 |
 |
|
13.9.2009
Amazon-Einwände gegen Buchsuche oder: Dürfte Google allen Urhebern eine
Heizdecke verkaufen? |
Auch heute bleibe ich wieder beim
Thema Google Buchsuche, dieses Mal geht es um die
Einwände, die Amazon bei Gericht gegen den Vergleich
erhoben hat. Das Unternehmen weist zunächst auf sein
eigenes Programm und die Digitalisierung von inzwischen
3 Millionen Büchern hin. Und der große Unterschied zu
Google: Das Unternehmen achte das Urheberrecht und
handle stets mit Zustimmung der Urheber oder greife auf
gemeinfreie Werke zurück.
Im Kern äußert Amazon einerseits
Bedenken hinsichtlich einer Kartellbildung, andererseits
hält es das Gericht nicht für berufen, einen Vergleich
mit so weitreichenden Konsequenzen zu genehmigen. Das
Gericht könne sich nicht in die Rolle eines
Ersatzgesetzgebers begeben. Der vorgeschlagene Vergleich
"represents
an unprecedented rewriting of copyright law through
judicial action." Ein Beispiel dazu: In den USA
werden gesetzliche Regelungen für verwaiste Werke
diskutiert.
Nehmen wir
als Ergebnis an, diese sehen vor, dass eine Verwertung
digitalisierter Werke nur zulässig ist, bis die Urheber
sich melden. Jeder Anbieter, der Werke digitalisiert,
wäre im Nachteil gegenüber Google, das von einer solchen
Regelung aufgrund des Vergleichs überhaupt nicht
betroffen wäre und das ehemals verwaiste Werk erst
einmal weiter nutzen dürfte.
Die
Regelung des Vergleichs würde weit über den
ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen. Sinn der
Sammelklage ist die Klärung, ob die Digitalisierung der
Werke und das Zugänglichmachen von Snippets
urheberrechtswidrig ist oder nicht. Mit dem Vergleich
würde hingegen das gesamte Urheberrechtssystem auf dem
Kopf gestellt ("Although
this
case began as a routine infringement action under
existing copyright law, the question now presented is
whether the copyright regime should be effectively
amended with the Proposed Settlement’s quasi-legislative
solution"). Es würden Nutzungshandlungen von
jeglicher Haftung freigestellt, die Google noch nicht
einmal begonnen habe,
z.B. Print on Demand und PDF Download. Entsteht also ein
Zwei-Klassen-Urheberrecht? "...
in
effect, it creates a private copyright universe in which
Rightsholders who do not opt out of the class have fewer
rights following infringement by Google than they would
have under copyright law against third parties, such as
Amazon, who engage in exactly the same conduct."
Auf die Spitze getrieben: Könnte
Google allen Mitgliedern der Klasse in einem Vergleich
eine Heizdecke (oder ein Google T-Shirt) verkaufen, die
sich nicht ausdrücklich gegen den Vergleich wenden? Wie
eng muss der Zusammenhang zwischen Klagegegenstand und
Vergleichsregelung sein?
|
|
|
|
n
|
 |
|