18.9.2009
Irreführung durch Werbung "innerhalb von 24 Stunden" in AdWord-Anzeige?
Das OLG Hamm hat eine interessante
Entscheidung zu AdWords getroffen (Urteil
vom 4.6.2009, Az. 4 U 19/09). Und
Überraschung: Es geht ausnahmsweise nicht um
die Verwendung fremder Marken! In der
Anzeige wurde für die Lieferung von Druckerpatronen mit der
Aussage "innerhalb von 24 Stunden" geworben.
Wer die Anzeige anklickte, wurde auf der
Zielseite näher über den Bestellservice
informiert und darüber, dass eine Bestellung
bis 16.45 Uhr eingegangen sei muss, um am
folgenden Tag zugestellt zu werden. Ein
Konkurrent sah darin ein irreführendes
Verhalten. Das OLG folgte dem im Ergebnis
jedoch nicht. Ein Teil der Nutzer werde
Erfahrungen mit 24-Stunden-Lieferservices
haben und wissen, dass es wegen der
erforderlichen Lieferung durch
Versandunternehmen zu zeitlichen
Beschränkungen kommen muss. Ein
durchschnittlich interessierter Verbraucher
werde auch wissen, dass am Sonntag nicht
geliefert werde. Ein Teil der Nutzer aber
werde den Wortlaut für bare Münze nehmen und
in allen Fällen eine Lieferung innerhalb von
24 Stunden erwarten. Der beengte Raum bei
den Werbeanzeigen sei kein Freibrief für
irreführende Werbung!
Nutzer würden aber über ihre Fehlvorstellung
nachträglich aufgeklärt. Nach Anklicken der
Anzeige erfahren sie in nicht zu
übersehender Weise die Einschränkung. Das
OLG Hamm vergleicht diesen Fall mit
einer zulässigen Blickfangwerbung, die über
einen deutlichen Sternchenhinweis näher
erläutert wird. Der Nutzer müsse den Link
betätigen, wenn er näheres über das Angebot
wissen möchte. Es verbleibt damit nur einen
anlockende Wirkung, doch kann ein Nutzer
sekundenschnell die Seite des
Werbetreibenden wieder verlassen. Insoweit
liege kein vergleichbarer
Wettbewerbsvorteil vor, wie er beim Locken
in ein Geschäft gegeben sein kann.