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13.9.2009 Amazon-Einwände gegen Buchsuche oder: Dürfte Google allen Urhebern eine Heizdecke verkaufen?
Auch heute bleibe ich wieder beim Thema Google Buchsuche, dieses Mal geht es um die Einwände, die Amazon bei Gericht gegen den Vergleich erhoben hat. Das Unternehmen weist zunächst auf sein eigenes Programm und die Digitalisierung von inzwischen 3 Millionen Büchern hin. Und der große Unterschied zu Google: Das Unternehmen achte das Urheberrecht und handle stets mit Zustimmung der Urheber oder greife auf gemeinfreie Werke zurück.

 

Im Kern äußert Amazon einerseits Bedenken hinsichtlich einer Kartellbildung, andererseits hält es das Gericht nicht für berufen, einen Vergleich mit so weitreichenden Konsequenzen zu genehmigen. Das Gericht könne sich nicht in die Rolle eines Ersatzgesetzgebers begeben. Der vorgeschlagene Vergleich "represents an unprecedented rewriting of copyright law through judicial action." Ein Beispiel dazu: In den USA werden gesetzliche Regelungen für verwaiste Werke diskutiert. Nehmen wir als Ergebnis an, diese sehen vor, dass eine Verwertung digitalisierter Werke nur zulässig ist, bis die Urheber sich melden. Jeder Anbieter, der Werke digitalisiert, wäre im Nachteil gegenüber Google, das von einer solchen Regelung aufgrund des Vergleichs überhaupt nicht betroffen wäre und das ehemals verwaiste Werk erst einmal weiter nutzen dürfte.

Die Regelung des Vergleichs würde weit über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehen. Sinn der Sammelklage ist die Klärung, ob die Digitalisierung der Werke und das Zugänglichmachen von Snippets urheberrechtswidrig ist oder nicht. Mit dem Vergleich würde hingegen das gesamte Urheberrechtssystem auf dem Kopf gestellt ("Although this case began as a routine infringement action under existing copyright law, the question now presented is whether the copyright regime should be effectively amended with the Proposed Settlement’s quasi-legislative solution"). Es würden Nutzungshandlungen von jeglicher Haftung freigestellt, die Google noch nicht einmal begonnen habe, z.B. Print on Demand und PDF Download. Entsteht also ein Zwei-Klassen-Urheberrecht? "... in effect, it creates a private copyright universe in which Rightsholders who do not opt out of the class have fewer rights following infringement by Google than they would have under copyright law against third parties, such as Amazon, who engage in exactly the same conduct."

Auf die Spitze getrieben: Könnte Google allen Mitgliedern der Klasse in einem Vergleich eine Heizdecke (oder ein Google T-Shirt) verkaufen, die sich nicht ausdrücklich gegen den Vergleich wenden? Wie eng muss der Zusammenhang zwischen Klagegegenstand und Vergleichsregelung sein?


   

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