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18.9.2009 Irreführung durch Werbung "innerhalb von 24 Stunden" in AdWord-Anzeige?
Das OLG Hamm hat eine interessante Entscheidung zu AdWords getroffen (Urteil vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09). Und Überraschung: Es geht ausnahmsweise nicht um die Verwendung fremder Marken! In der Anzeige wurde für die Lieferung von Druckerpatronen mit der Aussage "innerhalb von 24 Stunden" geworben. Wer die Anzeige anklickte, wurde auf der Zielseite näher über den Bestellservice informiert und darüber, dass eine Bestellung bis 16.45 Uhr eingegangen sei muss, um am folgenden Tag zugestellt zu werden. Ein Konkurrent sah darin ein irreführendes Verhalten. Das OLG folgte dem im Ergebnis jedoch nicht. Ein Teil der Nutzer werde Erfahrungen mit 24-Stunden-Lieferservices haben und wissen, dass es wegen der erforderlichen Lieferung durch Versandunternehmen zu zeitlichen Beschränkungen kommen muss. Ein durchschnittlich interessierter Verbraucher werde auch wissen, dass am Sonntag nicht geliefert werde. Ein Teil der Nutzer aber werde den Wortlaut für bare Münze nehmen und in allen Fällen eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden erwarten. Der beengte Raum bei den Werbeanzeigen sei kein Freibrief für irreführende Werbung!
Nutzer würden aber über ihre Fehlvorstellung nachträglich aufgeklärt. Nach Anklicken der Anzeige erfahren sie in nicht zu übersehender Weise die Einschränkung. Das OLG Hamm vergleicht diesen Fall mit einer zulässigen Blickfangwerbung, die über einen deutlichen Sternchenhinweis näher erläutert wird. Der Nutzer müsse den Link betätigen, wenn er näheres über das Angebot wissen möchte. Es verbleibt damit nur einen anlockende Wirkung, doch kann ein Nutzer sekundenschnell die Seite des Werbetreibenden wieder verlassen. Insoweit liege kein vergleichbarer Wettbewerbsvorteil vor, wie er beim Locken in ein Geschäft gegeben sein kann.


   

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