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3.10.2009
Stellungnahme des US-Justizministeriums zur Google Buchsuche |
Auch
wenn der erste
Vergleichsvorschlag zur
Google Buchsuche vom
Tisch ist und die
Parteien diesen jetzt
nachbessern werden,
möchte ich heute noch
etwas näher auf die
Stellungnahme des
US-Justizministeriums
eingehen. Dieses steht
dem Unterfangen nicht
grundsätzlich negativ
gegenüber, hat aber
Bedenken hinsichtlich
der konkreten
Ausgestaltung
angemeldet.
-
Im Mittelpunkt der
Stellungnahme steht
Federal Rule of
Civil Procedure 23 (Rule
23 requires that the
class be defined in
terms of commonality,
typicality, and
adequacy of
representation, and
that class
settlements be fair,
reasonable, and
adequate). Die
Bedenken einiger
Kritiker, wonach der
Vergleich einer
Sammelklage nur
einen Ausgleich für
vergangenes
Verhalten vorsehen,
aber nur wenige
Vereinbarungen
hinsichtlich der
Zukunft enthalten
darf, teilte das
Ministerium nicht.
Es verwies darauf,
dass zumindest ein
Gericht einen
Vergleich im Rahmen
einer Sammelklage
gebilligt hat, der
eine zukünftige
Lizenzierung
vorsieht (Uhl v.
Thoroughbred Tech. &
Telecomms., Inc.,
309 F.3d 978, 982
(7th Cir. 2002)).
Das
Justizministerium
hat allerdings
Zweifel daran, ob
einzelne Teilgruppen
hinreichend
vertreten worden
sind, konkret die
Urheber von
orphan works und
ausländische
Urheber. Google
werde orphan
works
wirtschaftlich
verwerten. Sofern
sich die Urheber
nicht innerhalb von
fünf Jahren melden,
werden erzielte
Erlöse unter dem
Buchrechteregister
und den
registrierten
Urhebern verteilt (§
6.3 des
Vergleichsvorschlags).
Die jetzt bekannten
Rechteinhaber hätten
also ein
finanzielles
Interesse an einer
Verwertung der
orphan works und
würden davon
profitieren, wenn
deren Urheber
unbekannt blieben.
Hier sollten weitere
Mechanismen
eingebaut werden, um
diesen
Interessenkonflikt
innerhalb der Klasse
zu entschärfen. Die
Einnahmen könnten
zweckgebunden werden
für eine Suche nach
unbekannten
Urhebern. Auch
könnte die
5-Jahres-Frist
verlängert werden.
-
Die Eingaben aus
Frankreich und
Deutschland finden
ebenfalls Erwähnung
in der
Stellungnahme. Diese
würden zeigen, dass
ausländische Urheber
ihre Interessen in
dem Verfahren nicht
hinreichend
vertreten fühlen.
-
Ein weiterer Hinweis
gilt der Festlegung
der Preise mittels
eines Algorithmus.
Gerichte hätten die
Verwendung einer
Formel in der
Vergangenheit für
rechtswidrig
erachtet (United
States v.
Socony-Vacuum Oil
Co., 310 U.S. 150,
198-199, 222-23
(1940), Va.
Excelsior Mills,
Inc. v. FCT, 256
F.2d 540 (4th Cir.
1958).
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