Der Generalanwalt M. Poiares
Maduro hat seine mit
Spannung erwartete
Stellungnahme zu den vom
französischen Cour de
Cassation dem EuGH
vorgelegten Fragen
hinsichtlich der Behandlung
von Google AdWords
abgegeben. Auch wenn erste
Kommentare von keinem klaren
Sieger sprechen (z.B.
Heise), scheint mir der
Schlussantrag fast auf der
ganzen Linie ein Sieg für
Google zu sein. Zwar sind
einige Passagen für das
Unternehmen weniger
erfreulich, mit diesen kann
es aber trotzdem sehr gut
leben. Aber bevor ich auf
Details der Schlussanträge
eingehe, der Hinweis, dass
der EuGH natürlich nicht an
die Schlussanträge gebunden
ist. Zwar wird immer wieder
darauf hingewiesen, dass er
diesen häufig folgt, eine
Garantie dafür gibt es
jedoch nicht. Auch in dem
Verfahren zur Klärung, ob
eine Telefonnummer ins
Impressum einer Website
gehört, hat der EuGH
abweichend von den
Schlussanträgen entschieden
(nach den Schlussanträgen
hätte
neben der
elektronischen Post nicht
noch ein zweiter
Kommunikationsweg eröffnet
werden müssen, nach dem EuGH
ist dies erforderlich, wobei
die Angabe einer
Telefonnummer nur ein von
mehren zulässigen Wegen
ist).
Aber
zurück zu den AdWords: Bei
den drei Vorlagen aus
Frankreich ging es zunächst
um eine unmittelbare Haftung
von Google. Sehr erfreulich
fällt hier zunächst auf,
dass die Schlussanträge
genau zwischen zwei
möglichen
markenrechtsverletzenden
Handlungen differenzieren:
Zum einen erlaubt es Google
einem Werbekunden, eine
fremde Marke als Keyword zu
nutzen. Zum anderen zeigt
Google die Anzeige bei einer
Suche nach der Marke an.
Obwohl beide Handlungen eng
miteinander verbunden sind,
gibt es doch Unterschiede,
die eine getrennte Prüfung
erforderlich machen. Die
Benutzungen "erfolgen zu
unterschiedlichen
Zeitpunkten: Benutzung a)
findet statt, wenn die
Anzeigenkunden die
Stichwörter auswählen, und
Benutzung b) erfolgt, wenn
den Internetnutzern die
Ergebnisse ihrer
Suchanfragen angezeigt
werden. Sie haben
unterschiedliche
Zielgruppen: Im Fall von
Benutzung a) besteht die
Zielgruppe aus
Anzeigenkunden, die AdWords
benutzen wollen; im Fall von
Benutzung b) besteht die
Zielgruppe aus
Internetnutzern, die die
Suchmaschine von Google
benutzen. Und schließlich
betreffen sie
unterschiedliche Waren oder
Dienstleistungen: Die
Benutzung a) betrifft den
eigenen Dienst von Google,
AdWords, und die Benutzung
b) betrifft die Waren und
Dienstleistungen, die auf
den beworbenen Websites
angeboten werden."
Bzgl. der Erlaubnis zur
Buchung der fremden Marke
als Keyword liegt keine
Markenrechtsverletzung vor.
Es
erfolgt keine Benutzung für
Waren oder Dienstleistungen,
die mit denjenigen, die von
den Marken erfasst sind,
identisch oder ihnen ähnlich
sind. "Der wesentliche
Faktor ist ... die
Verbindung, die zwischen der
Marke und der vertriebenen
Ware oder Dienstleistung
hergestellt wird. Bei dem
herkömmlichen Beispiel einer
Benutzung in der Werbung
besteht eine Verbindung
zwischen der Marke und der
Ware oder Dienstleistung,
die an die Allgemeinheit
vertrieben wird.
Beispielsweise ist dies der
Fall, wenn ein Anzeigenkunde
eine Ware unter der Marke
vertreibt. Es trifft jedoch
nicht auf die Benutzung
durch Google zu, die darin
besteht, dass Anzeigenkunden
erlaubt wird, Stichwörter
auszuwählen, damit ihre Ads
als Ergebnisse angezeigt
werden. Hier werden keine
Waren oder Dienstleistungen
an die Allgemeinheit
vertrieben. Die Benutzung
beschränkt sich auf ein
Auswahlverfahren, das
innerhalb von AdWords
stattfindet und nur Google
und die Anzeigenkunden
betrifft. Bei der
vertriebenen Dienstleistung,
die mit der Benutzung der
den Marken entsprechenden
Stichwörter verbunden ist,
handelt es sich daher um den
eigenen Dienst von Google,
AdWords."
Bzgl. der Anzeige der
Werbung bei einer Suche nach
der Marke ist der
Weitblick des
Generalanwaltes zu loben. Er
zeigt auf, welche
Konsequenzen es haben
könnte, wenn der EuGH hier
von einer
Markenrechtsverletzung
ausgeht. Dies könnte
letztlich dazu führen, dass
auch nicht mehr alle
organischen Suchtreffer bei
einer Suche nach einer Marke
angezeigt werden dürfen. "Außerdem
ist daran zu erinnern, dass
Ads und natürliche
Ergebnisse sehr ähnliche
Merkmale aufweisen: eine
kurze Botschaft und einen
Link. Folglich kommt es bei
der Unterscheidung zwischen
Ads und natürlichen
Ergebnissen nicht so sehr
darauf an, ob sie überhaupt
Präsenz verschaffen, sondern
welches Ausmaß diese Präsenz
hat. Ich bezweifle, dass für
die Zwecke des
Markenrechtsschutzes das
unterschiedliche Ausmaß
ausreichen wird, um zwischen
der Anzeige von erstens Ads
und zweitens natürlichen
Ergebnissen zu
unterscheiden, da beide im
Rahmen der Suche nach
denselben Stichwörtern
angezeigt werden....Wenn der
Gerichtshof feststellt, dass
Google dadurch eine
Markenverletzung begeht,
dass bei der Suche nach
bestimmten Stichwörtern
Websites angezeigt werden,
kann es schwierig werden,
die Situation in Bezug auf
AdWords von der Situation in
Bezug auf die Suchmaschine
von Google zu unterscheiden."
Bei der rechtlichen Prüfung
lehnt der Generalanwalt eine
Markenrechtsverletzung
deshalb ab, weil für die
Verbraucher im Hinblick auf
die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen keine
Verwechslungsgefahr besteht.
Er greift hierbei das
Argument auf, dass
Internetnutzer sehr wohl
wissen, dass bei einer
gewöhnlichen Websuche mit
dem Markennamen nicht alle
gefundenen Suchtreffer in
Verbindung zu dem
Markeninhaber stehen. Der
Generalanwalt geht
zutreffend von der Prämisse
aus, dass viele Websites
angezeigt werden, bei denen
es sich nicht um solche des
Markeninhabers handelt. Eine
Verwechslungsgefahr kann
sich damit nur in einer
Gesamtschau mit dem
beschreibenden Text eines
Treffers und der verlinkten
Webseite ergeben. Erst dann
wird ein Nutzer sich eine
Vorstellung von einem
Zusammenhang mit dem
Markeninhaber machen: "Die
Suchmaschine von Google ist
nur ein Werkzeug: Die
Verbindung, die zwischen
Stichwörtern, die Marken
entsprechen, und natürlichen
Ergebnissen hergestellt
wird, reicht auch in Bezug
auf die relevanteren
Websites nicht aus, um eine
Verwechslungsgefahr zu
bejahen. Über die Herkunft
der Waren oder
Dienstleistungen, die auf
den Websites angeboten
werden, entscheiden die
Internetnutzer erst, wenn
sie die Beschreibung der
Websites lesen, und
letztlich erst dann, wenn
sie Google verlassen und die
Websites aufsuchen." Bei
den Werbeanzeigen wird der
Internetnutzer dem
entsprechend den Text der
Anzeige und die verlinkte
Webseite in seine
Beurteilung einbeziehen: "Wie
bei den natürlichen
Ergebnissen beurteilen die
Internetnutzer die Herkunft
der beworbenen Waren oder
Dienstleistungen nur auf der
Grundlage des Inhalts der
Ads und eines Besuchs der
angezeigten Websites; eine
Beurteilung erfolgt nicht
allein aufgrund des
Umstands, dass die Ads bei
einer Suche nach
Stichwörtern, die Marken
entsprechen, angezeigt
werden. Die
Verwechslungsgefahr wird
durch die Ads und die
angezeigten Websites
ausgelöst. Wie bereits
dargelegt wurde, beziehen
sich die Fragen an den
Gerichtshof jedoch nicht auf
diese Benutzungen durch
Dritte: Der Gerichtshof wird
nur ersucht, über die
Benutzung von Stichwörtern,
die Marken entsprechen, zu
entscheiden." Eine
Markenrechtsverletzung
alleine durch die Anzeige
der Werbung liegt ebenfalls
nicht vor.
Bei
bekannten Marken ist der
Schutz von einer
Verwechslungsgefahr
unabhängig. Wie auch immer
der Schutz für Innovationen
und Investitionen hier
ausgestaltet ist, "er ist
niemals absolut. Er muss
stets gegen andere
Interessen abgewogen werden,
so wie der
Markenrechtsschutz selbst
gegen diese Interessen
abgewogen werden muss.
Meiner Meinung nach muss in
den vorliegenden Fällen eine
Abwägung im Hinblick auf die
Meinungsfreiheit und die
Freiheit des Handels
vorgenommen werden." Die
Stellungnahme verweist hier
auf die Zulässigkeit
beschreibender Angaben und
vergleichender Werbung.
Beides sei bei den
AdWord-Anzeigen zwar nicht
der Fall, doch liege eine
vergleichbare Situation vor:
"AdWords stellt jedoch in
einer Weise, die diesen
Situationen vergleichbar
ist, eine Verbindung zur
Marke her, die Verbrauchern
Informationen liefert und
keine Verwechslungsgefahr
beinhaltet. Dies erfolgt
sowohl mittelbar, indem die
Auswahl der Stichwörter
ermöglicht wird, als auch
unmittelbar durch Anzeige
der Ads."
Von daher bis hierher ein
großer Erfolg für Google!
Die Stellungnahme schließt
dann aber eine Haftung doch
nicht völlig aus:
Markeninhaber könnten
"besondere Umstände geltend
machen, die die Haftung von
Google im Zusammenhang mit
der rechtswidrigen
Beeinträchtigung ihrer
Marken begründen. Die
Voraussetzungen für eine
Haftung müssten vorliegen,
die in diesem Bereich
nationalem Recht unterliegen."
Das bedeutet dann letztlich
konkret, dass Anzeigenkunden
evtl. dann eine
Markenrechtsverletzung
begehen, wenn sie die fremde
Marke im Text der Anzeige
oder auf ihrer Website
einsetzen. Für diese könnte
Google unter den nationalen
Haftungsrecht verantwortlich
gemacht werden, sprich in
Deutschland wäre an eine
Störerhaftung zu denken. Da
Google aber ohnehin die
Verwendung einer fremden
Marke im Text einer Anzeige
nicht zulässt (Ausnahme in
den USA, z.B. für
vergleichende Werbung), ist
das Geschäftsmodell in
keinster Weise gefährdet. In
der Praxis wäre die Folge
wohl nur, dass Google nach
einem Hinweis auf die
Verwendung im Text die
Anzeige sperren müsste (und
ggf. kerngleiche weitere
Verletzungen verhindern
müsste).
Sollte
das Urteil des EuGH in die
gleiche Richtung gehen,
würde ich erwarten, dass
Google - wie derzeit schon
in Großbritannien und rund
190 anderen Nicht-EU-Staaten
- die Verwendung fremder
Marken als Keywords in allen
EU-Staaten erlaubt
(vielleicht von Frankreich
abgesehen, wo Gerichte auch
außerhalb des Markenrechts
schon Ansprüche gegen Google
bejaht haben).
Und was sagt das Urteil über
die Werbekunden, die eine
fremde Marke als Keyword
buchen. Der
Generalanwalt kommt hier mit
einer überraschenden
Begründung zum Ausschluss
einer
Markenrechtsverletzung: "Die
private Benutzung durch
Anzeigenkunden ist die
Kehrseite der oben für
rechtmäßig erachteten
Benutzung durch Google, die
darin besteht, den
Anzeigenkunden die Auswahl
von Stichwörtern zu
ermöglichen, die Marken
entsprechen. Es wäre
widersprüchlich, wenn eine
Verletzung im einen Fall
ausgeschlossen und im
anderen Fall angenommen
würde. Das käme der
Feststellung gleich, dass es
Google erlaubt sein sollte,
die Auswahl von Stichwörtern
zuzulassen, die niemand
auswählen darf."
Abschließend für heute der
Hinweis, dass die
Schlussanträge bzgl. einer
möglichen Haftung von Google
die Anwendbarkeit der
Haftungsprivilegierung für
Hosting-Dienste
ausschließen, weil Google
ein unmittelbares Interesse
daran hat, dass
Internetnutzer auf die
Anzeigen klicken. Aber
dieser Aspekt ist so
interessant, dass morgen
dazu ein weiterer Beitrag
kommt!