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29.9.2009
Analoge Anwendung der §§ 8 ff. TMG auf Hyperlinks und Suchmaschinen -
Ich hab's schon immer gesagt ... |
Ein wenig
Genugtuung ist heute schon
dabei, wenn ich mit der
Analyse der Schlussanträge
in den französischen
AdWords-Vorlageverfahren
weitermache. Die Cour de
Cassation wollte vom EuGH
ebenfalls wissen, ob die
Haftungsprivilegierungen der
E-Commerce-Richtlinie auf
Suchmaschinen Anwendung
finden können. Zur
Erinnerung: In Deutschland
gab es über Jahre hinweg
eine Diskussion über die
Anwendbarkeit der
§§ 7 ff. TMG (ehemals §§
8 ff. TDG) auf Hyperlinks
und Suchmaschinen. In seiner
"Schöner Wetten"
Entscheidung (Urteil vom
01.04.2004, AZ: I ZR 317/01)
hatte der BGH lapidar
dazu ausgeführt: "Spezialgesetzliche
Vorschriften, nach denen die
Verantwortlichkeit der
Beklagten für das Setzen
eines Hyperlinks in der
beanstandeten Art und Weise
zu beurteilen wäre, bestehen
nach der geltenden
Rechtslage nicht. Die
Vorschriften des ...
Teledienstegesetzes (§§ 8
ff. TDG) - sind auf Fälle
der vorliegenden Art nicht
anwendbar. .. . Diese
Vorschriften beziehen sich
ebenso wie die Richtlinie
über den elektronischen
Geschäftsverkehr (vgl. deren
Art. 21 Abs. 2), die sie
umgesetzt haben, nicht auf
die Haftung für das Setzen
von Hyperlinks." Damit
war die Diskussion
weitgehend beendet und der
BGH hat in der Folge seine
Einschätzung später noch
einmal wiederholt (BGH,
Urteil vom 18.10.2007, Az. I
ZR 102/05). Die ausführliche
Kritik hieran von Sieber/Liesching
(Beilage
zu MMR 8/2007, S. 4 ff.)
und mir (WRP 2006, 691, 694
f.; GRUR-Int. 2007, 14, 16
f.) blieb weitgehend
unbeachtet. Umso größer
jetzt die Freude darüber,
dass das Urteil des EuGH,
sollte es denn den
Schlussanträgen folgen, die
Diskussion neu beleben muss.
Aber
von vorne: Der Generalanwalt
bejaht zunächst, dass
Suchmaschinen überhaupt als
Dienste der
Informationsgesellschaft von
der E-Commerce-Richtlinie
erfasst werden (dies wird
auch in Deutschland nicht
bezweifelt): "Weder
die Richtlinie 2000/31 noch
die Richtlinie 98/34 sind
zurückhaltend, wenn es um
den ausschließlichen
Ausschluss zahlreicher
Tätigkeiten aus dem Bereich
der Dienste der
Informationsgesellschaft
geht; die Bereitstellung von
Hyperlinks und Suchmaschinen
ist trotz ihrer
ausdrücklichen Erwähnung in
Art. 21 der Richtlinie
2000/31 nicht in den
ausdrücklichen
Haftungsausschlüssen
enthalten. Jedenfalls ist
die Bereitstellung von
Hyperlinkdiensten und
Suchmaschinen zweifellos vom
Begriff des Dienstes der
Informationsgesellschaft
erfasst, und vor allem ist
ihre Einbeziehung mit den
Zielen der Richtlinie
2000/31 vereinbar, wie ich
im Folgenden darlegen werde."
Und dann der erste Big
Point: Die Kommission
spricht sich für eine
Anwendbarkeit des Art. 14
(Privilegierung von Hosting)
auf AdWords aus: "Die
Kommission hat ihre
Auffassung zum
Geltungsbereich der
Richtlinie 2000/31 geändert
und in den vorliegenden
Rechtssachen geltend
gemacht, dass der in Art. 14
vorgesehene Ausschluss für
AdWords gelte. Jedenfalls
ist der Gerichtshof in
keiner Weise an die
Auffassung gebunden, die die
Kommission in ihrem Bericht
vertritt, und die
Markeninhaber haben außer
diesem Bericht kaum andere
Argumente vorgetragen."
Der Generalanwalt folgt dem
im Ergebnis nicht,
allerdings nicht, weil er
die Bestimmungen generell
für unanwendbar auf
Suchmaschinen ansieht,
sondern weil er verlangt,
dass Diensteanbiete im
Hinblick auf die von ihnen
übermittelten bzw.
gespeicherten Informationen
Neutralität wahren müssen.
Diese Neutralität bestehe
bei den organischen
Suchergebnissen, nicht aber
bei den Anzeigen: "Wenn
Google Ads anzeigt, ist dies
auf die Beziehung zwischen
Google und den
Anzeigenkunden
zurückzuführen. Folglich ist
AdWords kein neutraler
Informationsmittler mehr:
Google hat ein unmittelbares
Interesse daran, dass
Internetnutzer auf die
Ad-Links klicken (was bei
den natürlichen Ergebnissen
der Suchmaschine nicht der
Fall ist)."
Der
zweite Big Point verbirgt
sich in Fußnote 71. Dort
steht nicht mehr und nicht
weniger, dass der
Generalanwalt bzgl. der
organischen Suchtreffer eine
analoge Anwendung der
Caching-Haftungsprivilegierung
bejaht! "Meiner
Meinung nach entspräche es
dem Ziel der Richtlinie
2000/31, die Suchmaschine
von Google von der Haftung
freizustellen. Zwar fällt
die Google-Suchmaschine
nicht unter Art. 14 der
Richtlinie, da sie die
Informationen (die
natürlichen Ergebnisse)
nicht im Auftrag der
Websites speichert, die
diese Informationen
bereitstellen. Meiner
Meinung nach können diese
Websites jedoch als Nutzer
eines (kostenlosen) Dienstes
von Google angesehen werden,
der nämlich darin besteht,
den Internetnutzern Zugang
zu ihren Informationen zu
verschaffen. Daher könnte
die Google-Suchmaschine vom
Haftungsausschluss für „Caching“
im Sinne von Art. 13 der
Richtlinie erfasst sein.
Gegebenenfalls könnte eine
analoge Anwendung des
Haftungsausschlusses nach
den Art. 12 bis 14 der
Richtlinie 2000/31 auf das
Ziel der Richtlinie gestützt
werden."
Fazit: Insbesondere Artikel
21 der E-Commerce-Richtlinie
steht einer analogen
Anwendung von
Haftungsprivilegierungsvorschriften
auf Suchmaschinen nicht
entgegen (und in Folge
dessen auch auf Hyperlinks).
Dabei muss es auch in
Deutschland eine neue
Diskussion darüber geben,
welche Vorschriften nach dem
Sinn und Zweck der
Richtlinie analoge Anwendung
finden sollen. Bzgl. AdWords
will die Kommission auf die
Hosting-Vorschrift
abstellen, der Generalanwalt
dies ablehnen, aber auf
organische Suchtreffer Art.
13 anwenden.
Und weil es so schön ist:
Ich hab's ja schon vor
sieben Jahren in meiner
Diss. geschrieben: Analoge
Anwendung auf Hyperlinks ist
möglich. Hoffentlich
schreibt es der EuGH in
dieser Klarheit auch in sein
Urteil! Und wer noch immer
an der (falschen) Ansicht
des BGH festhalten möchte,
ist herzlich dazu
aufgefordert, in der
Beck Community darüber zu
diskutieren!!!
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