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24.9.2009 Spickmich-Urteil und Auswirkungen auf Suchmaschinen
Zur Abwechslung heute mal wieder etwas zum Thema Datenschutz bei Suchmaschinen. Thilo Weichert hat Suchmaschinen, mit denen auch nach Personen gesucht werden kann (also damit alle!), für datenschutzrechtlich unzulässig befunden. Ich sehe das etwas differenzierter (siehe "Das Internet vergisst nicht - Rechtsschutz für Suchobjekte", MMR 2009, 158-163), aber letztlich vermitteln Google und Co den Zugang zu personenbezogenen Daten auf den verlinkten Webseiten. Zum Teil enthalten bereits Snippets personenbezogene Informationen und einige spezialisierte Personensuchmaschinen bereiten die Informationen aus anderen Quellen noch einmal selbst auf. In diesem Zusammenhang ist das jüngst ergangene Urteil des BGH zur Lehrerbewertungsplattform spickmich.de von Interesse (Urteil vom 23.6.2009, Az. VI ZR 196/08). Einige Überlegungen lassen sich für den Suchmaschinenkontext fruchtbar machen.

 

Der BGH hat das Medienprivileg der Presse nach § 41 BDSG diskutiert. Dieses stellt die Presse "bei der Erfüllung ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zuerkannten und garantierten Aufgaben ... von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften weitgehend frei, denn ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre journalistische Arbeit nicht möglich. ... Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung darstellt."
Aufgrund dieser Begründung erscheint es unwahrscheinlich, dass mit Blick auf Suchmaschinen ein anderes Ergebnis herauskommen würde.
 
Spannend dann ferner die Ausführungen zur Zulässigkeit der Übermittlung der Daten. Der BGH spricht sich für eine verfassungskonforme Auslegung von § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG aus. "Grundsätzlich ist die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG daran gebunden, dass der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung besteht. Von daher könnte nach dem Wortlaut des § 29 BDSG eine Datenübermittlung der vorliegenden Art unzulässig sein, weil sie anonymisiert erfolgt und es schon deshalb an einer solchen Darlegung fehlt...  Für Datenabfragen aus Bewertungsforen führt mithin die wortgetreue Anwendung der Vorschriften in § 29 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 BDSG zu einem Widerspruch zu dem sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ergebenden Recht auf uneingeschränkte Kommunikationsfreiheit. Sie ist auch nicht vereinbar mit dem bis 28. Februar 2007 in § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz und seit 1. März 2007 in den §§ 12 ff. TMG gewährleisteten Recht des Internetnutzers auf Anonymität. Einer verfassungskonformen Auslegung bedarf es auch, soweit § 29 Abs. 2 Satz 4 BDSG die Datenempfänger verpflichtet, die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufzuzeichnen und, in welcher Art und Weise dieses glaubhaft dargelegt ist."
 
Das deutet darauf hin, dass der BGH die enge Sichtweise von Weichert nicht teilen würde. Dieser schließt aus der Unerfüllbarkeit der Voraussetzungen (Google könnte nicht das berechtigte Interesse eines Nutzers an den Suchergebnissen bei der Suche nach einer Person vor Ausgabe der Suchtreffer abfragen) auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit, der BGH würde hier wohl eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen und auf die Einhaltung des Erfordernisses verzichten.
 
Abzuwarten bleibt aber das Ergebnis der gegen das Urteil des BGH eingelegten Verfassungsbeschwerde. Auch muss noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich die Ausführungen der BGH auf einen sehr speziellen Fall beziehen, da die Plattform nur nach Registrierung zugänglich ist; und dann auch nur die Daten einer Schule. Bei Personensuchmaschinen mit viel größerer Reichweite und Breitenwirkung mag vermutlich schon die erforderliche Interessenabwägung ganz anders aussehen.  


   

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