Zur Abwechslung heute
mal wieder etwas zum
Thema Datenschutz bei
Suchmaschinen. Thilo
Weichert hat
Suchmaschinen, mit denen
auch nach Personen
gesucht werden kann
(also damit alle!), für
datenschutzrechtlich
unzulässig befunden. Ich
sehe das etwas
differenzierter (siehe
"Das Internet vergisst
nicht - Rechtsschutz für
Suchobjekte", MMR 2009,
158-163), aber
letztlich vermitteln
Google und Co den Zugang
zu personenbezogenen
Daten auf den verlinkten
Webseiten. Zum Teil
enthalten bereits
Snippets
personenbezogene
Informationen und einige
spezialisierte
Personensuchmaschinen
bereiten die
Informationen aus
anderen Quellen noch
einmal selbst auf. In
diesem Zusammenhang ist
das jüngst ergangene
Urteil des BGH zur
Lehrerbewertungsplattform
spickmich.de von
Interesse (
Urteil
vom 23.6.2009, Az. VI ZR
196/08). Einige
Überlegungen lassen sich
für den
Suchmaschinenkontext
fruchtbar machen.
Der BGH hat das
Medienprivileg der
Presse nach § 41 BDSG
diskutiert. Dieses
stellt die Presse "bei
der Erfüllung ihrer in
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
zuerkannten und
garantierten Aufgaben
... von der Einhaltung
der
Datenschutzvorschriften
weitgehend frei, denn
ohne die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten
auch ohne Einwilligung
der jeweils Betroffenen
wäre journalistische
Arbeit nicht möglich.
... Maßgebend ist, dass
die Daten
"ausschließlich für
eigene
journalistisch-redaktionelle
oder literarische
Zwecke" bestimmt sind.
Übertragen auf den
Bereich der Telemedien
kann mithin die reine
Übermittlung von
erhobenen Daten an
Nutzer nicht unter den
besonderen Schutz der
Presse fallen, weil die
bloße automatische
Auflistung von
redaktionellen Beiträgen
noch nicht eine eigene
journalistisch-redaktionelle
Gestaltung darstellt."
Aufgrund dieser
Begründung erscheint es
unwahrscheinlich, dass
mit Blick auf
Suchmaschinen ein
anderes Ergebnis
herauskommen würde.
Spannend dann ferner die
Ausführungen zur
Zulässigkeit der
Übermittlung der Daten.
Der BGH spricht sich für
eine verfassungskonforme
Auslegung von § 29 Abs.
2 Nr. 1 a und 2 BDSG
aus. "Grundsätzlich
ist die Zulässigkeit der
Übermittlung der Daten
gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1
a und 2 BDSG daran
gebunden, dass der
Datenempfänger ein
berechtigtes Interesse
an der Kenntnis der
Daten glaubhaft darlegt
und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass
ein schutzwürdiges
Interesse des
Betroffenen an dem
Ausschluss der
Übermittlung besteht.
Von daher könnte nach
dem Wortlaut des § 29
BDSG eine
Datenübermittlung der
vorliegenden Art
unzulässig sein, weil
sie anonymisiert erfolgt
und es schon deshalb an
einer solchen Darlegung
fehlt... Für
Datenabfragen aus
Bewertungsforen führt
mithin die wortgetreue
Anwendung der
Vorschriften in § 29
Abs. 2 Nr. 1 a und 2
BDSG zu einem
Widerspruch zu dem sich
aus Art. 5 Abs. 1 GG
ergebenden Recht auf
uneingeschränkte
Kommunikationsfreiheit.
Sie ist auch nicht
vereinbar mit dem bis
28. Februar 2007 in § 4
Abs. 6
Teledienstedatenschutzgesetz
und seit 1. März 2007 in
den §§ 12 ff. TMG
gewährleisteten Recht
des Internetnutzers auf
Anonymität. Einer
verfassungskonformen
Auslegung bedarf es
auch, soweit § 29 Abs. 2
Satz 4 BDSG die
Datenempfänger
verpflichtet, die Gründe
für das Vorliegen eines
berechtigten Interesses
aufzuzeichnen und, in
welcher Art und Weise
dieses glaubhaft
dargelegt ist."
Das deutet darauf hin,
dass der BGH die enge
Sichtweise von Weichert
nicht teilen würde.
Dieser schließt aus der
Unerfüllbarkeit der
Voraussetzungen (Google
könnte nicht das
berechtigte Interesse
eines Nutzers an den
Suchergebnissen bei der
Suche nach einer Person
vor Ausgabe der
Suchtreffer abfragen)
auf die
datenschutzrechtliche
Unzulässigkeit, der BGH
würde hier wohl eine
verfassungskonforme
Auslegung vornehmen und
auf die Einhaltung des
Erfordernisses
verzichten.
Abzuwarten bleibt aber
das Ergebnis der gegen
das Urteil des BGH
eingelegten
Verfassungsbeschwerde.
Auch muss noch
ausdrücklich darauf
hingewiesen werden, dass
sich die Ausführungen
der BGH auf einen sehr
speziellen Fall
beziehen, da die
Plattform nur nach
Registrierung zugänglich
ist; und dann auch nur
die Daten einer Schule.
Bei
Personensuchmaschinen
mit viel größerer
Reichweite und
Breitenwirkung mag
vermutlich schon die
erforderliche
Interessenabwägung ganz
anders aussehen.