Bereits in einem Artikel im Jahr 2003
habe ich zusammen mit Bernd Ramming
Linklisten auf den Websites von
Gemeinden untersucht und bin der Frage
nachgegangen, inwieweit es einen
Anspruch auf Verlinkung geben kann
(BayVBl. 2003, 454 ff.). Zu einer
ähnlichen Thematik hat sich jüngst das
OVG Sachsen (Beschluss vom 9.3.2009, Az.
2 B 386/07) geäußert. Eine
Studentenverbindung begehrte die
Verlinkung auf der Webseite der
Universität Leipzig, auf der sich Links
zu anderen studentischen Vereinigungen
befanden. Zu Unrecht, befand das
Gericht.
Auf der Seite der Uni sei bislang keine
andere Studentenverbindung verlinkt. Und
selbst wenn dies der Fall gewesen wäre,
folge aus dem Gleichheitssatz kein
Anspruch: "Dies ergibt sich daraus,
dass die Bekl. einen unterstellten
Gleichheitsverstoß auf verschiedene
Weise korrigieren könnte. Sie könnte
entweder eine Verlinkung auf
studentische Vereinigungen generell
aufgeben oder aber den Kl. und andere
studentische Vereinigungen zusätzlich
auf ihrer Homepage verlinken. Ein
Gleichheitsverstoß könnte deshalb
allenfalls gerichtlich festgestellt und
die Verpflichtung der Bekl.
ausgesprochen werden, den
Gleichheitsverstoß binnen einer
bestimmten Frist zu korrigieren."
Zwischen der klagenden
Studentenverbindung und den verlinkten
Vereinigungen bestünden Unterschiede, so
dass die Nichtverlinkung nicht
willkürlich sei: "Die übrigen
aufgenommen Vereinigungen
hochschulpolitische Vereinigungen (RCDS,
Jusos), religiöse Vereinigungen
(Studentengemeinden), dem Austausch von
Universität und Wirtschaft oder der
internationalen Studentenbegegnung
dienende Vereinigungen weisen
Unterschiede zu den Verbindungen
(Korporationen) auf. Letztere wollen
nach ihrer Satzung die Mitglieder auf
Lebenszeit in aufrichtiger Freundschaft
verbinden und die Bildungsarbeit der
Universität ergänzen. Die
hochschulpolitischen Vereinigungen
streben dagegen die politische Bildung
und die Mitarbeit in den
Selbstverwaltungsgremien der Hochschule
an, die Hochschulgemeinden haben
religiöse, die übrigen Vereinigungen
ebenfalls spezifisch eigene Ziele. Die
Differenzierung durch die Universität
ist daher nicht willkürlich."