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3.10.2009 Stellungnahme des US-Justizministeriums zur Google Buchsuche
Auch wenn der erste Vergleichsvorschlag zur Google Buchsuche vom Tisch ist und die Parteien diesen jetzt nachbessern werden, möchte ich heute noch etwas näher auf die Stellungnahme des US-Justizministeriums eingehen. Dieses steht dem Unterfangen nicht grundsätzlich negativ gegenüber, hat aber Bedenken hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung angemeldet.
  • Im Mittelpunkt der Stellungnahme steht Federal Rule of Civil Procedure 23 (Rule 23 requires that the class be defined in terms of commonality, typicality, and adequacy of representation, and that class settlements be fair, reasonable, and adequate). Die Bedenken einiger Kritiker, wonach der Vergleich einer Sammelklage nur einen Ausgleich für vergangenes Verhalten vorsehen, aber nur wenige Vereinbarungen hinsichtlich der Zukunft enthalten darf, teilte das Ministerium nicht. Es verwies darauf, dass zumindest ein Gericht einen Vergleich im Rahmen einer Sammelklage gebilligt hat, der eine zukünftige Lizenzierung vorsieht (Uhl v. Thoroughbred Tech. & Telecomms., Inc., 309 F.3d 978, 982 (7th Cir. 2002)).
    Das Justizministerium hat allerdings Zweifel daran, ob einzelne Teilgruppen hinreichend vertreten worden sind, konkret die Urheber von orphan works und ausländische Urheber. Google werde orphan works wirtschaftlich verwerten. Sofern sich die Urheber nicht innerhalb von fünf Jahren melden, werden erzielte Erlöse unter dem Buchrechteregister und den registrierten Urhebern verteilt (§ 6.3 des Vergleichsvorschlags). Die jetzt bekannten Rechteinhaber hätten also ein finanzielles Interesse an einer Verwertung der orphan works und würden davon profitieren, wenn deren Urheber unbekannt blieben. Hier sollten weitere Mechanismen eingebaut werden, um diesen Interessenkonflikt innerhalb der Klasse zu entschärfen. Die Einnahmen könnten zweckgebunden werden für eine Suche nach unbekannten Urhebern. Auch könnte die 5-Jahres-Frist verlängert werden.
  • Die Eingaben aus Frankreich und Deutschland finden ebenfalls Erwähnung in der Stellungnahme. Diese würden zeigen, dass ausländische Urheber ihre Interessen in dem Verfahren nicht hinreichend vertreten fühlen.  
  • Ein weiterer Hinweis gilt der Festlegung der Preise mittels eines Algorithmus. Gerichte hätten die Verwendung einer Formel in der Vergangenheit für rechtswidrig erachtet (United States v. Socony-Vacuum Oil Co., 310 U.S. 150, 198-199, 222-23 (1940), Va. Excelsior Mills, Inc. v. FCT, 256 F.2d 540 (4th Cir. 1958).


   

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