Veröffentlicht in VuR 2009, 313:
Das Erlöschen des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechtes durch Zustimmung oder Veranlassung einer vorzeitigen Leistung ist nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen zu gelten hat. Die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 ist auch auf Mobilfunkverträge anwendbar.
(Leitsatz des Verfassers)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11.2.2009, Az. 7 U 116/08
Sachverhalt (zusammengefasst)
Ein Verbraucherschutzverein verklagte ein Mobilfunk-Service-Provider-Unternehmen, welches auf seiner Internetseite Verbrauchern die Möglichkeit bietet, Mobilfunkverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. Er beanstandete folgende Formulierung in der Widerrufsbelehrung der Beklagten: „Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn … mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)“.
Gründe (zusammengefasst)
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, wie zuvor schon die Ausgangsinstanz, sahen die Klage als unbegründet an. Der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung erweist sich nicht als fehlerhafte Information der Beklagten. Die Formulierung entspricht den Vorgaben des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB, der vorsieht, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten geht über den Wortlaut des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht hinaus.
Ein Unterlassungsanspruch kann deshalb nur noch dann zu bejahen sein, wenn die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nur bei unteilbaren Dienstleistungen zu gelten habe (bejahend: Wendehorst in: MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 312 d BGB, Rdnr. 56; Thüsing in: Staudinger, BGB (2005), § 312 d BGB, Rdnr. 36; verneinend: Palandt/ Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 312 d, Rdnr. 7 a). Dafür werde angeführt, dass im Gegensatz zu den Finanzdienstleistungen, bei denen das Widerrufsrecht erst nach vollständiger Erfüllung erlischt, dies bei den sonstigen Dienstleistungen schon vor Ablauf der Widerrufsfrist der Fall ist, wenn der Unternehmer mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Das darin liegende „Alles-oder-nichts-Prinzip“ erscheine rechtspolitisch fragwürdig, weil auch und gerade nach Beginn der Ausführung der Dienstleistung ein schützenswertes Interesse des Verbrauchers bestehe, sich vom Vertrag wieder lösen zu können; der Verbraucher habe vor Erfüllung des Vertrages nicht die Möglichkeit, die Qualität der Leistung zu beurteilen oder sich von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers einen Eindruck zu verschaffen.
Das Berufungsgericht konnte jedoch ein Bedürfnis zu einer solchen Rechtsfortbildung nicht erkennen: Auch bei einem Abschluss eines – längerfristigen – Mobilfunkvertrages besteht kein gesteigertes Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Selbst dann, wenn der Verbraucher den Vertrag im Ladengeschäft abschließt, ist ihm in der Regel nicht die Möglichkeit eröffnet, die Qualität der Leistung zu überprüfen. Das liegt in der Natur des Mobilfunks begründet.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion. Der deutsche Gesetzgeber hat – zunächst – das Erlöschen des Widerrufsrechts erst nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung zugelassen (§ 1 b Abs. 2 AbzahlungsG (Novelle 1974), § 2 Abs. 1 Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (1986) und zuletzt § 7 Abs. 2 VerbraucherkreditG (1990)). Von diesem Grundsatz ist er erstmals im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 97/7 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz abgewichen. Er hat in § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) FernabsatzG (2000) bestimmt: „ Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat“. Im Jahre 2001 wurde diese Regelung durch das Gesetz zur „Modernisierung“ des Schuldrechts in das BGB übernommen, und zwar in § 312 d Abs. 3 BGB. Die Vorschrift des § 312 d Abs. 3 BGB in seiner jetzigen Fassung wurde durch das FernAbsÄndG im Jahre 2004 eingeführt.
Die Richtlinie 97/7 EG selbst und die Erwägungsgründe lassen keinen Anhaltspunkt erkennen, welche Gründe für die Eingrenzung des Widerrufsrechts für maßgeblich erachtet wurden. Da der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie nur umgesetzt hat, ist auch insoweit keine weitere Erkenntnismöglichkeit für seinen Willen erkennbar.
Für das Bedürfnis einer teleologischen Reduktion des § 312 d Abs. 3 BGB kann schließlich der von der Beklagten vorgelegte Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen nicht herangezogen werden. Es ist nicht Sache des Senats, über einen Gesetzesentwurf zu befinden.
Praxishinweis:
Siehe die entsprechende Anmerkung zu AG Wuppertal, Urteil vom 1.12.2008, Az. 32 C 152/08 (in diesem Heft).
