgegangen, inwieweit es einen Anspruch auf Verlinkung geben kann (BayVBl. 2003, 454 ff.). Zu einer ähnlichen Thematik hat sich jüngst das OVG Sachsen (Beschluss vom 9.3.2009, Az. 2 B 386/07) geäußert. Eine Studentenverbindung begehrte die Verlinkung auf der Webseite der Universität Leipzig, auf der sich Links zu anderen studentischen Vereinigungen befanden. Zu Unrecht, befand das Gericht.
 
Auf der Seite der Uni sei bislang keine andere Studentenverbindung verlinkt. Und selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, folge aus dem Gleichheitssatz kein Anspruch: "Dies ergibt sich daraus, dass die Bekl. einen unterstellten Gleichheitsverstoß auf verschiedene Weise korrigieren könnte. Sie könnte entweder eine Verlinkung auf studentische Vereinigungen generell aufgeben oder aber den Kl. und andere studentische Vereinigungen zusätzlich auf ihrer Homepage verlinken. Ein Gleichheitsverstoß könnte deshalb allenfalls gerichtlich festgestellt und die Verpflichtung der Bekl. ausgesprochen werden, den Gleichheitsverstoß binnen einer bestimmten Frist zu korrigieren."
 
Zwischen der klagenden Studentenverbindung und den verlinkten Vereinigungen bestünden Unterschiede, so dass die Nichtverlinkung nicht willkürlich sei: "Die übrigen aufgenommen Vereinigungen hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS, Jusos), religiöse Vereinigungen (Studentengemeinden), dem Austausch von Universität und Wirtschaft oder der internationalen Studentenbegegnung dienende Vereinigungen weisen Unterschiede zu den Verbindungen (Korporationen) auf. Letztere wollen nach ihrer Satzung die Mitglieder auf Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft verbinden und die Bildungsarbeit der Universität ergänzen. Die hochschulpolitischen Vereinigungen streben dagegen die politische Bildung und die Mitarbeit in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule an, die Hochschulgemeinden haben religiöse, die übrigen Vereinigungen ebenfalls spezifisch eigene Ziele. Die Differenzierung durch die Universität ist daher nicht willkürlich."


   

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